Mehrwertsteuer auf Blumen und Pflanzen
Auf frische Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumenzwiebeln und Saatgut beträgt die Mehrwertsteuer 7 %. Trockenblumen, Kunstblumen, Vasen und Übertöpfe kosten 19 %, ebenso Dienstleistungen wie Grabpflege, Gartenpflege oder das Einpflanzen. Entscheidend ist, ob Sie eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung beauftragen.
Das Wichtigste in Kürze
- 7 %: frische Schnittblumen und Sträuße, Topf- und Gartenpflanzen, Blumenzwiebeln, frisches Schnittgrün, Saatgut (Anlage 2 Nr. 6 bis 9 und 19 UStG).
- 19 %: Trockenblumen, Kunstblumen, Vasen, Übertöpfe, Blumenerde mit Zusätzen, Gartengeräte.
- Dienstleistungen 19 %: Grabpflege, Gartenpflege, Einpflanzen, Raumbegrünung als Service.
- Pflanzen liefern und einpflanzen können zwei getrennte Leistungen sein (BFH, Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07).
Inhalt
Welche Blumen und Pflanzen haben 7 % Mehrwertsteuer?
Der ermäßigte Satz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur für Waren, die in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz stehen. Für Pflanzen sind das vier Nummern, die sich an Positionen des Zolltarifs orientieren:
| Anlage 2 | Waren | Beispiele |
|---|---|---|
| Nr. 6 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcke | Tulpenzwiebeln, Dahlienknollen, blühende Hyazinthen |
| Nr. 7 | andere lebende Pflanzen einschließlich Wurzeln, Stecklinge, Pilzmyzel | Topfpflanzen, Kräutertöpfe, Obstbäume, Hecken, Rollrasen, lebende Weihnachtsbäume im Topf |
| Nr. 8 | Blumen und Blüten, geschnitten, frisch | Rosen, Tulpen, Sträuße, Brautstrauß aus frischen Blumen |
| Nr. 9 | Blattwerk, Zweige, Gräser, Moose, frisch | Schnittgrün, Tannenzweige, frisches Moos für Gestecke |
| Nr. 19 | Samen, Früchte und Sporen zur Aussaat | Blumensamen, Gemüsesaatgut, Rasensamen |
Wichtig ist das Wort „frisch“ in Nr. 8 und 9. Getrocknete, gefärbte oder gebleichte Blumen und Zweige fallen nicht darunter und kosten 19 %. Kunstblumen aus Stoff oder Kunststoff sind ohnehin keine Pflanzen im Sinne der Anlage 2. Einen Überblick über alle ermäßigten Waren gibt die Seite 7 % Mehrwertsteuer.
Was kostet 19 %? Zubehör, Trockenware und Sets
Alles, was nicht selbst Pflanze ist, unterliegt dem Regelsatz: Vasen, Übertöpfe, Pflanzschalen, Kerzen, Bänder, Dünger aus mineralischen Stoffen, Pflanzenschutzmittel und Gartengeräte. Rein tierische oder pflanzliche Dünger ohne chemische Behandlung sind die Ausnahme (Anlage 2 Nr. 45, 7 %). Gewöhnliche Blumenerde wird in der Praxis meist mit 19 % verkauft.
Sträuße, Kränze und Gestecke aus frischen Blumen bleiben nach dem Zolltarif Blumenware, auch wenn Draht, Steckmasse oder Schleifen verarbeitet sind. Solches Zubehör ändert den Satz nicht. Anders bei Sets aus Blumen und einem eigenständigen Gegenstand, etwa einer Vase oder einem dekorativen Keramiktopf: Hier sind entweder die Bestandteile getrennt zu bepreisen (Blumen 7 %, Gefäß 19 %), oder der Händler rechnet das Set insgesamt mit 19 % ab. Gestecke aus Trocken- oder Kunstblumen kosten 19 %.
Beispiel Blumenladen:
Strauß aus frischen Rosen für 29,90 € brutto: 27,94 € netto + 1,96 € MwSt. (7 %).
Glasvase für 20,00 € brutto: 16,81 € netto + 3,19 € MwSt. (19 %).
Auf dem Kassenbon stehen beide Sätze getrennt. Wie Sie die Angaben lesen: Mehrwertsteuer auf dem Kassenbon.
Ware oder Dienstleistung: die entscheidende Abgrenzung
Der ermäßigte Satz gilt für die Lieferung von Pflanzen. Für Dienstleistungen rund um Pflanzen sieht das Gesetz keine Ermäßigung vor – sie kosten 19 %. Die Frage lautet also immer: Kauft der Kunde vor allem eine Pflanze oder beauftragt er eine Arbeit?
