Rechnung als Kleinunternehmer
Eine Kleinunternehmer-Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG – etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Seit 2025 genügen dafür die vereinfachten Pflichtangaben nach § 34a UStDV. Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, kann sie dem Finanzamt schulden.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtangaben nach § 34a UStDV: Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Leistung, Gesamtbetrag, Hinweis auf die Steuerbefreiung.
- Der Hinweis darf umgangssprachlich sein, etwa „steuerfreier Kleinunternehmer“ – er muss die Befreiung aber eindeutig bezeichnen.
- Keine Umsatzsteuer ausweisen, auch nicht „0 % MwSt.“ als Satzangabe mit Betrag.
- Kleinunternehmer dürfen weiter PDF- und Papierrechnungen schreiben, müssen E-Rechnungen aber empfangen können.
Inhalt
Pflichtangaben einer Kleinunternehmer-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 regelt § 34a UStDV, was auf einer Rechnung über steuerfreie Kleinunternehmer-Umsätze stehen muss. Die Liste ist deutlich kürzer als die allgemeinen Pflichtangaben auf Rechnungen nach § 14 UStG.
| Angabe | Pflicht für Kleinunternehmer? |
|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden und des Kunden | Ja |
| Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer | Ja (eine davon) |
| Ausstellungsdatum | Ja |
| Menge und Art der Waren bzw. Umfang und Art der Leistung | Ja |
| Entgelt als Gesamtbetrag | Ja |
| Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer | Ja |
| Vermerk „Gutschrift“, wenn der Kunde abrechnet | Ja, im Gutschriftsfall |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | Nicht in § 34a genannt, aber dringend empfohlen |
| Liefer- oder Leistungsdatum | Nicht in § 34a genannt, aber sinnvoll |
| Steuersatz und Steuerbetrag | Nein – darf nicht angegeben werden |
Eine fortlaufende Nummer und das Leistungsdatum verlangt § 34a UStDV nicht ausdrücklich. Für eine ordnungsgemäße Buchführung, die Nachprüfbarkeit der Umsatzgrenzen und den späteren Wechsel zur Regelbesteuerung sind beide Angaben trotzdem nützlich. Das Leistungsdatum zeigt außerdem, wann der Umsatz ausgeführt wurde. Welche Nummer auf die Rechnung gehört, erklärt Steuernummer und USt-IdNr. im Vergleich.
Hinweistext: korrekte Formulierungen
Der Hinweis muss erkennen lassen, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet wird. Die Finanzverwaltung akzeptiert ausdrücklich auch umgangssprachliche Formulierungen (Abschnitt 14.7a UStAE). Bewährt haben sich:
- „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
- „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 Abs. 1 UStG.“
- „Steuerfreier Kleinunternehmer“
Nicht ausreichend sind Formulierungen ohne Bezug auf die Befreiung, etwa nur „Endbetrag“ oder „Preis inkl. aller Kosten“. Auch eine Spalte „MwSt. 0,00 €“ ist missverständlich und sollte fehlen.
Muster einer Kleinunternehmer-Rechnung
Lena Hoffmann – Webdesign
Gartenstraße 12, 50667 Köln
Steuernummer: 214/5123/4567
An: Bäckerei Krause GmbH, Marktplatz 3, 50676 Köln
Rechnung Nr. 2026-041
Rechnungsdatum: 9.10.2026
Leistungszeitraum: 1.9.2026 bis 30.9.2026
Gestaltung und Einrichtung der Website, 12 Stunden à 65,00 €: 780,00 €
Einrichtung Domain und E-Mail-Postfach (pauschal): 90,00 €
Rechnungsbetrag: 870,00 €
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 23.10.2026 auf das unten genannte Konto.
Der Kunde zahlt genau 870,00 € und kann daraus keine Vorsteuer ziehen. Für Rechnungen bis 250 € gelten die Regeln der Kleinbetragsrechnung – auch dort ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung Pflicht.
Die § 14c-Falle: Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen
Schreibt ein Kleinunternehmer „zzgl. 19 % MwSt.“ auf die Rechnung, gilt seit 2025 Folgendes:
- Rechnung an Unternehmer: Der ausgewiesene Betrag wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (unrichtiger Steuerausweis). Er muss an das Finanzamt abgeführt werden, bis die Rechnung berichtigt ist. Der Kunde darf die Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
- Rechnung an Privatkunden: Nach dem BMF-Schreiben vom 18.3.2025 entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde und der Empfänger Endverbraucher ist.
Beispiel: Ein Kleinunternehmer stellt einer GmbH 1.000,00 € zzgl. 190,00 € Umsatzsteuer in Rechnung und erhält 1.190,00 €. Die 190,00 € schuldet er dem Finanzamt. Berichtigt er die Rechnung, muss er dem Kunden in der Regel 190,00 € zurückzahlen oder eine Nachforderung des Finanzamts riskieren. Bei solchen Fehlern sollten Sie die Korrektur mit einer Steuerberatung abstimmen. Mehr dazu: falsch ausgewiesene Umsatzsteuer.
E-Rechnung und Kleinunternehmer
Die E-Rechnungspflicht gilt für Kleinunternehmer nur eingeschränkt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen sie E-Rechnungen von Lieferanten empfangen und archivieren können – ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus. Ihre eigenen Rechnungen dürfen sie dauerhaft als PDF oder auf Papier verschicken; eine E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD ist mit Zustimmung des Kunden möglich, aber keine Pflicht.
Sonderfälle
Grenze überschritten
Ab dem Umsatz, mit dem die 100.000-€-Grenze überschritten wird, müssen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer und allen Angaben nach § 14 UStG ausstellen. Wie die Umstellung abläuft: Kleinunternehmergrenze überschritten.
Kunden im EU-Ausland
Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten liegt der Leistungsort oft im Land des Kunden. Dort schuldet in der Regel der Kunde die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren. Wer die EU-Kleinunternehmerregelung nutzt, gibt auf Rechnungen in anderen Mitgliedstaaten die KU-Nummer mit dem Suffix „EX“ an und beachtet die dortigen Rechnungsvorschriften.
Häufige Fragen
Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
Namen und Anschriften beider Seiten, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., das Ausstellungsdatum, die Leistung, der Gesamtbetrag und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Rechnungsnummer?
§ 34a UStDV verlangt sie nicht ausdrücklich. Eine fortlaufende Nummer ist trotzdem sinnvoll, weil sie die Buchführung nachprüfbar macht und Rückfragen vermeidet.
Welcher Satz zur Kleinunternehmerregelung gehört auf die Rechnung?
Üblich ist „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Zulässig ist auch ein umgangssprachlicher Hinweis wie „steuerfreier Kleinunternehmer“.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer Mehrwertsteuer ausweise?
Bei Rechnungen an Unternehmer schulden Sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt, bis Sie die Rechnung berichtigen. Bei Rechnungen an Privatpersonen entsteht nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Steuer, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Quellen
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern), gültig seit 1.1.2025
- BMF-Schreiben vom 18.3.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105, Rn. 5 und Abschnitt 14.7a UStAE
- § 14, § 14c und § 19 UStG