Leistungsdatum auf der Rechnung
Das Leistungsdatum ist der Tag, an dem eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wurde. Es ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG Pflichtangabe auf jeder Rechnung über 250 € – auch wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Es entscheidet darüber, in welchem Monat die Umsatzsteuer entsteht und welcher Steuersatz gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG; bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € nicht erforderlich.
- Stimmen beide Daten überein, genügt der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“.
- Als Leistungszeitraum reicht nach § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat (z. B. „Leistungszeitraum: Mai 2026“).
- Bei einer Steuersatzänderung gilt der Satz, der am Tag der Leistung gilt – nicht am Tag der Rechnung oder Zahlung.
Inhalt
Warum das Leistungsdatum Pflicht ist
Das Leistungsdatum erfüllt drei Funktionen:
- Entstehung der Steuer: Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
- Steuersatz: Maßgeblich ist der Satz, der im Zeitpunkt der Leistung gilt (§ 27 Abs. 1 UStG).
- Vorsteuerabzug: Der Empfänger kann die Vorsteuer frühestens abziehen, wenn die Leistung ausgeführt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Fehlt das Leistungsdatum, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Das Finanzamt kann dem Empfänger in einer Prüfung den Vorsteuerabzug versagen, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Eine Berichtigung wirkt nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH zurück, wenn die ursprüngliche Rechnung die Mindestangaben enthielt. Alle weiteren Angaben: Pflichtangaben auf Rechnungen.
Leistungsdatum richtig formulieren
| Situation | Zulässige Formulierung |
|---|---|
| Leistung am Tag der Rechnung | „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ oder das Datum wiederholen |
| Lieferung an einem bestimmten Tag | „Lieferdatum: 14.09.2026“ |
| Dienstleistung über mehrere Tage | „Leistungszeitraum: 07.09.–18.09.2026“ |
| Laufende Leistungen im Monat | „Leistungszeitraum: September 2026“ (§ 31 Abs. 4 UStDV) |
| Verweis auf Lieferschein | „Lieferung gemäß Lieferschein Nr. 4711 vom 14.09.2026“ – Datum muss sich aus dem Lieferschein ergeben |
| Anzahlungsrechnung | Zeitpunkt der Vereinnahmung, falls er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht; sonst Hinweis auf voraussichtlichen Leistungszeitpunkt |
Nicht ausreichend ist eine bloße Angabe wie „Lieferung erfolgt in Kürze“ oder ein fehlendes Datum ohne Hinweis. Der BFH hat zwar entschieden, dass sich das Leistungsdatum im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann, wenn nach den Umständen klar ist, dass Leistung und Rechnung am selben Tag erfolgten (BFH, Urteil vom 1.3.2018, V R 18/17). Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen – die ausdrückliche Angabe vermeidet Streit.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto ist das Leistungsdatum nach § 33 UStDV keine Pflichtangabe. In E-Rechnungen nach EN 16931 wird es im Feld „Lieferdatum“ oder als Rechnungszeitraum angegeben – siehe E-Rechnungspflicht.
Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?
- Lieferung mit Versand: mit Beginn der Beförderung oder Übergabe an den Spediteur (§ 3 Abs. 6 UStG), nicht erst bei Ankunft beim Kunden.
- Abholung oder Übergabe: mit Verschaffung der Verfügungsmacht.
- Dienstleistung: mit ihrer Vollendung, etwa dem Ende eines Beratungsauftrags.
- Werklieferung/Werkleistung (z. B. Bau, Handwerk): mit Abnahme durch den Auftraggeber.
- Dauerleistungen (Miete, Wartungsvertrag, Abo): jeweils mit Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums, wenn Teilleistungen vereinbart sind.
Leistungsdatum bei Steuersatzänderungen
Das Leistungsdatum entscheidet über den Steuersatz. Das hat bei jeder Satzänderung praktische Folgen.
Beispiel Jahreswechsel 2025/2026 in der Gastronomie: Ein Caterer liefert am 31.12.2025 ein Buffet mit Speisen für 2.000,00 € netto und rechnet am 8.1.2026 ab. Maßgeblich ist das Leistungsdatum 31.12.2025: Es gelten 19 %, also 380,00 € Umsatzsteuer. Wäre das Buffet am 2.1.2026 geliefert worden, wären 7 % fällig gewesen: 140,00 €. Die Rechnung vom Januar muss deshalb das Leistungsdatum im Dezember klar ausweisen.
Hintergründe zum Wechsel: Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026. Wie sich ein neuer Satz auf Preise auswirkt, zeigt der Rechner für Preisänderungen bei neuem Mehrwertsteuersatz. Für Anzahlungen, die vor einer Satzänderung geflossen sind, gelten Sonderregeln: Anzahlungen und Umsatzsteuer.
Bei länger laufenden Projekten über einen Stichtag hinweg kann es sinnvoll sein, Teilleistungen zu vereinbaren und getrennt abzunehmen – dann gilt für jede Teilleistung der Satz ihres Leistungsdatums. Diese Gestaltung muss vertraglich vereinbart sein; eine reine Abschlagsrechnung reicht nicht. Bei größeren Projekten empfiehlt sich die Abstimmung mit der Steuerberatung.
Leistungsdatum, Rechnungsdatum, Zahlungsdatum
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| Leistungsdatum | Steuerentstehung bei Soll-Versteuerung, Steuersatz |
| Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) | Pflichtangabe; frühestmöglicher Vorsteuerabzug beim Empfänger; Fristbeginn für Zahlungsziel |
| Zahlungsdatum | Steuerentstehung bei Ist-Versteuerung und bei Anzahlungen |
Wird eine Rechnung später als sechs Monate nach der Leistung ausgestellt, verletzt der Unternehmer bei bestimmten Leistungen seine Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 UStG; die Steuer ist trotzdem im Monat der Leistung entstanden.
Häufige Fragen
Ist das Leistungsdatum auf der Rechnung Pflicht?
Ja, bei allen Rechnungen über 250 € brutto. Nur bei Kleinbetragsrechnungen kann es entfallen.
Reicht „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“?
Ja. Dieser Hinweis genügt, wenn die Leistung tatsächlich am Rechnungsdatum erbracht wurde.
Darf ich nur den Monat als Leistungsdatum angeben?
Ja. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Welcher Steuersatz gilt, wenn Leistung und Rechnung in unterschiedlichen Jahren liegen?
Immer der Satz, der am Tag der Leistung gilt. Das Rechnungs- oder Zahlungsdatum spielt für den Steuersatz keine Rolle.
Quellen
- § 3 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und 4, § 27 Abs. 1 UStG; § 31 Abs. 4, § 33 UStDV
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.5 Abs. 16 und 17
- BFH, Urteil vom 1.3.2018, V R 18/17
- EuGH, Urteil vom 15.9.2016, C-518/14 (Senatex) zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung