Mehrwertsteuer bei Arztleistungen

Aktualisiert am · Lesezeit 5 Min.

Arztleistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn sie der Heilbehandlung dienen – also dem Diagnostizieren, Behandeln oder Vorbeugen von Krankheiten (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Ob die Kasse zahlt, ist dafür egal. Leistungen ohne therapeutisches Ziel, etwa Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation oder viele Gutachten, kosten dagegen 19 % Umsatzsteuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heilbehandlung: steuerfrei – unabhängig davon, ob Kasse, Privatversicherung oder Patient zahlt.
  • Entscheidend ist das therapeutische Ziel, nicht die Person des Arztes.
  • Typisch 19 %: ästhetische Eingriffe ohne Indikation, Gutachten für Versicherungen und Gerichte, Verkauf von Kosmetik.
  • IGeL: teils steuerfrei (z. B. Vorsorge), teils steuerpflichtig – je nach Zweck.
  • Kleine steuerpflichtige Umsätze bleiben über die Kleinunternehmerregelung oft steuerfrei.
Inhalt
  1. Wann sind Arztleistungen umsatzsteuerfrei?
  2. Steuerfrei oder 19 %? Übersicht ärztlicher Leistungen
  3. IGeL: individuelle Gesundheitsleistungen
  4. Schönheitsoperationen: wann 19 %?
  5. Gutachten und Atteste
  6. Telemedizin und Leistungen an Unternehmen
  7. Kleinunternehmerregelung und Vorsteuer in der Praxis
  8. Abgrenzung zu anderen Gesundheitsberufen
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Wann sind Arztleistungen umsatzsteuerfrei?

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, die im Rahmen einer ärztlichen oder arztähnlichen Tätigkeit erbracht werden. Krankenhäuser und Medizinische Versorgungszentren sind über § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit. Die Befreiung folgt Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Heilbehandlung bedeutet: Die Leistung dient dazu, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder – soweit möglich – zu heilen. Vorbeugende Maßnahmen gehören dazu, wenn sie dem Schutz der Gesundheit eines bestimmten Menschen dienen, etwa Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen. Das therapeutische Ziel ist das zentrale Kriterium; die Rechtsprechung des EuGH und des BFH stellt allein darauf ab.

Steuerfrei oder 19 %? Übersicht ärztlicher Leistungen

Maßgeblich ist der Zweck der einzelnen Leistung.
LeistungUmsatzsteuer
Behandlung, Diagnostik, Operation mit Indikationsteuerfrei
Vorsorgeuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Check-upssteuerfrei
Schutzimpfungen, reisemedizinische Beratung und Impfungsteuerfrei
Rekonstruktive Eingriffe nach Unfall oder Krankheitsteuerfrei
Schönheitsoperation ohne medizinische Indikation (z. B. Faltenunterspritzung)19 %
Gutachten für Versicherungen, Gerichte, Rentenverfahrenin der Regel 19 %
Sporttauglichkeits- oder Flugtauglichkeitsuntersuchungin der Regel 19 %
Vorträge, Fachpublikationen, Schulungen19 % bzw. 7 % (Urheberrechte)
Verkauf von Kosmetik, Nahrungsergänzungsmitteln19 % bzw. 7 %

IGeL: individuelle Gesundheitsleistungen

Individuelle Gesundheitsleistungen zahlen Kassenpatienten selbst. Für die Umsatzsteuer ist das ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob die Leistung ein therapeutisches oder vorbeugendes Ziel verfolgt.

Ein Indiz für die Indikation ist eine nachvollziehbare medizinische Begründung in der Patientenakte. Fehlt sie, geht das Finanzamt von einer kosmetischen Leistung aus.

Schönheitsoperationen: wann 19 %?

Eine Brustvergrößerung, Fettabsaugung oder Lidstraffung ist nur steuerfrei, wenn sie medizinisch indiziert ist – etwa bei einer Brustrekonstruktion nach einer Krebs-OP oder einer Lidkorrektur, die das Sehen beeinträchtigt. Auch psychische Belastungen können eine Indikation begründen, wenn ein Arzt dies feststellt. Rein ästhetisch motivierte Eingriffe unterliegen dem Regelsatz.

