Innergemeinschaftlicher Erwerb

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Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn ein Unternehmer Ware aus einem anderen EU-Staat bezieht und die Ware dabei nach Deutschland gelangt. Der Lieferant liefert steuerfrei, der Käufer versteuert den Einkauf in Deutschland selbst (Erwerbsteuer) und zieht denselben Betrag in der Regel sofort wieder als Vorsteuer ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 1a UStG (Erwerb), § 1b UStG (Neufahrzeuge), § 3d UStG (Ort), § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG (Entstehung).
  • Der Erwerber schuldet die deutsche Umsatzsteuer – 19 % oder 7 % je nach Ware – und kann sie im selben Monat als Vorsteuer abziehen.
  • Für Kleinunternehmer, Ärzte und andere Unternehmer ohne Vorsteuerabzug gilt die Erwerbsschwelle von 12.500 €.
  • Neufahrzeuge unterliegen immer der Erwerbsteuer in Deutschland – auch beim Kauf durch Privatpersonen.
Inhalt
  1. Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a UStG
  2. Erwerbsteuer berechnen und Vorsteuer abziehen
  3. Innergemeinschaftlicher Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
  4. Erwerbsschwelle von 12.500 € für Halbunternehmer
  5. Neufahrzeuge: Erwerbsteuer auch für Privatpersonen
  6. Ort des Erwerbs und Fehler mit der USt-IdNr.
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a UStG

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt nach § 1a Abs. 1 UStG vor, wenn alle folgenden Merkmale erfüllt sind:

  1. Die Ware gelangt bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, hier nach Deutschland.
  2. Der Erwerber ist ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder nicht für ihr Unternehmen erwirbt (z. B. eine Gemeinde).
  3. Der Lieferant ist Unternehmer, liefert im Rahmen seines Unternehmens und ist in seinem Land kein Kleinunternehmer.

Das Gegenstück beim Verkäufer ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Beide Seiten gehören zusammen: Die Steuer wandert vom Ursprungsland ins Bestimmungsland.

Verbringen eigener Ware

Auch ohne Verkauf kann ein Erwerb vorliegen: Bringt ein Unternehmer eigene Ware aus seinem Lager in Polen dauerhaft in sein Lager in Deutschland, gilt das nach § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland. Nur vorübergehende Verwendungen, etwa Messeware, die zurückkehrt, sind ausgenommen.

Erwerbsteuer berechnen und Vorsteuer abziehen

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also der Nettokaufpreis einschließlich Nebenkosten wie berechneter Fracht (§ 10 Abs. 1 UStG). Darauf wendet der Erwerber den deutschen Steuersatz an, den die Ware auch bei einem Inlandskauf hätte. Die Rechnung des Lieferanten weist keine Steuer aus, sondern enthält den Hinweis auf die Steuerbefreiung und beide USt-IdNrn.

Beispiel: Ein Möbelhändler aus Köln kauft Stühle bei einem Hersteller in Österreich für 10.000,00 € netto. Die Ware wird nach Köln geliefert.
Erwerbsteuer: 10.000,00 € × 19 % = 1.900,00 €
Vorsteuer aus dem Erwerb: 1.900,00 €
Zahllast aus diesem Vorgang: 0,00 €

Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Erwerb folgt. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist im selben Voranmeldungszeitraum möglich und setzt – anders als beim Inlandseinkauf – keine Rechnung mit Steuerausweis voraus. Wer nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, trägt die Erwerbsteuer ganz oder teilweise als Kosten.

Lebensmittel, Bücher und andere Waren der Anlage 2 UStG erwirbt der Unternehmer mit 7 %. Ein Kauf von Fachbüchern für 10.000,00 € netto führt also zu 700,00 € Erwerbsteuer und 700,00 € Vorsteuer.

Innergemeinschaftlicher Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Kennzahlen im Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
AngabeKennzahlInhalt
Steuerpflichtige Erwerbe zu 19 %89Bemessungsgrundlage (netto)
Steuerpflichtige Erwerbe zu 7 %93Bemessungsgrundlage (netto)
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb61abziehbare Erwerbsteuer
Erwerb neuer Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr.94/96Bemessungsgrundlage und Steuer

Die Steuerbeträge berechnet das ELSTER-Formular aus der Bemessungsgrundlage. Wie die Voranmeldung insgesamt aufgebaut ist, erklärt die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die passenden Buchungskonten (z. B. 1574/1774 in SKR 03) stehen in der Übersicht Umsatzsteuer-Konten SKR 03 und SKR 04.

Erwerbsschwelle von 12.500 € für Halbunternehmer

Bestimmte Erwerber unterliegen nach § 1a Abs. 3 UStG nur dann der Erwerbsbesteuerung, wenn sie die Erwerbsschwelle von 12.500 € überschreiten. Das betrifft:

Maßgeblich sind die Erwerbe aus allen anderen EU-Staaten zusammen. Wurde die Schwelle im Vorjahr nicht überschritten und wird sie im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschritten, liegt kein Erwerb vor: Der Lieferant berechnet dann seine heimische Mehrwertsteuer. Eine Ausnahme gilt für Fernverkäufe, bei denen der Verkäufer die 10.000-Euro-Schwelle für Fernverkäufe überschritten hat – dann liegt der Lieferort ohnehin in Deutschland.

