Innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist die Lieferung einer Ware von Deutschland in einen anderen EU-Staat an einen Unternehmer. Sie ist in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn die Ware nachweislich ins EU-Ausland gelangt, der Kunde eine gültige USt-IdNr. verwendet und Sie die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung angeben (§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG). Der Kunde versteuert den Erwerb dann in seinem Land.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfrei mit Vorsteuerabzug: Sie berechnen keine Umsatzsteuer, behalten aber die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen.
- Vier materielle Voraussetzungen: Warenbewegung in einen anderen EU-Staat, Abnehmer ist Unternehmer, Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland, gültige USt-IdNr. des Abnehmers.
- Zusätzlich: Zusammenfassende Meldung richtig und vollständig sowie Beleg- und Buchnachweis (z. B. Gelangensbestätigung).
- Rechnung mit dem Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ und den USt-IdNr. beider Parteien.
Inhalt
Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
| Voraussetzung | Rechtsgrundlage | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| Die Ware gelangt durch Beförderung oder Versendung in einen anderen EU-Staat | § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG | Sie, Ihr Kunde oder ein Spediteur transportiert die Ware physisch über die Grenze |
| Der Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen (oder ist eine juristische Person) | § 6a Abs. 1 Nr. 2 | keine Privatkunden – dafür gelten die Regeln für Fernverkäufe |
| Der Erwerb unterliegt im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung | § 6a Abs. 1 Nr. 3 | der Kunde versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb in seinem Land |
| Der Abnehmer verwendet eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Staats | § 6a Abs. 1 Nr. 4 | vor der Lieferung prüfen, möglichst qualifiziert |
| Zusammenfassende Meldung richtig, vollständig und fristgerecht | § 4 Nr. 1b UStG | fehlt die Meldung, entfällt die Steuerbefreiung |
| Beleg- und Buchnachweis | § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a ff. UStDV, Art. 45a MwSt-DVO | Gelangensbestätigung oder gleichwertige Belege, Aufzeichnungen in der Buchhaltung |
Seit 1. Januar 2020 sind die gültige USt-IdNr. und die korrekte Zusammenfassende Meldung keine bloßen Formalien mehr, sondern Bedingungen der Steuerbefreiung. Wie Sie die Nummer prüfen, erklärt USt-IdNr. prüfen; zur Meldung siehe Zusammenfassende Meldung (ZM).
Nachweise: Gelangensbestätigung und Alternativen
Sie müssen belegen, dass die Ware tatsächlich im anderen EU-Staat angekommen ist. Dafür gibt es zwei Wege:
Gelangensvermutung nach Art. 45a MwSt-DVO
Die EU-Durchführungsverordnung vermutet das Gelangen, wenn der Lieferer mindestens zwei sich nicht widersprechende Nachweise von unabhängigen Dritten besitzt – etwa einen unterzeichneten CMR-Frachtbrief und eine Versicherungspolice oder einen Frachtbrief und eine Rechnung des Spediteurs. Holt der Kunde die Ware selbst ab, braucht es zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er die Ware in den anderen Mitgliedstaat verbracht hat. Das Finanzamt kann die Vermutung widerlegen.
Belegnachweis nach der UStDV
Der deutsche Regelnachweis ist die Gelangensbestätigung: eine Bestätigung des Abnehmers, dass die Ware angekommen ist, mit Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und Bezeichnung der Ware, Ort und Monat des Erhalts, Ausstellungsdatum und Unterschrift (bei elektronischer Übermittlung genügt die erkennbare Herkunft aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers). Bei Versendung durch Spediteure sind auch Versendungsbelege, Spediteursbescheinigungen oder Tracking-Nachweise von Kurierdiensten zulässig.
Tipp für Sammelbestätigungen: Eine Gelangensbestätigung kann mehrere Lieferungen eines Quartals zusammenfassen. Das spart bei Dauerkunden Aufwand.
Rechnung, Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung
Rechnung
- Hinweis auf die Steuerbefreiung, z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (auf Englisch „VAT-exempt intra-Community supply“).
- Ihre USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden (§ 14a Abs. 3 UStG).
- Ausstellung bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Lieferung folgt.
- Keine Ausnahme für Kleinbeträge: Auch bei Rechnungen bis 250 € gelten alle Angaben.
Voranmeldung
Die Bemessungsgrundlage tragen Sie in Kennzahl 41 der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein. Die Vorsteuer aus dem Einkauf der Ware ziehen Sie normal ab (Kennzahl 66).
