Nullsteuersatz: 0 % Umsatzsteuer

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Der Nullsteuersatz bedeutet: Ein Umsatz ist umsatzsteuerpflichtig, der Steuersatz beträgt aber 0 %. In Deutschland gilt er seit dem 1. Januar 2023 nach § 12 Abs. 3 UStG ausschließlich für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen samt Speicher auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Anders als bei einer Steuerbefreiung behält der Verkäufer seinen Vorsteuerabzug.

Preis mit 0 % statt 19 % berechnen

Neuer Bruttopreis15.000,00 €Differenz−2.850,00 €Preisänderung−15,97 %

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 3 UStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022, unbefristet (Stand: Oktober 2026).
  • Begünstigt: Solarmodule, wesentliche Komponenten, Batteriespeicher und Installation für Anlagen auf oder nahe Wohngebäuden und bestimmten öffentlichen Gebäuden.
  • Vereinfachung: Bei Anlagen bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
  • 0 % ist nicht steuerfrei: Händler und Installateure ziehen die Vorsteuer aus ihren Einkäufen weiter ab.
Inhalt
  1. Was der Nullsteuersatz rechtlich ist
  2. Für welche Leistungen gilt der Nullsteuersatz?
  3. Rechenbeispiel: Was der Nullsteuersatz spart
  4. Was auf der Rechnung stehen muss
  5. Der Nullsteuersatz in der EU
  6. Kommt der Nullsteuersatz für Lebensmittel?
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Was der Nullsteuersatz rechtlich ist

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt drei Steuersätze: 19 % (§ 12 Abs. 1), 7 % (§ 12 Abs. 2) und 0 % (§ 12 Abs. 3). Ein Umsatz zum Nullsteuersatz durchläuft dieselbe Prüfung wie jeder steuerpflichtige Umsatz – er ist steuerbar, nicht befreit, und die Steuer wird mit 0 % berechnet. Das Ergebnis ist zwar dieselbe Zahl wie bei einer Befreiung, nämlich 0,00 € Umsatzsteuer. Die Folgen unterscheiden sich aber deutlich.

MerkmalNullsteuersatz (§ 12 Abs. 3)Unecht steuerfrei (§ 4 Nr. 8–29)Echt steuerfrei (§ 4 Nr. 1–7)
Umsatzsteuer auf Rechnung0 %, 0,00 €keinekeine
Vorsteuerabzug des Verkäufersjaneinja
RechnungshinweisSteuersatz 0 % und Steuerbetrag 0,00 €Hinweis auf SteuerbefreiungHinweis auf Steuerbefreiung
BeispielPV-Anlage auf dem EinfamilienhausArztbehandlung, WohnungsmieteAusfuhr, EU-Lieferung

Den vollständigen Katalog der Befreiungen erklärt die Seite steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG. Warum der Unterschied für Unternehmen so wichtig ist, zeigt Vorsteuerabzug: Voraussetzungen und Fallstricke.

Für welche Leistungen gilt der Nullsteuersatz?

§ 12 Abs. 3 UStG nennt vier Fälle:

  1. Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern,
  2. innergemeinschaftlicher Erwerb dieser Gegenstände,
  3. Einfuhr dieser Gegenstände,
  4. Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Bei einer Bruttoleistung von höchstens 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Größere Anlagen können ebenfalls begünstigt sein, wenn der Standort passt – dann muss der Käufer das aber nachweisen, in der Regel durch eine Erklärung gegenüber dem Verkäufer.

Zu den wesentlichen Komponenten zählen nach Abschnitt 12.18 UStAE unter anderem Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel und Einspeisesteckdose. Auch steckerfertige Balkonkraftwerke fallen darunter. Nicht begünstigt sind etwa Wallboxen oder Teile, die nicht speziell für die PV-Anlage bestimmt sind. Alle Einzelheiten zu Anlagen, Speichern und Eigenverbrauch erläutert die Seite Photovoltaik und Mehrwertsteuer.

Rechenbeispiel: Was der Nullsteuersatz spart

Eine Familie lässt 2026 eine PV-Anlage mit 10 kWp und Speicher installieren. Der Nettopreis beträgt 15.000,00 €.

