Mehrwertsteuer für Verlage und Medien
Verlage verkaufen Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Hörbücher mit 7 % Umsatzsteuer – gedruckt wie digital, denn seit dem 18.12.2019 sind auch E-Books und E-Paper ermäßigt. 19 % gelten für Anzeigen, Podcasts, Video- und Musikinhalte, Apps sowie für Publikationen, die überwiegend Werbung enthalten. Bündel aus beiden Bereichen müssen aufgeteilt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Print, 7 %: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Noten, Landkarten, Hörbücher auf Datenträgern (Anlage 2 Nr. 49 und 50 UStG).
- Digital, 7 %: E-Books, E-Paper, digitale Hörbücher und Zugänge zu Datenbanken mit solchen Publikationen (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG).
- 19 %: Anzeigen, überwiegend werbende Publikationen, Podcasts, Videos, Musik, Apps, Online-Kurse.
- Bundles mit 7- und 19-%-Bestandteilen: Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Inhalt
Print-Produkte: 7 % nach Anlage 2
Gedruckte Bücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, Bilderbücher, Noten und kartografische Erzeugnisse stehen in Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG und sind damit ermäßigt. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die als jugendgefährdend eingestuft sind, und Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen – etwa Kundenmagazine von Unternehmen, Kataloge oder Reiseprospekte. Für Verbraucher sind die Details auf den Produktseiten erklärt: Bücher und Zeitungen und Zeitschriften.
Lieferkosten bei Abonnements und Buchversand sind Nebenleistung und teilen den Steuersatz von 7 %. Eigene Versandleistungen gegen Entgelt behandelt die Seite Porto und Versand.
Digitale Medien: 7 % seit Dezember 2019
Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Satz auch für elektronische Publikationen (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Möglich wurde das durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie von 2018. Begünstigt sind Erzeugnisse, die als gedruckte Version unter Nr. 49 oder 50 der Anlage 2 fielen, wenn sie elektronisch überlassen werden.
| Produkt | Steuersatz |
|---|---|
| E-Book, E-Paper, digitale Zeitschrift | 7 % |
| Hörbuch als Download oder Stream | 7 % |
| Flatrate für E-Books oder Zeitschriften (Datenbankzugang) | 7 % |
| Paywall-Zugang zu einem Nachrichtenportal | 7 % |
| Podcast-Abo (keine Lesung eines Buches) | 19 % |
| Video- und Musikinhalte, Streamingdienste | 19 % |
| Apps, Software, interaktive Lernplattformen | 19 % |
| Online-Anzeigen, Advertorials, Sponsored Content | 19 % |
Ein E-Book für 24,99 € enthält 1,63 € Umsatzsteuer. Mehr für Käufer: E-Books und E-Paper. Bei gemischten Online-Angeboten mit Videos, Podcasts und Texten entscheidet, was im Wesentlichen geboten wird. Ein Nachrichtenportal mit eingebetteten Videos bleibt in der Regel ermäßigt; ein Videoportal mit Begleittexten nicht.
Bundles und Kombiangebote richtig aufteilen
Print und Digital zusammen sind unproblematisch, weil beides 7 % kostet. Schwierig wird es, wenn ein Paket 19-%-Bestandteile enthält: Abo mit Sachprämie, Zeitschrift mit Software, Buch mit Online-Kurs, Magazin mit Event-Ticket. Sind die Bestandteile eigenständige Leistungen, muss der Gesamtpreis aufgeteilt werden – üblich ist das Verhältnis der Einzelverkaufspreise.
Beispiel: Ein Verlag bietet ein Jahresabo (Einzelpreis 120 €) zusammen mit Kopfhörern (Einzelpreis 60 €) für 150 € an. Aufteilung: 150 € × 120/180 = 100,00 € für das Abo (7 %, darin 6,54 € Steuer) und 50,00 € für die Kopfhörer (19 %, darin 7,98 € Steuer). Die Umsatzsteuer beträgt insgesamt 14,52 €.
Unselbstständige Beigaben ohne eigenen Wert für den Käufer, etwa ein Lesezeichen, teilen dagegen den Satz der Hauptleistung. Für Kassenbelege mit zwei Sätzen eignet sich der Mischsatz-Rechner. Verlage sollten die gewählte Aufteilungsmethode dokumentieren; bei Prüfungen wird sie häufig hinterfragt.
Hörbücher, Podcasts und Audio
Hörbücher sind Tonaufnahmen der Lesung eines Buches. Als CD oder Download kosten sie 7 %. Hörspiele, die keine Lesung sind, Podcasts und Musik-CDs sind dagegen nicht begünstigt und kosten 19 %. Die Grenze ist im Einzelfall schwierig: Eine szenische Lesung mit Musikuntermalung kann noch Hörbuch sein, ein frei produzierter Podcast über ein Buch nicht.
Weitere Umsätze von Verlagen
- Anzeigen und Beilagen: 19 %.
- Lizenzen und Nebenrechte (Übersetzung, Taschenbuch, Film): Einräumung von Urheberrechten mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG); an Unternehmer im EU-Ausland Reverse Charge.
- Autorenhonorare: Autoren stellen 7 % in Rechnung, sofern sie nicht Kleinunternehmer sind (Umsatzsteuer für Künstler).
- Remissionen zurückgenommener Exemplare: Entgeltminderung nach § 17 UStG.
- Veranstaltungen und Lesungen mit Eintritt: 7 % als künstlerische Darbietung möglich (Eintrittskarten).
Digitale Verkäufe an Verbraucher im EU-Ausland
E-Books und E-Paper sind umsatzsteuerlich elektronische Dienstleistungen. Verkauft ein Verlag an Privatkunden in anderen EU-Staaten und überschreitet er die Schwelle von 10.000 € jährlich, gilt die Umsatzsteuer des Kundenlandes. Die Abwicklung läuft über das OSS-Verfahren. Die ermäßigten Sätze für E-Books unterscheiden sich in der EU erheblich (Mehrwertsteuersätze in der EU). Für gedruckte Bücher gelten die Fernverkaufsregeln.
Häufige Fragen
Welche Umsatzsteuer zahlen Verlage auf Bücher und E-Books?
7 %. Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Satz auch für E-Books, E-Paper und digitale Hörbücher.
Haben Podcasts 7 % Mehrwertsteuer?
In der Regel nicht. Begünstigt sind nur Hörbücher, also Lesungen von Büchern. Podcasts kosten 19 %.
Wie wird ein Abo mit Prämie umsatzsteuerlich aufgeteilt?
Nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise: Der Abo-Anteil kostet 7 %, der Prämienanteil 19 %.
Sind Kundenmagazine ermäßigt besteuert?
Nein, wenn sie überwiegend Werbezwecken dienen. Dann gilt der Regelsatz von 19 %.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1, 7 Buchst. c und 14 UStG; Anlage 2 Nr. 49 und 50 UStG
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (ermäßigter Satz für E-Publikationen ab 18.12.2019)
- Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6.11.2018