Rabatt und Mehrwertsteuer richtig berechnen

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Bei einem prozentualen Rabatt ist es egal, ob Sie ihn vor oder nach der Mehrwertsteuer abziehen: 10 % Rabatt auf 1.500,00 € netto ergeben mit 19 % immer 1.606,50 € brutto. Anders ist es bei festen Euro-Rabatten – dort entscheidet, ob der Nachlass netto oder brutto gemeint ist. Die Umsatzsteuer wird stets auf den Betrag nach Rabatt berechnet.

Preis nach Rabatt mit Mehrwertsteuer

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag1.350,00 €Mehrwertsteuer (19 %)256,50 €Bruttobetrag1.606,50 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Prozentrabatt: Reihenfolge egal, denn Netto × 0,9 × 1,19 = Netto × 1,19 × 0,9.
  • Euro-Rabatt: 50 € netto Nachlass sind 59,50 € brutto – Rabatt immer eindeutig als netto oder brutto bezeichnen.
  • Bemessungsgrundlage ist, was der Kunde tatsächlich zahlt (§ 10 Abs. 1 UStG): Die Steuer sinkt mit dem Rabatt.
  • Nachträgliche Rabatte und Boni mindern die Umsatzsteuer über § 17 UStG.
Inhalt
  1. Rabatt vor oder nach Mehrwertsteuer: die Rechenlogik
  2. Rabatt auf der Rechnung ausweisen
  3. Rabatt auf Rechnungen mit 7 % und 19 %
  4. Nachträgliche Rabatte, Boni und Gutschriften
  5. Sonderformen: Naturalrabatt und „Mehrwertsteuer geschenkt“
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Rabatt vor oder nach Mehrwertsteuer: die Rechenlogik

Ein prozentualer Rabatt und die Mehrwertsteuer sind beide Multiplikationen. Deren Reihenfolge lässt sich vertauschen, das Ergebnis ist gleich.

WegRechnungErgebnis
Erst Rabatt, dann Steuer1.500,00 € × 0,90 = 1.350,00 €; × 1,191.606,50 €
Erst Steuer, dann Rabatt1.500,00 € × 1,19 = 1.785,00 €; × 0,901.606,50 €

Die Umsatzsteuer beträgt in beiden Fällen 1.350,00 € × 0,19 = 256,50 €. Kleine Abweichungen können nur durch Cent-Rundung entstehen, wenn Sie Zwischenergebnisse runden. Hinweise dazu: Mehrwertsteuer richtig runden.

Fester Euro-Rabatt: netto oder brutto?

Bei einem Nachlass in Euro ist die Reihenfolge nicht mehr egal:

VereinbarungRechnungBrutto
50 € Rabatt auf den Nettopreis(1.500,00 € − 50,00 €) × 1,191.725,50 €
50 € Rabatt auf den Bruttopreis1.785,00 € − 50,00 €1.735,00 €

Der Unterschied beträgt 9,50 € – genau die Steuer auf 50,00 €. Schreiben Sie deshalb in Angebot und Rechnung, ob ein Euro-Rabatt netto oder brutto gilt. Im Geschäft mit Verbrauchern ist ein Brutto-Nachlass üblich, im B2B-Geschäft ein Netto-Nachlass.

Mehrere Rabatte nacheinander

Zwei Prozentrabatte werden nicht addiert, sondern nacheinander angewendet: 10 % und 3 % ergeben 1.500,00 € × 0,90 × 0,97 = 1.309,50 € netto, nicht 1.305,00 € (13 %). Brutto: 1.558,31 €.

Rabatt auf der Rechnung ausweisen

Für die Umsatzsteuer zählt das Entgelt, das der Kunde tatsächlich aufwendet. Ein Sofortrabatt mindert deshalb direkt die Bemessungsgrundlage. Auf der Rechnung sollte er nachvollziehbar sein:

RechnungszeileBetrag
Listenpreis netto1.500,00 €
abzüglich 10 % Rabatt− 150,00 €
Entgelt netto1.350,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer256,50 €
Rechnungsbetrag1.606,50 €

Rabatte, Boni oder Skonti, die im Voraus vereinbart sind und noch nicht im Entgelt stecken, müssen als Pflichtangabe auf der Rechnung stehen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG). Ein Hinweis wie „Es gelten die Bonusvereinbarungen vom …“ genügt, wenn die Vereinbarung leicht auffindbar ist. Siehe Pflichtangaben auf Rechnungen. Für Skonto gibt es eine eigene Seite: Skonto und Mehrwertsteuer.