Positionbis 2022 (19 %)seit 2023 (0 %)
Nettopreis15.000,00 €15.000,00 €
Umsatzsteuer2.850,00 €0,00 €
Rechnungsbetrag17.850,00 €15.000,00 €

Bis 2022 konnten Betreiber die 2.850,00 € nur zurückholen, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichteten und sich damit für mindestens fünf Jahre zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichteten. Der Nullsteuersatz macht diesen Umweg überflüssig: Die Ersparnis entsteht direkt beim Kauf. Den Installationsbetrieb kostet das nichts, weil er die Vorsteuer aus dem Einkauf der Module weiterhin vom Finanzamt erstattet bekommt.

Was auf der Rechnung stehen muss

Da der Umsatz steuerpflichtig ist, gelten die normalen Pflichtangaben auf Rechnungen. Statt eines Hinweises auf eine Steuerbefreiung gehören Steuersatz und Steuerbetrag auf die Rechnung:

Entgelt 15.000,00 € · Umsatzsteuer 0 % · 0,00 € · Gesamtbetrag 15.000,00 €

Sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben ist der Zusatz „Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG“. Werden 19 % ausgewiesen, obwohl 0 % gelten, schuldet der Verkäufer die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt (siehe falsch ausgewiesene Umsatzsteuer).

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet der Verkäufer die Umsätze in einer eigenen Zeile mit Kennzahl 87. Ein Steuerbetrag wird dort nicht eingetragen, weil er stets 0,00 € beträgt.

Der Nullsteuersatz in der EU

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt Nullsätze seit der Reform durch die Richtlinie (EU) 2022/542 vom 5. April 2022 deutlich weiter als früher. Neben bis zu zwei ermäßigten Sätzen von mindestens 5 % dürfen Mitgliedstaaten seither für eine begrenzte Zahl von Kategorien aus Anhang III einen Satz unter 5 % oder einen Nullsatz anwenden – etwa für Grundnahrungsmittel, Arzneimittel und Solarmodule. Einige Länder hatten Nullsätze schon vorher aus Altregelungen, zum Beispiel Irland für viele Lebensmittel und Kinderkleidung oder Malta für Lebensmittel und Arzneimittel. Eine Übersicht der aktuellen Sätze bietet Mehrwertsteuersätze in der EU 2026.

Begrifflich Vorsicht bei englischen Texten: Im britischen und irischen Recht heißt „zero-rated“ der Nullsatz mit Vorsteuerabzug, „exempt“ die Befreiung ohne Vorsteuerabzug. Mehr dazu unter Mehrwertsteuer auf Englisch.

Kommt der Nullsteuersatz für Lebensmittel?

Seit Jahren wird diskutiert, auch Grundnahrungsmittel mit 0 % zu besteuern; EU-rechtlich wäre das seit 2022 möglich. Beschlossen ist in Deutschland nichts (Stand: Oktober 2026). Den Stand der Debatte mit Kosten und Argumenten finden Sie unter 0 % Mehrwertsteuer auf Lebensmittel; allgemeine Reformpläne unter Mehrwertsteuer 2027.

Häufige Fragen

Was ist der Nullsteuersatz?

Ein Steuersatz von 0 % für steuerpflichtige Umsätze. In Deutschland gilt er nach § 12 Abs. 3 UStG seit 2023 für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern auf oder nahe Wohngebäuden.

Was ist der Unterschied zwischen Nullsteuersatz und steuerfrei?

Beim Nullsteuersatz behält der Verkäufer den Vorsteuerabzug, bei den meisten Steuerbefreiungen nach § 4 UStG verliert er ihn. Auf der Rechnung steht beim Nullsteuersatz „0 %“ statt eines Hinweises auf die Steuerbefreiung.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Balkonkraftwerke?

Ja. Steckerfertige Solaranlagen gelten als Photovoltaikanlagen im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG und werden mit 0 % verkauft.

Gilt der Nullsteuersatz für Anlagen über 30 kWp?

Möglich, wenn die Anlage auf oder nahe einem Wohngebäude oder begünstigten öffentlichen Gebäude steht. Die 30-kWp-Grenze ist nur eine Vereinfachung, bei der die Voraussetzungen ohne weiteren Nachweis als erfüllt gelten.

Quellen

  • § 12 Abs. 3 UStG, eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 – gesetze-im-internet.de
  • BMF-Schreiben vom 27.2.2023 und vom 30.11.2023 zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen; Abschnitt 12.18 UStAE
  • BMF: Muster der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) – Kennzahl 87
  • Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze