One-Stop-Shop (OSS)
Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) erlaubt es deutschen Onlinehändlern, die Mehrwertsteuer auf Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und zu zahlen. Statt sich in jedem Zielland zu registrieren, geben Sie eine Quartalserklärung ab – mit den Steuersätzen der Kundenländer.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: § 18j UStG (EU-Regelung), Anlaufstelle ist das BZSt.
- Gilt für B2C-Fernverkäufe in andere EU-Staaten und für B2C-Dienstleistungen mit Leistungsort im Ausland, sobald die 10.000-€-Schwelle überschritten ist oder auf sie verzichtet wird.
- Meldung und Zahlung: vierteljährlich, bis zum Ende des Folgemonats (z. B. 31.10. für das dritte Quartal).
- Vorsteuer aus dem Ausland lässt sich über das OSS nicht abziehen.
- Für Importware bis 150 € aus Drittländern gibt es das gesonderte IOSS.
Inhalt
Für wen ist das OSS-Verfahren gedacht?
Seit dem 1. Juli 2021 schuldet ein Händler, der Waren an Privatpersonen in anderen EU-Staaten verschickt, die Mehrwertsteuer des Kundenlandes, sobald seine grenzüberschreitenden B2C-Umsätze in der EU die Schwelle von 10.000 € für Fernverkäufe überschreiten. Ohne OSS müsste er sich in jedem dieser Länder registrieren. Das OSS bündelt diese Pflichten. Es eignet sich für:
- Onlineshops und Versandhändler mit Kunden in mehreren EU-Staaten – siehe Umsatzsteuer im Onlinehandel,
- Anbieter elektronischer Dienstleistungen an Verbraucher (Apps, Streaming, Onlinekurse) – siehe Software und SaaS,
- andere B2C-Dienstleistungen, deren Leistungsort im EU-Ausland liegt, etwa Veranstaltungsleistungen vor Ort.
Lieferungen an Unternehmer mit USt-IdNr. gehören nicht ins OSS. Sie sind innergemeinschaftliche Lieferungen und werden in der Zusammenfassenden Meldung erfasst.
Registrierung beim BZSt
Die Teilnahme beantragen Sie elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP). Voraussetzungen sind eine deutsche USt-IdNr. und ein BOP-Zugang. Die Anzeige muss vor Beginn des Quartals eingehen, ab dem Sie das Verfahren nutzen wollen. Überschreiten Sie die Schwelle unterjährig, gilt eine Erleichterung: Zeigen Sie die Teilnahme bis zum 10. Tag des Monats an, der auf die erste Lieferung im Ausland folgt, gilt das Verfahren bereits ab dieser ersten Lieferung.
Ganz oder gar nicht: Wer am OSS teilnimmt, muss alle darunter fallenden Umsätze in allen EU-Staaten über das OSS melden. Es ist nicht möglich, Frankreich über das OSS und Italien über eine eigene Registrierung abzuwickeln. Ein Widerruf wirkt nur zum Beginn eines Quartals und muss spätestens 15 Tage vorher erklärt werden.
Die Quartalsmeldung: Inhalt, Fristen, Zahlung
| Quartal | Meldung und Zahlung bis |
|---|---|
| 1. Quartal (Januar–März) | 30. April |
| 2. Quartal (April–Juni) | 31. Juli |
| 3. Quartal (Juli–September) | 31. Oktober |
| 4. Quartal (Oktober–Dezember) | 31. Januar |
Die Erklärung enthält je Zielland und Steuersatz die Nettoumsätze und die darauf entfallende Steuer, jeweils in Euro. Die Zahlung geht an das BZSt unter Angabe des Aktenzeichens; das BZSt verteilt die Beträge an die Zielländer. Auch ohne Umsätze im Quartal ist eine Nullmeldung abzugeben.
Die OSS-Umsätze gehören nicht in die deutsche Umsatzsteuer-Voranmeldung als steuerpflichtige Umsätze. Sie werden dort lediglich nachrichtlich als im Ausland steuerbare Umsätze erfasst.
Rechenbeispiel mit den Steuersätzen der Zielländer
Ein Händler aus Leipzig verkauft im dritten Quartal 2026 Kosmetik an Privatkunden: 8.000 € netto nach Frankreich, 4.000 € nach Österreich und 2.500 € in die Niederlande. Die Schwelle von 10.000 € ist überschritten, alle Länder gehören ins OSS.
| Zielland | Netto | Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Frankreich | 8.000,00 € | 20 % | 1.600,00 € |
| Österreich | 4.000,00 € | 20 % | 800,00 € |
| Niederlande | 2.500,00 € | 21 % | 525,00 € |
| Summe | 14.500,00 € | 2.925,00 € |
Zahlung von 2.925,00 € an das BZSt bis 31. Oktober 2026. Ermäßigte Sätze richten sich nach dem Recht des Ziellandes – ein Buch, das in Deutschland 7 % kostet, kann anderswo 5,5 % oder 4 % haben. Die aktuellen Normal- und ermäßigten Sätze finden Sie in der Übersicht Mehrwertsteuersätze in der EU 2026.