Rabatt auf Rechnungen mit 7 % und 19 %

Ein Rabatt auf den Gesamtbetrag verteilt sich anteilig auf beide Steuersätze. Bei 10 % auf einen Einkauf mit 23,47 € (7 %) und 8,97 € (19 %) verbleiben 21,12 € und 8,07 € brutto, die getrennt herausgerechnet werden. Einen Rabatt nur auf die 7-%-Position zu buchen, um Steuer zu sparen, ist nicht zulässig, wenn er wirtschaftlich den ganzen Einkauf betrifft. Rechenweg: Mischsatz-Rechner.

Nachträgliche Rabatte, Boni und Gutschriften

Wird ein Preisnachlass erst nach der Leistung gewährt, etwa als Jahresbonus oder Kulanzgutschrift, ändert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich. Der Verkäufer berichtigt seine Umsatzsteuer, der Käufer seine Vorsteuer – jeweils in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eintritt (§ 17 Abs. 1 UStG). Beispiel: Ein Bonus von 595,00 € brutto mindert die Umsatzsteuer des Lieferanten um 95,00 €. Details: Umsatzsteuer-Korrektur nach § 17 UStG.

Achtung: Wer als Kunde eine „Gutschrift“ im Sinne einer Preisminderung ausstellt, sollte sie nicht so nennen – der Begriff ist für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger reserviert. Üblich ist „Rechnungskorrektur“.

Sonderformen: Naturalrabatt und „Mehrwertsteuer geschenkt“

Naturalrabatt

Bei „11 zum Preis von 10“ ist das Entgelt für alle 11 Stück der gezahlte Preis. Kosten 10 Stück 200,00 € netto, beträgt die Steuer 38,00 €; die Zugabe ist keine unentgeltliche Leistung, sondern Teil der Lieferung.

„Mehrwertsteuer geschenkt“

Werbeaktionen dieser Art sind ein Rabatt von 15,97 % auf den Bruttopreis, keine Steuerbefreiung. Ein Fernseher für 999,00 € kostet dann 839,50 €; der Händler führt trotzdem Umsatzsteuer auf den reduzierten Preis ab. Rechnung und Hintergründe: Mehrwertsteuer geschenkt.

Rabattgutscheine des Herstellers

Löst ein Händler einen Preisnachlassgutschein des Herstellers ein und erhält den Betrag vom Hersteller erstattet, kann der Hersteller seine eigene Bemessungsgrundlage mindern. Mehr zu Gutscheinen: Gutscheine und Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Wird der Rabatt vor oder nach der Mehrwertsteuer abgezogen?

Bei prozentualen Rabatten ist das Ergebnis gleich. Steuerlich wird die Umsatzsteuer immer auf den rabattierten Nettobetrag berechnet.

Wie berechne ich Rabatt und Mehrwertsteuer?

Ziehen Sie den Rabatt vom Nettopreis ab und multiplizieren Sie das Ergebnis mit 1,19 bzw. 1,07. Beispiel: 1.500,00 € − 10 % = 1.350,00 €; × 1,19 = 1.606,50 €.

Muss ein Rabatt auf der Rechnung stehen?

Ein bereits berücksichtigter Sofortrabatt ist im Entgelt enthalten. Im Voraus vereinbarte, noch nicht berücksichtigte Minderungen wie Boni oder Skonti müssen auf der Rechnung angegeben werden.

Mindert ein nachträglicher Bonus die Umsatzsteuer?

Ja. Der Lieferant berichtigt seine Umsatzsteuer und der Kunde seine Vorsteuer nach § 17 UStG im Zeitraum, in dem der Bonus gewährt wird.

Quellen

  • § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7, § 17 Abs. 1 UStG – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 10.3 und 17.1, 17.2 (Entgeltminderungen, Preisnachlassgutscheine)