16 % Mehrwertsteuer: Rechner und Hintergrund
16 % Mehrwertsteuer galt in Deutschland zuletzt befristet vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 und davor als Regelsatz von April 1998 bis Ende 2006. Heute brauchen Sie den Satz nur noch für Altrechnungen und Korrekturen: Netto × 1,16 ergibt Brutto, Brutto ÷ 1,16 ergibt Netto.
Das Wichtigste in Kürze
- Formeln: Netto × 1,16 = Brutto; Brutto ÷ 1,16 = Netto; Steueranteil im Bruttopreis 13,79 %.
- Zeitraum: 1.7.–31.12.2020 (Corona-Konjunkturpaket), parallel 5 % statt 7 %.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht Rechnungs- oder Zahlungsdatum.
- Spätere Korrekturen (Rabatt, Rückgabe, Skonto) zu einer Leistung aus diesem Zeitraum rechnen ebenfalls mit 16 %.
Inhalt
16 % Mehrwertsteuer berechnen
| Aufgabe | Formel | Beispiel |
|---|---|---|
| Netto → Brutto | Netto × 1,16 | 1.000,00 € × 1,16 = 1.160,00 € |
| Steuer aus Netto | Netto × 0,16 | 1.000,00 € × 0,16 = 160,00 € |
| Brutto → Netto | Brutto ÷ 1,16 | 580,00 € ÷ 1,16 = 500,00 € |
| Steuer aus Brutto | Brutto × 16 ÷ 116 | 100,00 € × 16 ÷ 116 = 13,79 € |
Die Faktoren für alle Sätze stehen unter Mehrwertsteuer-Faktoren, die allgemeinen Formeln unter Mehrwertsteuer berechnen.
Wann galten 16 % Mehrwertsteuer?
| Zeitraum | Regelsatz | ermäßigter Satz | Anlass |
|---|---|---|---|
| 1.1.1993 – 31.3.1998 | 15 % | 7 % | EU-Binnenmarkt, Mindestnormalsatz |
| 1.4.1998 – 31.12.2006 | 16 % | 7 % | Finanzierung der Rentenversicherung |
| 1.1.2007 – 30.6.2020 | 19 % | 7 % | Haushaltskonsolidierung, Arbeitslosenversicherung |
| 1.7.2020 – 31.12.2020 | 16 % | 5 % | Corona-Konjunkturpaket |
| seit 1.1.2021 | 19 % | 7 % | Rückkehr zu den Regelsätzen |
Rechtsgrundlage für die befristete Senkung war § 28 Abs. 1 und 2 UStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020. Hintergründe und die Wirkung auf die Preise: Mehrwertsteuersenkung 2020. Die vollständige Zeitleiste steht in der Geschichte der Mehrwertsteuer.
Welcher Satz gilt für eine Altrechnung?
Entscheidend ist, wann die Leistung ausgeführt wurde (§ 27 Abs. 1 UStG). Bei Lieferungen ist das der Tag, an dem der Kunde die Verfügungsmacht erhält, bei Dienstleistungen der Tag der Vollendung. Das Rechnungsdatum und der Zahlungstag spielen für den Steuersatz keine Rolle.
| Fall | Steuersatz |
|---|---|
| Lieferung am 15.6.2020, Rechnung im Juli 2020 | 19 % |
| Dienstleistung beendet am 20.12.2020, Rechnung im Januar 2021 | 16 % |
| Anzahlung im Mai 2020, Fertigstellung im September 2020 | 16 % für die gesamte Leistung (Anzahlung war zunächst mit 19 % versteuert und wurde korrigiert) |
| Werkleistung begonnen 2020, abgenommen im Februar 2021 | 19 % |
| Monatliche Miete oder Wartung (Teilleistung) für Oktober 2020 | 16 % |
Das Leistungsdatum auf der Rechnung ist deshalb gerade bei Satzänderungen eine wichtige Pflichtangabe. Zur Behandlung von Vorauszahlungen siehe Anzahlungen und Umsatzsteuer.
