E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028

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Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zum Ausstellen folgt in Stufen: Ab dem 1. Januar 2027 gilt sie für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Datenformat nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD – ein PDF allein genügt nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die E-Rechnungspflicht gilt für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B), nicht gegenüber Privatkunden.
  • Empfang: Pflicht seit 1.1.2025 für alle Unternehmen, auch Kleinunternehmer und Vermieter.
  • Versand: Pflicht ab 1.1.2027 bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Jahr 2026, ab 1.1.2028 ausnahmslos.
  • Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze und Rechnungen von Kleinunternehmern.
  • Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 und 2 UStG, Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG (Wachstumschancengesetz).
Inhalt
  1. Zeitplan der E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028
  2. Was gilt als E-Rechnung?
  3. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
  4. Empfang: Was Unternehmen seit 2025 sicherstellen müssen
  5. Fehler in E-Rechnungen und ihre Folgen
  6. Umsetzung in fünf Schritten
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Zeitplan der E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028

Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG (Stand: Oktober 2026)
ZeitraumEmpfangVersand: zulässige Rechnungsarten
seit 1.1.2025E-Rechnung muss angenommen werdenE-Rechnung; Papier; sonstige elektronische Rechnung (z. B. PDF) mit Zustimmung des Empfängers
1.1.–31.12.2026wie 2025wie 2025 – letzte Übergangsphase für alle
1.1.–31.12.2027wie 2025Vorjahresumsatz bis 800.000 €: weiterhin Papier oder PDF; alle Unternehmen: EDI-Verfahren mit Zustimmung des Empfängers; sonst E-Rechnung Pflicht
ab 1.1.2028wie 2025nur noch E-Rechnung (bzw. EDI, wenn die Angaben EN-16931-konform extrahierbar sind)

Maßgeblich für die 800.000-€-Grenze ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im Jahr 2026 – also alle steuerbaren Umsätze des Unternehmens, nicht nur die B2B-Umsätze. Wer Ende 2026 sicher unter der Grenze liegt, kann 2027 noch Papierrechnungen schreiben. Eine Verschiebung des Zeitplans ist nicht beschlossen.

Konsequenz für 2026: Unternehmen, deren Umsatz 2026 über 800.000 € liegen wird, sollten die Umstellung ihrer Rechnungsausgangs-Software bis Ende 2026 abschließen. Ab Januar 2027 gilt eine Papier- oder PDF-Rechnung dieser Unternehmen an andere Unternehmen nicht mehr als ordnungsgemäß.

Was gilt als E-Rechnung?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder – bei Vereinbarung zwischen den Parteien – die richtigen Angaben in ein EN-16931-konformes Format extrahieren lassen.

Die Unterschiede zwischen den beiden deutschen Standardformaten erklärt der Vergleich XRechnung und ZUGFeRD. An den inhaltlichen Pflichtangaben auf Rechnungen ändert die E-Rechnung nichts: Sie müssen im strukturierten Teil enthalten sein.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

FallE-Rechnung nötig?
Rechnung an Privatpersonen (B2C)nein
Kleinbetragsrechnung bis 250 € bruttonein, auch nach 2027 (§ 33 UStDV)
Fahrausweise (Bahn, Bus, Taxi-Quittungen als Fahrausweis)nein (§ 34 UStDV)
Rechnung eines Kleinunternehmers nach § 19 UStGnein, Versand freigestellt (§ 34a UStDV); Empfang aber Pflicht
Steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG (z. B. Arzt, Versicherung, Wohnungsvermietung)nein
Rechnung an einen Unternehmer im EU-Ausland oder Drittlandnein (derzeit); grenzüberschreitende Pflicht ab 1.7.2030 im Rahmen von ViDA geplant
Rechnung an juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch handeltumsatzsteuerlich nein; vergaberechtlich aber oft XRechnung vorgeschrieben

Wie Kleinunternehmer ihre Rechnungen gestalten, steht unter Rechnung als Kleinunternehmer.

Empfang: Was Unternehmen seit 2025 sicherstellen müssen

Für den Empfang genügt nach Auffassung des BMF ein E-Mail-Postfach. Der Rechnungsaussteller darf die XML-Datei dorthin schicken; ein Abholen aus einem Portal muss der Empfänger nur akzeptieren, wenn das vereinbart ist. Allerdings muss der Empfänger die Datei lesen, prüfen und archivieren können. In der Praxis bedeutet das:

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 2025 acht Jahre (§ 14b UStG, § 147 AO). Verweigert ein Empfänger die Annahme einer E-Rechnung, hat der Aussteller seine Pflicht trotzdem erfüllt.

Fehler in E-Rechnungen und ihre Folgen

Das zweite BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet zwei Fehlerarten:

Ist der strukturierte Teil fehlerhaft, gilt er als maßgeblich – auch wenn die beigefügte PDF-Ansicht korrekt ist. Eine Berichtigung erfolgt ebenfalls als E-Rechnung. Wer ab 2027 eine Papierrechnung erhält, obwohl der Lieferant eine E-Rechnung schulden würde, riskiert den Vorsteuerabzug. Bei Unsicherheiten, etwa bei Gutschriften oder Sammelrechnungen, sollten Sie die Prozesse mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.

Umsetzung in fünf Schritten

  1. Bestandsaufnahme: Welche Rechnungen gehen an Unternehmen im Inland? Welche Ausnahmen greifen?
  2. Umsatz 2026 prüfen: Liegt er über 800.000 €, beginnt die Versandpflicht am 1.1.2027.
  3. Software wählen: Rechnungsprogramm oder ERP mit Ausgabe in XRechnung oder ZUGFeRD (Profil EN 16931 oder höher).
  4. Stammdaten pflegen: USt-IdNr., Bankdaten, Leitweg-IDs öffentlicher Auftraggeber und Rechnungs-E-Mail-Adressen der Kunden erfassen.
  5. Archiv und Eingangsprozess: XML-Dateien unveränderbar speichern, Freigabe und Buchung digital organisieren.

Einen Überblick über weitere Neuerungen geben die Seiten zu den Umsatzsteuer-Änderungen 2025 und zu den Änderungen bei der Mehrwertsteuer 2026. Alle Pflichten im Überblick: Umsatzsteuer für Unternehmen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Empfangen müssen alle Unternehmen seit dem 1.1.2025. Ausstellen müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz ab dem 1.1.2027, alle übrigen ab dem 1.1.2028.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Ein reines PDF ist eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung braucht einen strukturierten Datensatz, etwa als XRechnung oder als ZUGFeRD-PDF mit eingebetteter XML-Datei.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, sind aber vom Ausstellen befreit. Sie dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken.

Brauche ich für Rechnungen an Privatkunden eine E-Rechnung?

Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Privatkunden können weiter Papier- oder PDF-Rechnungen erhalten.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen?

Ja, als Empfangsweg genügt es. Sie müssen die XML-Datei aber auch lesen, prüfen und im Originalformat archivieren können.

Quellen

  • § 14 Abs. 1 und 2, § 14b, § 27 Abs. 38 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024
  • §§ 33, 34, 34a UStDV
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Einführung der obligatorischen E-Rechnung) und zweites BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (III C 2 - S 7287-a/00019/007/243)
  • Europäische Norm EN 16931-1:2017 (Elektronische Rechnungsstellung – semantisches Datenmodell)
  • Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11.3.2025 („VAT in the Digital Age“)