Pflanzen liefern und einpflanzen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen und das Einpflanzen durch denselben Betrieb zwei selbständige Leistungen sein können (Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07). Die Pflanze kostet dann 7 %, die Arbeit 19 %. Das BMF hat sich dem mit Schreiben vom 4.2.2010 angeschlossen. Voraussetzung ist, dass es dem Kunden vorrangig um die Pflanze geht.
| Position | Netto | Satz | MwSt. | Brutto |
|---|---|---|---|---|
| Heckenpflanzen und Stauden | 600,00 € | 7 % | 42,00 € | 642,00 € |
| Einpflanzen (Arbeitszeit) | 300,00 € | 19 % | 57,00 € | 357,00 € |
| Summe | 900,00 € | 99,00 € | 999,00 € |
Gartengestaltung als Gesamtwerk
Plant ein Garten- und Landschaftsbauer eine ganze Anlage mit Wegen, Beeten und Bepflanzung nach einem Gesamtkonzept, entsteht nach dem BFH-Urteil vom 14.2.2019 (V R 22/17) eine einheitliche Leistung. Dann gilt für alles einschließlich der Pflanzen 19 %. Arbeitskosten aus solchen Rechnungen können Privatkunden teilweise steuerlich geltend machen: Handwerkerkosten absetzen.
Grabpflege und Raumbegrünung
Dauergrabpflege, saisonale Wechselbepflanzung mit Pflege und die Miete von Büropflanzen mit Pflegeservice sind Dienstleistungen. Die Pflanzen gehen darin als unselbständiger Teil auf, deshalb gilt einheitlich 19 %. Wer dagegen nur ein Grabgesteck kauft und selbst ablegt, zahlt für frische Ware 7 %.
Lieferung durch den Floristen
Liefert der Blumenladen den Strauß aus, ist die Zustellung eine Nebenleistung und teilt den Satz der Hauptleistung: 7 %. Bei gemischten Bestellungen wird die Liefergebühr sachgerecht aufgeteilt, zum Beispiel im Verhältnis der Warenwerte. Mehr dazu: Mehrwertsteuer auf Porto und Versand.
Gärtnerei, Hofladen und Selbstpflücken
Verkauft ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb eigene Erzeugnisse und wendet die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG an, weist er nicht 7 %, sondern den Durchschnittssatz aus. Dieser beträgt seit 2025 7,8 % für die meisten Umsätze. Der Betrieb darf die Regelung nur nutzen, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überstiegen hat. Typische Fälle sind Blumenfelder zum Selbstschneiden und Baumschulen mit eigener Anzucht. Hintergründe: Umsatzsteuer in der Landwirtschaft.
Für den Kunden ändert sich wenig: Der Preis ist ein Endpreis inklusive Steuer. Für Unternehmer, die etwa Bürodekoration kaufen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar.
Blumen für Unternehmen: Vorsteuer und Geschenke
Blumenschmuck für Geschäftsräume oder Veranstaltungen ist betrieblich veranlasst. Die Umsatzsteuer darauf ist voll als Vorsteuer abziehbar. Bei Blumen als Geschenk an Geschäftspartner gilt die ertragsteuerliche Grenze von 50 € netto pro Empfänger und Jahr; wird sie überschritten, entfällt auch der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG). Blumensträuße an Mitarbeiter aus persönlichem Anlass bis 60 € brutto gelten lohnsteuerlich als Aufmerksamkeit.
Übersicht: Satz nach Produkt
| Produkt oder Leistung | MwSt. |
|---|---|
| Schnittblumen, Blumenstrauß (frisch) | 7 % |
| Topfpflanze, Orchidee, Kräutertopf | 7 % |
| Blumenzwiebeln, Saatgut | 7 % |
| Kranz oder Gesteck aus frischen Blumen und Grün | 7 % |
| Trockenblumen, Trockengesteck | 19 % |
| Kunstblumen | 19 % |
| Vase, Übertopf, Pflanzgefäß | 19 % |
| Mineraldünger, Pflanzenschutz, Gartengeräte | 19 % |
| Einpflanzen, Gartenpflege, Grabpflege | 19 % |
Weitere Abgrenzungsfälle wie Hafermilch oder Hummer sammelt die Seite kuriose Mehrwertsteuersätze. Alle Produktgruppen im Überblick: Mehrwertsteuer nach Produkt.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Blumen?
Auf frische Schnittblumen, Sträuße und Topfpflanzen fallen 7 % Mehrwertsteuer an. Trockenblumen, Kunstblumen und Vasen kosten 19 %.
Warum kosten Trockenblumen 19 %?
Die Anlage 2 zum UStG begünstigt geschnittene Blumen und Zweige nur in frischem Zustand. Getrocknete oder gefärbte Ware ist nicht aufgeführt und fällt deshalb unter den Regelsatz.
Welcher Satz gilt, wenn der Gärtner die Pflanzen auch einpflanzt?
Meist zwei Sätze: 7 % für die Pflanzen und 19 % für das Einpflanzen. Erstellt der Betrieb eine komplette Gartenanlage nach Gesamtkonzept, gilt einheitlich 19 %.
Ist Grabpflege mit 7 % besteuert?
Nein. Grabpflege ist eine Dienstleistung und kostet 19 %, auch wenn dabei Pflanzen gesetzt werden.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und Anlage 2 Nr. 6–9, 19 und 45 zum UStG – gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026)
- BFH, Urteil vom 25.6.2009, V R 25/07 (BStBl II 2010 S. 239) – Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen
- BMF-Schreiben vom 4.2.2010 zur Lieferung von Pflanzen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
- BFH, Urteil vom 14.2.2019, V R 22/17 – Gartenanlage als einheitliche Leistung
- § 24 Abs. 1 UStG (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)