Beispiel: Leistung um den Jahreswechsel 2020/2021
Ein Handwerker vereinbart 2.000,00 € netto. Nimmt der Kunde die Arbeit am 30.12.2020 ab, kostet sie 2.000,00 € × 1,16 = 2.320,00 €. Bei Abnahme am 4.1.2021 waren es 2.000,00 € × 1,19 = 2.380,00 € – 60,00 € mehr für dieselbe Leistung.
Korrekturen zu Leistungen aus dem 2. Halbjahr 2020
Ändert sich das Entgelt nachträglich, etwa durch eine Gutschrift, einen Bonus, eine Rückgabe oder einen Forderungsausfall, wird die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigt – und zwar mit dem Steuersatz, der für die ursprüngliche Leistung galt.
Beispiel: Ein Lieferant gewährt nachträglich einen Jahresbonus von 1.160,00 € brutto auf Lieferungen aus Oktober 2020. Darin stecken 1.160,00 € × 16 ÷ 116 = 160,00 € Umsatzsteuer. Der Lieferant mindert seine Umsatzsteuer um 160,00 €, der Kunde seine Vorsteuer um denselben Betrag. Wer hier mit 19 % rechnen würde, käme auf 185,21 € und läge um 25,21 € daneben.
Mehr zur Berichtigung: Umsatzsteuer-Korrektur nach § 17 UStG.
Beachten Sie die Festsetzungsfrist von in der Regel vier Jahren (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Für das Jahr 2020 ist sie deshalb in vielen Fällen bereits abgelaufen – Ausnahmen gibt es etwa bei laufenden Außenprüfungen oder Einsprüchen. Ob eine Korrektur noch möglich ist, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung klären.
Falscher Steuersatz auf der Rechnung
Wer im zweiten Halbjahr 2020 noch 19 % ausgewiesen hat, schuldete den zu hoch ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis die Rechnung berichtigt wurde. Der Kunde durfte nur die gesetzlich geschuldete Steuer (16 %) als Vorsteuer abziehen. Für Leistungen im Juli 2020 ließ das Bundesfinanzministerium im Geschäft zwischen Unternehmern eine Ausnahme zu: Ein zu hoher Ausweis wurde nicht beanstandet, und der Empfänger durfte die ausgewiesene Steuer abziehen. Mehr zum Risiko falscher Ausweise: Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG).
16 % als Regelsatz 1998 bis 2006
Zum 1. April 1998 stieg der Regelsatz von 15 % auf 16 %. Das Mehraufkommen floss in die gesetzliche Rentenversicherung, um den Beitragssatz zu stabilisieren. Der ermäßigte Satz blieb bei 7 %. Zum 1.1.2007 folgte der Sprung auf 19 %. Wer Belege aus dieser Zeit prüft, etwa bei Erbschaften, Immobilien oder für die Vorsteuerberichtigung langlebiger Wirtschaftsgüter, rechnet mit denselben Faktoren 1,16 und 13,79 %.
Häufige Fragen
Wann galten 16 Prozent Mehrwertsteuer?
Vom 1.7. bis 31.12.2020 befristet sowie als regulärer Satz vom 1.4.1998 bis 31.12.2006.
Wie rechne ich 16 % Mehrwertsteuer aus einem Bruttobetrag heraus?
Teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,16. Beispiel: 116,00 € ÷ 1,16 = 100,00 € netto, die Steuer beträgt 16,00 €.
Welcher Steuersatz gilt für eine Rechnung vom Januar 2021 über eine Leistung vom Dezember 2020?
16 %, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungsdatum.
Mit welchem Satz korrigiere ich heute eine Gutschrift für eine Lieferung aus dem Herbst 2020?
Mit 16 %, dem Satz der ursprünglichen Lieferung. Prüfen Sie aber, ob die Festsetzungsfrist für 2020 noch offen ist.
Quellen
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020, BGBl. I S. 1512
- BMF-Schreiben vom 30.6.2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- §§ 12, 17, 27 UStG; §§ 169, 170 AO – gesetze-im-internet.de