Zusammenfassende Meldung
Die Lieferungen meldet der Unternehmer zusätzlich je Kunde und USt-IdNr. an das Bundeszentralamt für Steuern – grundsätzlich monatlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats, bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bis 50.000 € je Quartal auch vierteljährlich.
Rechenbeispiel: Lieferung nach Österreich
Ein Großhändler aus Passau liefert im März 2026 Werkzeugmaschinen für 25.000,00 € netto per Spedition an einen Metallbaubetrieb in Linz. Der Kunde nennt seine österreichische UID (ATU…), der Großhändler prüft sie qualifiziert beim BZSt.
| Schritt | Behandlung | Betrag |
|---|---|---|
| Rechnung bis 15.4.2026 | ohne Umsatzsteuer, Hinweis und beide USt-IdNr. | 25.000,00 € |
| Voranmeldung März 2026 | Kennzahl 41 | 25.000 € |
| Zusammenfassende Meldung März 2026 | bis 27.4.2026 (25.4. ist ein Samstag) | 25.000 € |
| Nachweis | Frachtbrief und Spediteursrechnung bzw. Gelangensbestätigung | |
| Beim Kunden | innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich, 20 % österreichische USt. mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug |
Fehlt die gültige UID oder die Zusammenfassende Meldung, behandelt das Finanzamt die Lieferung als steuerpflichtig in Deutschland. Der Großhändler müsste dann 19 % Umsatzsteuer abführen; da der Preis als Bruttobetrag gilt, wären das 25.000,00 € × 19 ÷ 119 = 3.991,60 €. Die aktuellen Sätze der EU-Länder finden Sie unter Mehrwertsteuersätze in der EU 2026.
Abgrenzung zu ähnlichen Fällen
| Fall | Behandlung |
|---|---|
| Lieferung an Privatkunden in der EU | keine innergemeinschaftliche Lieferung; Fernverkauf mit deutscher Steuer bis 10.000 € EU-weit, danach Steuer des Bestimmungslands, meist über OSS (Fernverkäufe und die 10.000-Euro-Schwelle) |
| Lieferung in ein Drittland (Schweiz, USA, Vereinigtes Königreich) | steuerfreie Ausfuhrlieferung mit Ausfuhrnachweis |
| Verbringen eigener Ware ins EU-Ausland (z. B. eigenes Lager) | gilt als innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst; Registrierung im Bestimmungsland nötig |
| Lieferung über mehrere Unternehmer mit einer Warenbewegung | Reihengeschäft oder Dreiecksgeschäft – nur eine Lieferung ist steuerfrei (Reihengeschäft) |
| Neues Fahrzeug an Privatperson in der EU | steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch an Privatkunden (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG) |
Hinweis: Bei Abholung durch den Kunden, bei abweichender Lieferadresse oder bei Barzahlung ist das Risiko von Betrugsfällen erhöht. Das Finanzamt prüft solche Lieferungen genau. Bei hohen Beträgen oder neuen Geschäftspartnern sollten Sie die Nachweise besonders sorgfältig führen und im Zweifel steuerlichen Rat einholen.
Häufige Fragen
Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Die Lieferung einer Ware aus Deutschland in einen anderen EU-Staat an einen Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. Sie ist in Deutschland steuerfrei; der Kunde versteuert den Erwerb in seinem Land.
Welche Nachweise brauche ich für eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Einen Nachweis, dass die Ware im anderen EU-Staat angekommen ist – etwa eine Gelangensbestätigung oder zwei unabhängige Belege wie Frachtbrief und Spediteursrechnung – sowie die geprüfte USt-IdNr. des Kunden und eine korrekte Zusammenfassende Meldung.
Was muss auf der Rechnung einer innergemeinschaftlichen Lieferung stehen?
Neben den üblichen Pflichtangaben der Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie Ihre USt-IdNr. und die des Kunden. Die Rechnung muss bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden.
Was passiert, wenn die USt-IdNr. des Kunden ungültig ist?
Dann ist die Lieferung grundsätzlich nicht steuerfrei, und Sie schulden deutsche Umsatzsteuer. Vertrauensschutz gibt es nur, wenn Sie die Unrichtigkeit trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnten.
Quellen
- § 4 Nr. 1b, § 6a, § 14a Abs. 3, § 18a UStG; §§ 17a ff. UStDV – gesetze-im-internet.de
- Art. 138 Richtlinie 2006/112/EG; Art. 45a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 6a.1 bis 6a.8
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (JStG 2019): „Quick Fixes“ ab 1.1.2020