Umsatzsteuer-Änderungen 2025
2025 war für die Umsatzsteuer ein Reformjahr: Die Kleinunternehmerregelung wurde mit neuen Grenzen von 25.000 € und 100.000 € grundlegend umgebaut, alle Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können, die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen wurde neu gefasst und die Grenzen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung stiegen. Die Steuersätze von 19 % und 7 % blieben gleich.
Das Wichtigste in Kürze
- Kleinunternehmer: Vorjahr höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 € (netto); Umsätze sind jetzt steuerfrei; neue EU-Kleinunternehmerregelung.
- E-Rechnung: Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmen seit 1.1.2025; Ausstellungspflicht folgt 2027/2028.
- Bildung: § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst, Privatlehrer ausdrücklich befreit.
- Voranmeldung: Befreiung bis 2.000 € Vorjahressteuer, vierteljährlich bis 9.000 €.
- Weitere: 7 % auf Kunstgegenstände auch im Handel, Durchschnittssatz Landwirtschaft 7,8 %, Meldepflicht für elektronische Kassen.
Inhalt
Umsatzsteuer-Änderungen 2025 im Überblick
| Bereich | bis 2024 | seit 1.1.2025 | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz | 22.000 € | 25.000 € | JStG 2024 |
| Kleinunternehmer: laufendes Jahr | 50.000 € (Prognose) | 100.000 € (harte Grenze) | JStG 2024 |
| E-Rechnung empfangen | nur mit Zustimmung | Pflicht für alle Unternehmen | Wachstumschancengesetz |
| Befreiung von der Voranmeldung | Vorjahressteuer bis 1.000 € | bis 2.000 € | Wachstumschancengesetz |
| Monatliche Voranmeldung | über 7.500 € | über 9.000 € | Bürokratieentlastungsgesetz IV |
| Kunstgegenstände (Galerie, Handel) | 19 % | 7 % | JStG 2024 |
| Durchschnittssatz Landwirtschaft (§ 24 UStG) | 8,4 % | 7,8 % | JStG 2024 |
| Bildungsleistungen § 4 Nr. 21 UStG | alte Fassung | neue Fassung, Privatlehrer befreit | JStG 2024 |
Neue Kleinunternehmerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 19 UStG neu gefasst. Die Grenzen beziehen sich seit 2025 auf den Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer:
- Vorjahr: höchstens 25.000 €.
- Laufendes Jahr: höchstens 100.000 €. Die Grenze wirkt sofort: Bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung – nicht erst das Folgejahr.
- Steuerbefreiung: Kleinunternehmer-Umsätze sind jetzt steuerfrei statt „nicht erhoben“. Der Rechnungshinweis lautet entsprechend, etwa „Steuerbefreiung nach § 19 UStG“.
- Vereinfachte Rechnungen nach § 34a UStDV.
- EU-Kleinunternehmerregelung: Deutsche Kleinunternehmer mit höchstens 100.000 € EU-weitem Umsatz können die Befreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen; Anmeldung beim BZSt, Kennnummer mit Suffix „EX“.
Beispiel: Eine Grafikdesignerin hatte 2024 einen Umsatz von 24.000 € und war 2025 Kleinunternehmerin. Bis Mitte November 2025 hat sie 96.000 € umgesetzt; dann schreibt sie eine Rechnung über 8.000 €. Mit diesem Auftrag überschreitet sie 100.000 € – schon diese Rechnung muss sie mit 19 % Umsatzsteuer ausstellen (8.000,00 € + 1.520,00 € = 9.520,00 €).
Ausführlich: Kleinunternehmerregelung 2026, Kleinunternehmergrenze überschritten und EU-Kleinunternehmerregelung.
E-Rechnung: Empfangspflicht seit 2025
Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat die E-Rechnung im B2B-Bereich eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 ist eine E-Rechnung eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Ein PDF ist keine E-Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“. Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen seitdem empfangen können – ein E-Mail-Postfach genügt. Das BMF hat die Einzelheiten mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 geregelt.
| Zeitraum | Ausstellen von B2B-Rechnungen |
|---|---|
| 2025 und 2026 | Papier und PDF weiter zulässig |
| 2027 | E-Rechnung Pflicht bei Vorjahresumsatz über 800.000 €; sonst noch Papier/PDF |
| ab 2028 | E-Rechnung Pflicht für alle |
Mehr: E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028.
Bildungsleistungen: neue Steuerbefreiung
§ 4 Nr. 21 UStG wurde zum 1. Januar 2025 an das EU-Recht angepasst. Steuerfrei sind Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung durch öffentliche Einrichtungen und vergleichbare Träger sowie – neu ausdrücklich – Unterricht durch Privatlehrer, etwa Nachhilfe. Freizeitkurse bleiben steuerpflichtig. Das BMF hat die Neuregelung mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 erläutert und erlaubt für Umsätze bis 31. Dezember 2027 noch die Anwendung der alten Verwaltungsregeln. Details: Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen und Umsatzsteuer für Dozenten.
Weitere Änderungen 2025
- Voranmeldung: Wer im Vorjahr höchstens 2.000 € Umsatzsteuer zahlte, kann vom Finanzamt von der Voranmeldung befreit werden. Monatlich abgeben muss erst, wer mehr als 9.000 € zahlte (Fristen der Umsatzsteuer-Voranmeldung).
- Kunst: Seit 2025 gilt 7 % für jede Lieferung von Kunstgegenständen, auch durch Galerien und Händler, sowie für Sammlungsstücke (Mehrwertsteuer auf Kunstwerke).
- Landwirtschaft: Pauschalierende Landwirte rechnen seit 2025 mit einem Durchschnittssatz von 7,8 % (Umsatzsteuer in der Landwirtschaft).
- Kassen: Seit 1. Januar 2025 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme dem Finanzamt über ELSTER gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO); für bereits vorhandene Kassen galt eine Frist bis 31. Juli 2025.
- Virtuelle Veranstaltungen: Online-Veranstaltungen für Privatkunden (Kultur, Sport, Bildung, Unterhaltung) sind seit 2025 dort steuerbar, wo der Kunde wohnt (Leistungsort).
Die Änderungen des Folgejahres – vor allem 7 % auf Speisen in der Gastronomie – stehen unter Änderungen bei der Mehrwertsteuer 2026.
Häufige Fragen
Was hat sich 2025 bei der Umsatzsteuer geändert?
Die wichtigsten Umsatzsteuer-Änderungen 2025 sind die neue Kleinunternehmerregelung mit 25.000 € und 100.000 €, die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen, die neue Steuerbefreiung für Bildungsleistungen und höhere Grenzen bei der Voranmeldung.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze seit 2025?
25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr, jeweils ohne Umsatzsteuer. Wer im laufenden Jahr 100.000 € überschreitet, ist ab diesem Umsatz regelbesteuert.
Muss ich seit 2025 E-Rechnungen schreiben?
Nein, nur empfangen. Die Pflicht zum Ausstellen beginnt 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und 2028 für alle.
Haben sich 2025 die Mehrwertsteuersätze geändert?
Nein. Es galten 19 % und 7 %. Neu ermäßigt wurden aber Kunstgegenstände im Handel.
Quellen
- Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 (§§ 4 Nr. 21, 12, 19, 19a, 24 UStG)
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (E-Rechnung, Voranmeldungsgrenze 2.000 €)
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (Grenze 9.000 €)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (E-Rechnung), 18.03.2025 (Kleinunternehmer), 24.10.2025 (Bildungsleistungen)
- § 146a Abs. 4 AO (Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme)