Dauerfristverlängerung

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Die Dauerfristverlängerung gibt Ihnen für jede Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat mehr Zeit: Statt am 10. des Folgemonats ist die Anmeldung erst am 10. des übernächsten Monats fällig. Sie beantragen sie einmalig in ELSTER; Monatszahler müssen dafür jährlich eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahressumme leisten, die im Dezember wieder verrechnet wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV.
  • Wirkung: Abgabe und Zahlung jeder Voranmeldung einen Monat später.
  • Antrag elektronisch mit Vordruck USt 1 H; Monatszahler bis 10. Februar, Quartalszahler bis 10. April.
  • Monatszahler: Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-Vorauszahlungen. Quartalszahler: keine Sondervorauszahlung.
  • Gilt bis zum Widerruf und muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden.
Inhalt
  1. Was die Dauerfristverlängerung bewirkt
  2. Antrag auf Dauerfristverlängerung
  3. Sondervorauszahlung für Monatszahler
  4. Lohnt sich die Dauerfristverlängerung?
  5. Widerruf und Ende
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Was die Dauerfristverlängerung bewirkt

Ohne Fristverlängerung bleibt nach Monatsende wenig Zeit, um Belege zu sammeln, zu buchen und die Voranmeldung zu übermitteln. Die Dauerfristverlängerung verschiebt Abgabe- und Zahlungstermin um jeweils einen Monat:

Alle Termine des Jahres: Fristen der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026.
Zeitraumohne Dauerfristverlängerungmit Dauerfristverlängerung
Januar 202610.2.202610.3.2026
Juni 202610.7.202610.8.2026
September 202612.10.202610.11.2026
1. Quartal 202610.4.202611.5.2026

Die Verlängerung gilt nur für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Für die Zusammenfassende Meldung (bis zum 25. des Folgemonats) und die Lohnsteuer-Anmeldung gibt es sie nicht.

Antrag auf Dauerfristverlängerung

  1. Formular: In „Mein ELSTER“ oder Ihrer Buchhaltungssoftware den „Antrag auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H) für das betreffende Jahr wählen.
  2. Frist: Der Antrag muss bis zu dem Tag gestellt werden, an dem die erste Voranmeldung fällig wäre, für die die Verlängerung gelten soll (§ 48 Abs. 1 UStDV). Für ein volles Jahr also: Monatszahler bis 10. Februar, Quartalszahler bis 10. April.
  3. Sondervorauszahlung: Monatszahler berechnen im selben Formular die Sondervorauszahlung und zahlen sie bis zum gleichen Termin.
  4. Bescheid: Das Finanzamt muss nicht ausdrücklich zustimmen. Lehnt es nicht ab, gilt die Verlängerung als gewährt.

Ein Antrag im laufenden Jahr ist möglich: Wer im Juni die Fristverlängerung ab dem Voranmeldungszeitraum Juni will, stellt den Antrag bis zum 10. Juli. Gründer können sie bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen (Umsatzsteuer bei der Gründung).

Sondervorauszahlung für Monatszahler

Für Monatszahler ist die Fristverlängerung an eine Sondervorauszahlung geknüpft (§ 47 UStDV). Sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres und wird in der letzten Voranmeldung des Jahres – in der Regel der für Dezember – angerechnet (Kennzahl 39). Bei Quartalszahlern entfällt sie.

Kurzbeispiel: Die zwölf Voranmeldungen 2025 eines Händlers ergaben zusammen 36.000,00 € Zahllast. Die Sondervorauszahlung 2026 beträgt 36.000,00 € ÷ 11 = 3.272,73 € und ist bis 10.2.2026 fällig. In der Voranmeldung für Dezember 2026, die am 10.2.2027 fällig ist, zieht er die 3.272,73 € wieder ab.

Wie die Sondervorauszahlung bei Gründern, unterjährigem Beginn oder Erstattungsüberhängen berechnet wird, zeigt die Seite Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung berechnen.

Lohnt sich die Dauerfristverlängerung?

Für die meisten Unternehmen ja. Der Monat zusätzliche Zeit verringert das Risiko, Belege zu vergessen und später Voranmeldungen berichtigen zu müssen. Für Steuerberatungen ist sie praktisch Standard, weil die Buchhaltung sonst in wenigen Tagen abgeschlossen sein müsste.

Für die Dauerfristverlängerung sprichtDagegen spricht
ein Monat mehr Zeit für vollständige Belege und BuchungenSondervorauszahlung bindet Liquidität bis zum Folgejahr (nur Monatszahler)
Liquiditätsvorteil: Steuer wird einen Monat später gezahltbei Vorsteuerüberschüssen kommt die Erstattung einen Monat später
weniger Berichtigungen, weniger SäumniszuschlägeSondervorauszahlung muss jedes Jahr neu angemeldet werden

Unterm Strich ist die Sondervorauszahlung bei Monatszahlern ungefähr so hoch wie eine durchschnittliche Monatszahllast. Da Sie jede Voranmeldung einen Monat später zahlen, gleicht sich der Liquiditätsnachteil weitgehend aus. Ungünstig kann die Verlängerung für Unternehmen sein, die regelmäßig Erstattungen erhalten, etwa Exporteure – sie warten dann einen Monat länger auf ihr Geld (Vorsteuerüberhang und Erstattung).

Widerruf und Ende

Hinweis: Ein Widerruf durch das Finanzamt verkürzt die Fristen sofort wieder auf den 10. des Folgemonats. Wer Zahlungsprobleme hat, sollte frühzeitig mit dem Finanzamt sprechen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen, statt Voranmeldungen verspätet abzugeben.

Einen Überblick über alle Pflichten rund um die Voranmeldung finden Sie unter Umsatzsteuer-Voranmeldung Schritt für Schritt; die Folgen verspäteter Abgabe unter Verspätete Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Eine dauerhafte Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat. Sie wird beim Finanzamt beantragt und gilt bis zum Widerruf.

Bis wann muss ich die Dauerfristverlängerung beantragen?

Bis zum Fälligkeitstag der ersten Voranmeldung, für die sie gelten soll. Für das ganze Jahr 2027 also bis 10. Februar 2027 bei monatlicher Abgabe und bis 12. April 2027 bei vierteljährlicher Abgabe, weil der 10. April 2027 ein Samstag ist.

Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?

Nein. Sie gilt bis zum Widerruf. Monatszahler müssen aber jedes Jahr bis zum 10. Februar die neue Sondervorauszahlung anmelden und zahlen.

Müssen Quartalszahler eine Sondervorauszahlung leisten?

Nein. Die Sondervorauszahlung ist nur für Unternehmer mit monatlicher Voranmeldung vorgeschrieben.

Quellen

  • § 18 Abs. 6 UStG; §§ 46, 47 und 48 UStDV – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18.4
  • BMF-Schreiben vom 29.12.2025: Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H für 2026