Beispiel: Eine Faltenbehandlung kostet die Patientin 476,00 €. Darin sind 76,00 € Umsatzsteuer enthalten (476,00 € × 19 ÷ 119); die Praxis erlöst 400,00 € netto. Für die Rechnung gelten die üblichen Pflichtangaben, einschließlich gesondert ausgewiesener Steuer.

Gutachten und Atteste

Gutachten sind steuerfrei, wenn sie unmittelbar einer Behandlung dienen – etwa ein Befundbericht für die Weiterbehandlung. Dient das Gutachten dagegen einer rechtlichen Entscheidung, ist es steuerpflichtig. Dazu zählen Gutachten zur Berufsunfähigkeit für private Versicherungen, Gerichtsgutachten in Haftungsfällen, Alkohol- und Drogengutachten für die Fahrerlaubnis oder Abstammungsgutachten. Abschnitt 4.14.1 UStAE enthält dazu eine ausführliche Liste.

Telemedizin und Leistungen an Unternehmen

Videosprechstunden und Online-Diagnosen sind ebenso steuerfrei wie die Behandlung in der Praxis, sofern ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Betriebsärztliche Leistungen für Arbeitgeber sind steuerfrei, soweit sie dem Gesundheitsschutz einzelner Beschäftigter dienen, etwa Vorsorgeuntersuchungen. Allgemeine Beratungen zum Arbeitsschutz oder Schulungen ohne Patientenbezug sind dagegen steuerpflichtig. Stellt eine Praxis einem Unternehmen eine Rechnung über steuerfreie Leistungen, muss sie auf die Steuerbefreiung hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG), etwa mit „steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG“.

Kleinunternehmerregelung und Vorsteuer in der Praxis

Erbringt eine Praxis neben steuerfreien Heilbehandlungen nur wenige steuerpflichtige Leistungen, kann sie für diese die Kleinunternehmerregelung nutzen. Steuerfreie Heilbehandlungsumsätze zählen bei der Grenze nicht mit (§ 19 Abs. 2 UStG). Maßgeblich sind also nur die steuerpflichtigen Umsätze: höchstens 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.

Der Nachteil der Steuerbefreiung: Ärzte können aus Praxisausstattung, Miete oder Software keine Vorsteuer ziehen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen ist eine Vorsteueraufteilung nötig. Wer regelmäßig ästhetische Leistungen anbietet, sollte Abgrenzung und Aufzeichnungen mit einer auf Heilberufe spezialisierten Steuerberatung abstimmen – Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen betreffen häufig mehrere Jahre.

Abgrenzung zu anderen Gesundheitsberufen

Für Zahnärzte gelten Besonderheiten beim Zahnersatz aus dem Eigenlabor (Mehrwertsteuer beim Zahnarzt). Physiotherapeuten und Heilpraktiker sind unter ähnlichen Voraussetzungen befreit (Physiotherapie und Heilpraktiker). Tierärzte fallen nicht unter die Befreiung (Mehrwertsteuer beim Tierarzt). Alle Steuerbefreiungen im Überblick: steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG.

Häufige Fragen

Müssen Ärzte Umsatzsteuer zahlen?

Für Heilbehandlungen nicht. Steuerpflichtig sind nur Leistungen ohne therapeutisches Ziel, etwa ästhetische Eingriffe oder bestimmte Gutachten.

Sind IGeL-Leistungen umsatzsteuerpflichtig?

Das hängt vom Zweck ab. Vorsorge und medizinisch begründete Zusatzleistungen sind steuerfrei, rein kosmetische Leistungen kosten 19 %.

Ist eine Schönheitsoperation umsatzsteuerfrei?

Nur bei medizinischer Indikation, etwa nach Unfall, Krankheit oder bei ärztlich festgestellter erheblicher psychischer Belastung. Sonst gilt der Regelsatz von 19 %.

Fällt auf ärztliche Gutachten Mehrwertsteuer an?

Wenn das Gutachten einer rechtlichen Entscheidung dient, etwa für eine Versicherung oder ein Gericht, ja – mit 19 %. Gutachten im Rahmen einer Behandlung sind steuerfrei.

Quellen

  • § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG; § 19 Abs. 2 UStG
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 4.14.1 (Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung)