Änderungen bei der Mehrwertsteuer 2026
Die wichtigste Änderung bei der Mehrwertsteuer 2026 ist die dauerhafte Senkung auf 7 % für Speisen in Restaurants, Cafés und beim Catering seit dem 1. Januar 2026. Daneben brachte das Jahr Erleichterungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren, das letzte Übergangsjahr beim Versand von E-Rechnungen und seit dem 1. Juli 2026 einen EU-Pauschalzoll auf Kleinsendungen. Die Steuersätze von 19 % und 7 % blieben unverändert.
Das Wichtigste in Kürze
- 1.1.2026: Speisen in der Gastronomie dauerhaft 7 %, Getränke weiter 19 % (Steueränderungsgesetz 2025).
- 1.1.2026: Kein Zustimmungserfordernis mehr bei der elektronischen Ablehnung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18g UStG); neue Regeln zur zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG).
- 2026: letztes Jahr, in dem alle Unternehmen B2B-Rechnungen noch auf Papier oder als PDF ausstellen dürfen.
- 1.7.2026: EU-Pauschalzoll von 3 € je Warenposition auf Kleinsendungen aus Drittländern.
- Unverändert: 19 % und 7 %, Kleinunternehmergrenzen 25.000 € / 100.000 €, Voranmeldungsgrenzen 2.000 € / 9.000 €.
Inhalt
Mehrwertsteuer 2026: Änderungen im Überblick
| Ab | Änderung | Betroffen |
|---|---|---|
| 1.1.2026 | 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke), § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG | Gastronomie, Hotels, Caterer, Kantinen, Gäste |
| 1.1.2026 | Vorsteuer-Vergütung: elektronische Mitteilung des BZSt ohne Zustimmung des Antragstellers, § 18g UStG | Unternehmen mit Vorsteuer aus anderen EU-Staaten |
| 1.1.2026 | Sonderregeln für die zentrale Zollabwicklung, § 21b UStG (neu) | Importeure |
| 1.1.2026 | Wegfall der Gasspeicherumlage (keine Steuer, senkt aber die Bemessungsgrundlage der Gasrechnung) | Gaskunden |
| 16.6.2026 | Testphase des digitalen Ausfuhrscheins an der Grenze zur Schweiz | Einzelhandel, Einkaufstouristen |
| 1.7.2026 | EU-Pauschalzoll 3 € je Warenposition auf Fernverkaufssendungen bis 150 € | Online-Käufer, Plattformen |
Gastronomie: 7 % auf Speisen seit 1. Januar 2026
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025, verkündet am 23.12.2025) gilt für Speisen in der Gastronomie unbefristet der ermäßigte Satz. Damit entfällt bei Speisen die Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort (bis 2025: 19 %) und zum Mitnehmen (7 %). Getränke bleiben bei 19 %, auch außer Haus – mit Ausnahme von Milch und Milchmischgetränken.
Beispiel: Ein Hauptgericht kostete 2025 im Restaurant 25,00 € inklusive 19 % (3,99 € Steuer, 21,01 € netto). Gibt der Wirt die Senkung vollständig weiter, kostet es 2026 21,01 € × 1,07 = 22,48 €. Behält er den Preis bei, steigt sein Nettoerlös auf 23,36 €, und die Steuer sinkt auf 1,64 €.
Die Finanzverwaltung ließ zu, für die Silvesternacht 2025/2026 noch einheitlich 19 % anzuwenden. Bei Pauschalangeboten aus Speisen und Getränken – etwa Buffet oder Hotelfrühstück – muss der Preis aufgeteilt werden; dafür gibt es Vereinfachungen. Alle Einzelheiten: Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026 und Pauschalangebote aufteilen.
E-Rechnung: das letzte Übergangsjahr
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Beim Versand gilt 2026 noch die Übergangsregel: Papier- und PDF-Rechnungen sind zulässig, mit Zustimmung des Empfängers auch andere elektronische Formate. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz – maßgeblich ist also der Umsatz 2026 – im B2B-Verkehr E-Rechnungen im strukturierten Format ausstellen. Ab 2028 gilt das für alle. Planen Sie die Umstellung jetzt: E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028.
Verfahrensänderungen für Unternehmen
- Vorsteuervergütung: Leitet das Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf Erstattung ausländischer Vorsteuer nicht weiter, teilt es dies seit 2026 standardmäßig elektronisch mit; die bisher nötige Zustimmung des Unternehmers entfällt. Ablauf: Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland.
- Zentrale Zollabwicklung: Der neue § 21b UStG enthält Sonderregeln für die Einfuhrumsatzsteuer, wenn Zollanmeldung und Gestellung der Waren in verschiedenen EU-Staaten erfolgen (zentrale Zollabwicklung nach Art. 179 Unionszollkodex). Zur Einfuhrumsatzsteuer allgemein: Einfuhrumsatzsteuer.
- Kleinunternehmer: Die Grenzen von 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr) gelten unverändert. Ein BMF-Schreiben vom November 2025 regelt den Vorsteuerabzug beim Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung (Kleinunternehmerregelung 2026).
- Voranmeldung: Monatlich bei mehr als 9.000 € Vorjahressteuer, vierteljährlich darunter, Befreiung bis 2.000 € möglich (Fristen 2026).
Für Verbraucher: Kleinsendungen und Einkaufstourismus
Seit dem 1. Juli 2026 erhebt die EU auf Fernverkaufssendungen aus Drittländern bis 150 € einen Pauschalzoll von 3 € je Warenposition (Verordnung (EU) 2026/382). Plattformen wie Temu oder Shein ziehen ihn beim Kauf ein oder schlagen ihn auf. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt wie bisher ab dem ersten Euro an (Bestellungen aus dem Ausland). An der Grenze zur Schweiz läuft seit Juni 2026 ein Test des digitalen Ausfuhrscheins; danach soll die 50-€-Bagatellgrenze für die Erstattung entfallen.
In Nachbarländern änderte sich ebenfalls etwas: Österreich senkte zum 1. Juli 2026 die Mehrwertsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % (Österreich: 4,9 %). In der Schweiz entscheidet am 29. November 2026 eine Volksabstimmung über eine höhere MWST zur Finanzierung der 13. AHV-Rente.
Was 2026 nicht kam
Die im Frühjahr 2026 diskutierte Anhebung des Regelsatzes auf 21 % oder 22 % mit 0 % auf Lebensmittel wurde nicht beschlossen; sie ist auch nicht Teil des Haushalts 2027. Zum Stand: Mehrwertsteuer-Erhöhung und Mehrwertsteuer 2027. Die Änderungen des Vorjahres finden Sie unter Umsatzsteuer-Änderungen 2025.
Häufige Fragen
Was ändert sich 2026 bei der Mehrwertsteuer?
Vor allem gilt seit 1. Januar 2026 dauerhaft 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Außerdem gab es Verfahrensänderungen bei Vorsteuervergütung und Zollabwicklung sowie ab Juli einen EU-Pauschalzoll auf Kleinsendungen.
Hat sich der Mehrwertsteuersatz 2026 geändert?
Nein. Regelsatz 19 % und ermäßigter Satz 7 % sind unverändert. Neu ist nur, dass Restaurantspeisen unter den ermäßigten Satz fallen.
Muss ich 2026 schon E-Rechnungen verschicken?
Nein, 2026 dürfen alle Unternehmen noch Papier- oder PDF-Rechnungen versenden. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber seit 2025.
Gilt die Senkung für die Gastronomie nur 2026?
Nein. Die Senkung auf 7 % für Speisen ist unbefristet.
Quellen
- Steueränderungsgesetz 2025, Zustimmung des Bundesrats 19.12.2025, verkündet 23.12.2025 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15, § 18g, § 21b UStG)
- BMF-Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.01.2026
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (E-Rechnung, § 27 Abs. 38 UStG)
- Verordnung (EU) 2026/382 vom 11.02.2026 (Pauschalzoll Kleinsendungen)
- Haufe: Steueränderungsgesetz 2025 (Überblick, abgerufen Oktober 2026)