Reihengeschäft im Umsatzsteuerrecht
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über dieselbe Ware Liefergeschäfte abschließen und die Ware direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Nach § 3 Abs. 6a UStG ist der Transport nur einer Lieferung zuzuordnen – der bewegten Lieferung. Nur sie kann als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr steuerfrei sein; alle anderen sind ruhende Lieferungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Pro Reihengeschäft gibt es genau eine bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 1 UStG).
- Wer den Transport veranlasst, entscheidet über die Zuordnung: erster Lieferer, letzter Abnehmer oder Zwischenhändler.
- Transportiert der Zwischenhändler, ist grundsätzlich die Lieferung an ihn bewegt – es sei denn, er verwendet die USt-IdNr. des Abgangslandes.
- Ruhende Lieferungen vor der bewegten liegen im Abgangsland, ruhende Lieferungen danach im Bestimmungsland (§ 3 Abs. 7 Satz 2).
- Sonderfall mit drei EU-Staaten: das Dreiecksgeschäft.
Inhalt
Wann liegt ein Reihengeschäft vor?
Ein Reihengeschäft setzt voraus, dass mindestens drei Beteiligte zwei oder mehr Kaufverträge über denselben Gegenstand schließen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Typisch ist der Streckenhandel: Ein Händler bestellt beim Hersteller und lässt direkt an seinen Kunden liefern, ohne die Ware selbst zu lagern. Wird die Ware dagegen beim Zwischenhändler bearbeitet oder zwischengelagert, liegen zwei getrennte Lieferungen vor.
Zuordnung der bewegten Lieferung
| Wer transportiert? | Bewegte Lieferung | Vorschrift |
|---|---|---|
| erster Lieferer | seine Lieferung (die erste) | § 3 Abs. 6a Satz 2 |
| letzter Abnehmer | die Lieferung an ihn (die letzte) | § 3 Abs. 6a Satz 3 |
| Zwischenhändler (Grundregel) | die Lieferung an den Zwischenhändler | § 3 Abs. 6a Satz 4 |
| Zwischenhändler mit USt-IdNr. des Abgangslandes (EU-Fall) | die Lieferung des Zwischenhändlers | § 3 Abs. 6a Satz 5 |
| Zwischenhändler mit USt-IdNr. oder Steuernummer des Abgangslandes (Ausfuhr) | die Lieferung des Zwischenhändlers | § 3 Abs. 6a Satz 6 |
| Zwischenhändler meldet die Ware bei Einfuhr in eigenem Namen zum freien Verkehr an | die Lieferung des Zwischenhändlers | § 3 Abs. 6a Satz 7 |
Die USt-IdNr. muss der Zwischenhändler seinem Lieferanten bis zum Beginn des Transports mitteilen; am besten schriftlich in der Bestellung. Die Regeln gelten EU-weit einheitlich seit dem 1. Januar 2020 („Quick Fixes“). Das BMF hat die Verwaltungsauffassung mit Schreiben vom 25.4.2023 in Abschn. 3.14 UStAE neu gefasst.
Ort der ruhenden Lieferungen
Für ruhende Lieferungen gilt § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG: Lieferungen vor der bewegten Lieferung werden dort ausgeführt, wo der Transport beginnt; Lieferungen nach der bewegten Lieferung dort, wo er endet. Liegt eine ruhende Lieferung im Ausland, ist sie in Deutschland nicht steuerbar – der Lieferer muss sich dann unter Umständen im anderen Staat registrieren. Mehr zum Prinzip: Leistungsort.
Beispiel: EU-Reihengeschäft
Hersteller A in München verkauft eine Maschine an Händler B in Stuttgart, der sie an Kunde C in Lyon weiterverkauft. Die Maschine geht direkt von München nach Lyon. Alle verwenden die USt-IdNr. ihres Sitzstaats.
| Wer transportiert? | Lieferung A an B | Lieferung B an C |
|---|---|---|
| A (erster Lieferer) | bewegt, Ort Deutschland; nicht steuerfrei, weil B eine deutsche USt-IdNr. verwendet – 19 % | ruhend, Ort Frankreich; B muss sich in Frankreich registrieren |
| C (letzter Abnehmer) | ruhend, Ort Deutschland, 19 % | bewegt, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von B |
| B mit deutscher USt-IdNr. | ruhend, Ort Deutschland, 19 % | bewegt, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von B |
| B mit französischer USt-IdNr. | bewegt, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von A | ruhend, Ort Frankreich; B versteuert in Frankreich |
Das Beispiel zeigt: Für den deutschen Zwischenhändler ist es meist am einfachsten, den Transport selbst zu veranlassen oder vom Kunden abholen zu lassen. Liefert A selbst, gerät B in eine Registrierungspflicht in Frankreich. Die steuerfreie Lieferung muss B mit Belegen nachweisen – siehe Gelangensbestätigung – und in der Zusammenfassenden Meldung angeben.
Beispiel: Reihengeschäft mit Drittland
Händler B in Freiburg kauft bei Hersteller A in Ulm Werkzeuge für 8.000,00 € netto und verkauft sie an einen Kunden in Basel. B beauftragt eine Spedition, die direkt von Ulm in die Schweiz fährt, und teilt A seine deutsche USt-IdNr. mit.
- Lieferung B an den Schweizer Kunden: bewegt, steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 6 UStG).
- Lieferung A an B: ruhend vor der bewegten Lieferung, Ort Deutschland. A berechnet 8.000,00 € + 19 % = 9.520,00 €; B zieht 1.520,00 € als Vorsteuer ab.
Ohne Verwendung der deutschen Nummer wäre nach der Grundregel die Lieferung A an B bewegt. Als Ausfuhr wäre sie trotzdem nicht steuerfrei, weil der Abnehmer B den Transport veranlasst und kein ausländischer Abnehmer ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Lieferung von B läge dann in der Schweiz und wäre in Deutschland nicht steuerbar.
Reihengeschäfte gehören zu den fehleranfälligsten Bereichen im Umsatzsteuerrecht. Bei wiederkehrenden Streckengeschäften lohnt eine Abstimmung der Transport- und Rechnungsabläufe mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist ein Reihengeschäft?
Mehrere Unternehmer schließen Liefergeschäfte über dieselbe Ware, die direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer transportiert wird. Steuerlich gibt es nur eine bewegte Lieferung.
Welche Lieferung ist beim Reihengeschäft die bewegte?
Die Lieferung, der der Transport zugeordnet wird – abhängig davon, ob der erste Lieferer, der letzte Abnehmer oder ein Zwischenhändler die Ware befördert oder versendet.
Was gilt, wenn der Zwischenhändler den Transport organisiert?
Grundsätzlich ist die Lieferung an ihn bewegt. Verwendet er gegenüber seinem Lieferanten die USt-IdNr. des Abgangslandes, ist seine eigene Lieferung bewegt.
Kann bei einem Reihengeschäft mehr als eine Lieferung steuerfrei sein?
Nein. Nur die bewegte Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.
Quellen
- § 3 Abs. 6a und Abs. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- BMF-Schreiben vom 25.4.2023 zu Reihengeschäften (Neufassung Abschn. 3.14 UStAE)
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 36a (eingefügt durch Richtlinie (EU) 2018/1910)