Halbunternehmer können nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Erwerbsschwelle verzichten. Das gilt bereits, wenn sie gegenüber dem Lieferanten eine USt-IdNr. verwenden, und bindet für mindestens zwei Kalenderjahre. Für den Erwerb benötigen sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die Schwelle gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabak) und nicht für neue Fahrzeuge (§ 1a Abs. 5 UStG). Diese unterliegen stets der Erwerbsbesteuerung.

Neufahrzeuge: Erwerbsteuer auch für Privatpersonen

Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs im EU-Ausland zahlt jede Person die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland – auch Privatleute (§ 1b UStG). Der Händler im Ausland liefert steuerfrei, der Käufer meldet die Steuer in Deutschland an. Ob ein Fahrzeug als „neu“ gilt, regelt § 1b Abs. 2 und 3 UStG:

Neufahrzeuge nach § 1b UStG
FahrzeugartErfasst abNeu, wenn
Landfahrzeuge (Pkw, Motorrad, Wohnmobil)mehr als 48 cm³ Hubraum oder mehr als 7,2 kW Leistungerste Inbetriebnahme höchstens 6 Monate zurück oder höchstens 6.000 km
Wasserfahrzeugemehr als 7,5 m Längehöchstens 3 Monate oder höchstens 100 Betriebsstunden
LuftfahrzeugeStarthöchstmasse mehr als 1.550 kghöchstens 3 Monate oder höchstens 40 Betriebsstunden

Privatpersonen geben für jeden Erwerb eine gesonderte Steuererklärung ab (Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG), und zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb. Die Kfz-Zulassungsstelle meldet den Vorgang zusätzlich an das Finanzamt.

Beispiel: Eine Privatperson kauft in den Niederlanden ein neues Auto für 30.000,00 € netto. Der Händler stellt keine niederländische Mehrwertsteuer in Rechnung. In Deutschland fallen 30.000,00 € × 19 % = 5.700,00 € Erwerbsteuer an.

Den Ablauf aus Käufersicht beschreibt der Ratgeber Neuwagen im EU-Ausland kaufen. Für Gebrauchtwagen, die die Grenzen nicht erreichen, gilt dagegen die Steuer des Verkäuferlandes – oft im Rahmen der Differenzbesteuerung.

Ort des Erwerbs und Fehler mit der USt-IdNr.

Der Erwerb gilt dort als bewirkt, wo die Beförderung oder Versendung endet (§ 3d Satz 1 UStG). Verwendet der Käufer gegenüber dem Lieferanten eine USt-IdNr. eines anderen Staates, gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG zusätzlich in jenem Staat als bewirkt – so lange, bis der Käufer nachweist, dass er den Erwerb im Bestimmungsland versteuert hat. Aus diesem doppelten Erwerb steht kein Vorsteuerabzug zu. Verwenden Sie daher immer die USt-IdNr. des Landes, in dem die Ware ankommt.

Bei Ketten mit drei Beteiligten in drei Staaten greifen besondere Regeln: siehe Reihengeschäft und innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Alle EU-Grundlagen bündelt die Seite zur Mehrwertsteuer in der EU.

Häufige Fragen

Was ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Der Einkauf von Ware durch ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat, bei dem die Ware nach Deutschland gelangt. Der Käufer versteuert den Erwerb in Deutschland selbst und zieht die Steuer in der Regel als Vorsteuer wieder ab.

Muss ich für einen innergemeinschaftlichen Erwerb Steuer zahlen?

Sie müssen die Erwerbsteuer anmelden. Bei vollem Vorsteuerabzug steht ihr ein gleich hoher Vorsteuerbetrag gegenüber, sodass keine Zahlung entsteht.

Gilt die Erwerbsschwelle von 12.500 € für alle Unternehmen?

Nein. Sie gilt nur für Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, pauschalierende Landwirte und nichtunternehmerische juristische Personen – und nicht für Neufahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren.

Wann entsteht die Erwerbsteuer?

Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Muss ein Kleinunternehmer Erwerbsteuer zahlen?

Nur wenn er die Erwerbsschwelle überschreitet, auf sie verzichtet oder ein Neufahrzeug bzw. verbrauchsteuerpflichtige Ware erwirbt. Die Erwerbsteuer kann er dann nicht als Vorsteuer abziehen.

Quellen

  • §§ 1a, 1b, 3d, 4b, 13 Abs. 1 Nr. 6, 15 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a UStG
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitte 1a.1, 1a.2 und 1b.1
  • Bundesministerium der Finanzen: Vordruckmuster Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026