Was das OSS nicht abdeckt
- Vorsteuer aus dem Ausland: Ausländische Vorsteuer holen Sie über die Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland zurück.
- Lagerware im Ausland: Liegt Ware in einem Lager in Polen oder Tschechien (etwa bei Fulfillment-Programmen großer Marktplätze), sind Verkäufe aus diesem Lager an Kunden im selben Land Inlandsumsätze dort. Dafür ist eine lokale Registrierung nötig. Siehe Umsatzsteuer für Marktplatz-Händler.
- Verbringen eigener Ware in ein ausländisches Lager wird nicht über das OSS gemeldet.
- B2B-Umsätze laufen über Reverse Charge und ZM.
Mit dem EU-Paket „VAT in the Digital Age“ soll das OSS ab dem 1. Juli 2028 auf weitere Fälle ausgeweitet werden, unter anderem auf das Verbringen eigener Ware und bestimmte Inlandslieferungen in anderen EU-Staaten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorgaben noch in nationales Recht umsetzen; wie Deutschland das UStG dafür ändert, steht noch nicht fest (Stand: Oktober 2026).
OSS und IOSS: die Abgrenzung
| OSS (EU-Regelung) | IOSS (Import-One-Stop-Shop) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 18j UStG | § 18k UStG |
| Betrifft | Ware, die aus einem EU-Staat an Verbraucher in einem anderen EU-Staat geht | Ware aus Drittländern im Sachwert bis 150 € an EU-Verbraucher |
| Meldezeitraum | Quartal | Monat |
| Frist | Ende des Folgemonats | Ende des Folgemonats |
| Wirkung | Steuer des Ziellandes zentral gemeldet | Mehrwertsteuer wird beim Kauf erhoben, Einfuhr ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit |
| Vertreter | nicht nötig | für Händler außerhalb der EU meist ein EU-Vertreter erforderlich |
Seit dem 1. Juli 2026 erhebt die EU auf Kleinsendungen bis 150 €, die über das IOSS eingeführt werden, eine Pauschale von 3 € Zoll je Warenposition (Verordnung (EU) 2026/1200). Die Mehrwertsteuer-Seite des IOSS ändert sich dadurch nicht. Was das für Privatbestellungen bedeutet, beschreibt Bestellungen aus dem Ausland.
Korrekturen, Aufzeichnungen und Ausschluss
Fehler in einer abgegebenen OSS-Erklärung korrigieren Sie in einer späteren Erklärung, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Abgabefrist der ursprünglichen Erklärung. Die Aufzeichnungen zu jedem OSS-Umsatz (Land, Datum, Betrag, Steuersatz, Zahlungsnachweis) sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung elektronisch vorzulegen. Wer wiederholt nicht oder verspätet meldet, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden und muss sich dann zwei Jahre lang in den Zielländern registrieren. Bei Unsicherheiten über Sätze oder Lieferorte lohnt die Abstimmung mit einer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Ist das OSS-Verfahren Pflicht?
Nein. Es ist ein freiwilliges Vereinfachungsverfahren. Wer die 10.000-€-Schwelle überschreitet und das OSS nicht nutzt, muss sich aber in jedem Land registrieren, in das er an Privatkunden verkauft.
Bis wann muss die OSS-Meldung abgegeben werden?
Bis zum letzten Tag des Monats nach Quartalsende, also bis 30.4., 31.7., 31.10. und 31.1. Zum selben Termin ist die Zahlung an das BZSt fällig.
Muss ich eine OSS-Nullmeldung abgeben?
Ja. Solange Sie registriert sind, ist für jedes Quartal eine Erklärung abzugeben, auch wenn keine Umsätze angefallen sind.
Muss ich mich trotz OSS im Zielland registrieren?
Für die über das OSS gemeldeten Umsätze nicht. Eine Registrierung im Ausland bleibt aber nötig, wenn Sie dort Ware lagern oder andere Umsätze ausführen, die nicht unter das Verfahren fallen.
Was ist der Unterschied zwischen OSS und IOSS?
Das OSS betrifft Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU und wird vierteljährlich gemeldet. Das IOSS betrifft Importe aus Drittländern bis 150 € Warenwert und wird monatlich gemeldet.
Quellen
- §§ 3c, 18i, 18j, 18k UStG
- Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop – EU-Regelung (abgerufen Oktober 2026)
- BMF-Schreiben zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets vom 1.4.2021, eingearbeitet in UStAE Abschnitte 18j.1 bis 18k.4
- Verordnung (EU) 2026/1200 vom 5.6.2026 (Zollpauschale für Kleinsendungen)
- Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11.3.2025 („VAT in the Digital Age“)