Unentgeltliche Wertabgabe
Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren oder Leistungen seines Unternehmens privat verwendet oder verschenkt, für die er zuvor Vorsteuer abgezogen hat. Sie wird nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG wie ein Verkauf behandelt und ist umsatzsteuerpflichtig. Für Lebensmittelentnahmen in Gastronomie und Lebensmittelhandel gibt es jährliche Pauschbeträge des BMF.
Das Wichtigste in Kürze
- § 3 Abs. 1b UStG: Entnahme von Gegenständen und Sachzuwendungen; § 3 Abs. 9a UStG: private Nutzung und unentgeltliche sonstige Leistungen.
- Steuerpflicht nur, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
- Bemessungsgrundlage: Wiederbeschaffungspreis bzw. Selbstkosten oder die vorsteuerbelasteten Ausgaben (§ 10 Abs. 4 UStG).
- Pauschbeträge 2026 laut BMF-Schreiben vom 23.12.2025, z. B. Gaststätte mit warmen Speisen: 4.001 € netto je Person und Jahr.
Inhalt
Wann ist eine unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig?
Der Gedanke dahinter: Wer als Unternehmer Ware vorsteuerentlastet einkauft und dann selbst verbraucht, soll nicht besser stehen als ein Verbraucher, der die Ware mit Mehrwertsteuer kauft. Deshalb wird die Entnahme so besteuert, als hätte der Unternehmer an sich selbst verkauft.
| Tatbestand | Vorschrift | Beispiel |
|---|---|---|
| Entnahme eines Gegenstands für private Zwecke | § 3 Abs. 1b Nr. 1 | Elektrohändler nimmt einen Fernseher aus dem Lager mit nach Hause |
| Unentgeltliche Zuwendung an Personal für dessen privaten Bedarf | § 3 Abs. 1b Nr. 2 | Bäckerei schenkt Mitarbeitern Torten (soweit keine Aufmerksamkeit) |
| Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands | § 3 Abs. 1b Nr. 3 | Sachspende an einen Verein |
| Private Nutzung eines Unternehmensgegenstands | § 3 Abs. 9a Nr. 1 | Privatfahrten mit dem Firmenwagen |
| Unentgeltliche sonstige Leistung für private Zwecke | § 3 Abs. 9a Nr. 2 | Malerbetrieb lässt Angestellte die eigene Wohnung des Inhabers streichen |
Keine Wertabgabe liegt vor, wenn beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war – etwa beim Kauf von Privat oder als Kleinunternehmer. Ausgenommen sind außerdem Warenmuster und Geschenke von geringem Wert.
Bemessungsgrundlage: Was wird versteuert?
Nach § 10 Abs. 4 UStG gilt nicht der ursprüngliche Einkaufspreis, sondern:
- bei Gegenständen: der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme (Wiederbeschaffungspreis), ersatzweise die Selbstkosten,
- bei der Nutzung von Gegenständen: die darauf entfallenden Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, einschließlich der Abschreibung,
- bei sonstigen Leistungen: die entstandenen Ausgaben, etwa Lohnkosten.
Beispiel Entnahme: Eine Computerhändlerin nimmt einen Laptop für den privaten Gebrauch aus dem Bestand. Eingekauft hat sie ihn vor einem Jahr für 750 € netto; der aktuelle Einkaufspreis liegt bei 600 € netto. Versteuert wird der Wiederbeschaffungspreis: 600,00 € × 19 % = 114,00 € Umsatzsteuer.
Die Steuersätze richten sich nach dem Gegenstand: Lebensmittel 7 %, die meisten anderen Waren 19 %. Den Hintergrund zu Mindestwerten bei verbilligten Leistungen an nahestehende Personen erklärt Mindestbemessungsgrundlage.
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026
In Betrieben, die Lebensmittel und Getränke verkaufen, lassen sich Privatentnahmen kaum einzeln aufzeichnen. Das BMF legt deshalb jedes Jahr Pauschbeträge fest, die das Finanzamt ohne Einzelnachweis akzeptiert. Für 2026 gilt das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2025.
| Gewerbezweig | 7 % | 19 % | insgesamt |
|---|---|---|---|
| Bäckerei | 1.671 € | 214 € | 1.885 € |
| Fleischerei/Metzgerei | 1.487 € | 567 € | 2.054 € |
| Gaststätte mit kalten Speisen | 1.824 € | 629 € | 2.453 € |
| Gaststätte mit kalten und warmen Speisen | 3.173 € | 828 € | 4.001 € |
| Café und Konditorei | 1.610 € | 598 € | 2.208 € |
| Getränkeeinzelhandel | 123 € | 276 € | 399 € |
| Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Einzelhandel) | 721 € | 0 € | 721 € |
| Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) | 1.395 € | 368 € | 1.763 € |
| Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Einzelhandel) | 384 € | 169 € | 553 € |
Seit 2026 entfällt in Gaststätten und Cafés ein größerer Anteil auf den ermäßigten Satz, weil Restaurantspeisen wieder mit 7 % besteuert werden – siehe Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026. Für Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte anzusetzen; Kinder unter zwei Jahren bleiben unberücksichtigt.
Beispiel Gaststätte: Der Inhaber eines Restaurants mit warmer Küche lebt allein.
Umsatzsteuer 7 %: 3.173 € × 7 % = 222,11 €
Umsatzsteuer 19 %: 828 € × 19 % = 157,32 €
Umsatzsteuer aus Sachentnahmen 2026: 379,43 € pro Jahr
Die Pauschbeträge lassen keine Abschläge für Urlaub, Krankheit oder individuelle Essgewohnheiten zu. Nur bei einer behördlich angeordneten vollständigen Schließung ist ein zeitanteiliger Ansatz möglich. Bei gemischten Betrieben ist nur der höhere Pauschbetrag anzusetzen. Andere Waren wie Tabak, Kleidung oder Elektrogeräte müssen einzeln aufgezeichnet werden. Für das Buchen der Entnahmen siehe Umsatzsteuer buchen.
Firmenwagen: private Nutzung
Der häufigste Fall des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist die Privatnutzung eines Firmenwagens, für den der Unternehmer Vorsteuer abgezogen hat. Wer ertragsteuerlich die 1-%-Regelung anwendet, darf diesen Wert auch für die Umsatzsteuer verwenden, kürzt ihn aber pauschal um 20 % für Kosten ohne Vorsteuer (etwa Versicherung und Kfz-Steuer).
Beispiel: Bruttolistenpreis 40.000 €. Monatlicher Wert: 40.000 € × 1 % = 400 €, abzüglich 20 % = 320,00 €. Umsatzsteuer: 320,00 € × 19 % = 60,80 € pro Monat, 729,60 € pro Jahr.
Die ertragsteuerlichen Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge (Ansatz mit 0,25 % oder 0,5 % des Listenpreises) gelten für die Umsatzsteuer nicht; hier ist der volle Listenpreis maßgeblich. Alternativ kann der Privatanteil per Fahrtenbuch ermittelt werden. Wurde ein Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug angeschafft, entfällt die Wertabgabe für die Anschaffungskosten. Zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen: Vorsteueraufteilung; zu Leasingfahrzeugen: Mehrwertsteuer beim Leasing.
Geschenke an Kunden und Zuwendungen an Mitarbeiter
- Geschenke an Geschäftspartner bis 50 € netto pro Empfänger und Jahr: Vorsteuerabzug zulässig, keine Wertabgabe (Geschenke von geringem Wert).
- Geschenke über 50 €: Kein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) – deshalb auch keine Wertabgabe.
- Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer (z. B. Blumen oder Buch zum Geburtstag bis 60 € brutto): nicht steuerbar.
- Sachzuwendungen an Mitarbeiter darüber hinaus: grundsätzlich unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG. Bei Betriebsveranstaltungen gilt die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer für den Vorsteuerabzug.
Unternehmer, die nicht sicher sind, ob eine Zuwendung steuerbar ist, sollten das mit ihrer Steuerberatung klären – bei Betriebsprüfungen ist die Wertabgabe ein Standardthema (Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Grundlagen zum Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug.
Häufige Fragen
Was ist eine unentgeltliche Wertabgabe?
Die private Entnahme oder Nutzung von Waren und Leistungen des Unternehmens, für die Vorsteuer abgezogen wurde. Sie wird wie ein Umsatz behandelt und ist umsatzsteuerpflichtig.
Wie hoch sind die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026?
Zum Beispiel 4.001 € netto je Person für Gaststätten mit warmen Speisen, 1.885 € für Bäckereien und 2.054 € für Metzgereien. Die Werte stehen im BMF-Schreiben vom 23.12.2025.
Welcher Wert gilt bei der Entnahme eines Gegenstands?
Der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme (Wiederbeschaffungspreis), nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Fehlt ein Marktpreis, gelten die Selbstkosten.
Muss ich auf die Privatnutzung meines Elektro-Firmenwagens Umsatzsteuer zahlen?
Ja, wenn Sie Vorsteuer aus Anschaffung oder Betrieb abgezogen haben. Die ertragsteuerliche Viertelung des Listenpreises gilt für die Umsatzsteuer nicht.
Quellen
- § 3 Abs. 1b und Abs. 9a, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 1a UStG; § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
- BMF-Schreiben vom 23.12.2025: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026, IV D 3 - S 1547/00006/007/021
- BMF-Schreiben vom 5.6.2014 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugnutzung (UStAE Abschnitt 15.23)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 3.3 und 3.4