Mehrwertsteuer bei Fitness und Sport
Beiträge für ein kommerzielles Fitnessstudio enthalten 19 % Mehrwertsteuer – ebenso Personal Training, Kurse und Sauna. Gemeinnützige Sportvereine sind dagegen oft begünstigt: Kursgebühren für sportliche Veranstaltungen sind steuerfrei, Zweckbetriebe zahlen 7 %, und echte Mitgliedsbeiträge behandelt die Finanzverwaltung bislang als nicht steuerbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Fitnessstudio: 19 % auf Mitgliedsbeiträge, Kurse, Personal Training, Sauna und Getränke.
- Schwimmbad: 7 % für den Eintritt (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) – bei Kombitarifen ist aufzuteilen.
- Sportverein: Kurs- und Teilnehmergebühren steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Zweckbetriebe 7 %.
- Mitgliedsbeiträge im Verein: nach dem BFH-Urteil vom 13.11.2025 (V R 4/23) rechtlich im Fluss.
Inhalt
Mehrwertsteuer im Fitnessstudio: 19 %
Ein kommerzielles Fitnessstudio stellt Geräte, Räume und Betreuung gegen Entgelt zur Verfügung. Diese Leistungen fallen unter keine Ermäßigung und keine Befreiung. Es gilt der Regelsatz. In einem Monatsbeitrag von 39,90 € stecken 6,37 € Umsatzsteuer; das Studio erlöst 33,53 € netto. Auch die Aufnahmegebühr oder eine Servicepauschale für Trainingspläne sind Teil des steuerpflichtigen Entgelts.
| Angebot | Fitnessstudio (gewerblich) | Gemeinnütziger Sportverein |
|---|---|---|
| Mitgliedsbeitrag | 19 % | bislang nicht steuerbar* |
| Kurse (Yoga, Spinning, Rückenfit) | 19 % | steuerfrei (§ 4 Nr. 22 b) |
| Personal Training | 19 % | steuerfrei als Sportunterricht |
| Sauna | 19 % | 19 % |
| Schwimmbadeintritt | 7 % | 7 % bzw. Zweckbetrieb |
| Getränke, Shakes, Riegel | 19 % bzw. 7 % | 19 % bzw. 7 % |
| Sportveranstaltung mit Eintritt | 19 % | 7 % im Zweckbetrieb |
Proteinriegel und viele Shakes in Pulverform gelten als Lebensmittel mit 7 %, fertig gemischte Getränke als Getränke mit 19 % (Nahrungsergänzungsmittel).
Sauna, Schwimmbad und Wellnessbereich
Für den Eintritt in Schwimmbäder gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der ermäßigte Satz von 7 %. Saunabäder sind seit dem 1.7.2015 ausdrücklich davon ausgenommen und kosten 19 %. Bietet ein Studio einen Pauschaltarif für Training, Pool und Sauna an, muss es den Preis sachgerecht aufteilen – etwa nach Einzelpreisen oder nach Flächen- und Nutzungsanteilen. Ein Hotel mit Spa folgt denselben Regeln (Mehrwertsteuer im Hotel).
Personal Trainer und Kursleiter
Selbstständige Personal Trainer berechnen 19 %, es sei denn, sie sind Kleinunternehmer (Vorjahresumsatz bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €). Eine Trainingsstunde für 80,00 € brutto enthält 12,77 € Umsatzsteuer. Unterrichtet ein Trainer als freier Mitarbeiter für einen Verein oder eine Volkshochschule, kann seine Leistung als Unterricht steuerfrei sein; das hängt von der Neuregelung des § 4 Nr. 21 UStG und vom Kursinhalt ab (Umsatzsteuer für Dozenten und Trainer).
Kurse mit therapeutischem Ziel auf ärztliche Verordnung, etwa Rehasport oder Krankengymnastik am Gerät, können als Heilbehandlung steuerfrei sein. Allgemeine Fitness- und Präventionskurse sind es nicht (Physiotherapie und Prävention).
Sportvereine: steuerfrei, 7 % oder 19 %?
Gemeinnützige Sportvereine bewegen sich in vier Sphären mit unterschiedlicher Umsatzsteuer. Einen Überblick über ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gibt die Seite Umsatzsteuer für Vereine. Für den Sport sind drei Regeln zentral:
- Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen sind steuerfrei (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG). Dazu zählen auch Sportkurse und Sportunterricht.
- Zweckbetrieb „sportliche Veranstaltungen“ (§ 67a AO): Eintrittsgelder bei Vereinsspielen sind mit 7 % begünstigt, solange die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer seit 2026 50.000 € im Jahr nicht übersteigen (bis 2025: 45.000 €).
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Vereinsgaststätte, Werbung, Sponsoring mit Gegenleistung – 19 % bzw. 7 % auf Speisen.
Mitgliedsbeiträge: das BFH-Urteil V R 4/23
Bisher behandelt die Finanzverwaltung echte Mitgliedsbeiträge als nicht steuerbar: Sie dienen dem allgemeinen Vereinszweck, nicht einer konkreten Gegenleistung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025 (V R 4/23) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins grundsätzlich Entgelt für Leistungen an die Mitglieder sein können, etwa für die Nutzung von Sportanlagen. Die bisherige Verwaltungspraxis bezeichnete er als rechtswidrig. Ob die Beiträge dann steuerfrei, ermäßigt oder voll steuerpflichtig sind, hängt vom Leistungsbild ab; der BFH sieht den Gesetzgeber in der Pflicht.
Die Sportministerkonferenz hat im März 2026 Rechtsklarheit gefordert. Ob und wann das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen anpasst oder der Gesetzgeber § 4 Nr. 22 UStG ändert, ist offen; neue BMF-Schreiben veröffentlicht das Ministerium auf bundesfinanzministerium.de. Vereine mit großen Investitionen, etwa in Kunstrasenplätze, prüfen derzeit, ob sich der Vorsteuerabzug über steuerpflichtige Beiträge lohnt. Das ist eine Gestaltungsfrage für die Steuerberatung.
Wettbewerb zwischen Studio und Verein
Gewerbliche Anbieter kritisieren die Begünstigung von Vereinen als Wettbewerbsvorteil: Ein Yogakurs im Verein ist steuerfrei, derselbe Kurs im Studio kostet 19 %. Ein Kurs für 12,00 € bringt dem Studio nach Steuer 10,08 €, dem Verein die vollen 12,00 €. Für Vereine mit hohen Investitionen kann die Befreiung dagegen ein Nachteil sein, weil sie die Vorsteuer aus Bau und Unterhalt der Anlagen ausschließt.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist im Fitnessstudio-Beitrag enthalten?
19 %. Bei einem Beitrag von 39,90 € sind das 6,37 €.
Zahlt man im Sportverein Mehrwertsteuer auf den Mitgliedsbeitrag?
Nach bisheriger Verwaltungspraxis nicht. Der BFH hat diese Praxis 2025 beanstandet; eine Neuregelung steht aus.
Ist Personal Training umsatzsteuerpflichtig?
Ja, mit 19 %, außer der Trainer ist Kleinunternehmer oder die Leistung ist ärztlich verordnete Heilbehandlung.
Warum kostet das Schwimmbad 7 % und die Sauna 19 %?
Das Gesetz begünstigt Schwimmbäder ausdrücklich, Saunabäder sind seit Juli 2015 davon ausgenommen.
Quellen
- § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 UStG
- § 67a AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 (Zweckbetriebsgrenze 50.000 € ab 1.1.2026)
- BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 4/23 (Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins)
- Sportministerkonferenz, Beschluss vom 19.3.2026: Rechtsklarheit bei der Umsatzsteuer für Sportvereine