Ist-Versteuerung
Bei der Ist-Versteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer erst, wenn Ihr Kunde die Rechnung bezahlt hat – nicht schon, wenn Sie die Leistung erbracht haben. Das Finanzamt erlaubt sie auf Antrag nach § 20 UStG, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug, Sie nicht buchführungspflichtig sind oder freiberuflich arbeiten. Der Vorteil ist mehr Liquidität, weil Sie keine Steuer auf offene Forderungen vorfinanzieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: § 20 UStG („Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten“).
- Voraussetzung (eine genügt): Vorjahresumsatz bis 800.000 €, Befreiung von der Buchführungspflicht oder Freiberufler ohne Buchführungspflicht.
- Die Ist-Versteuerung gibt es nur auf Antrag; Regelfall ist die Soll-Versteuerung.
- Die Vorsteuer ziehen auch Ist-Versteuerer schon bei Rechnungseingang ab, nicht erst bei Zahlung.
- Ab 2028 müssen Ist-Versteuerer auf Rechnungen darauf hinweisen; ihre Kunden dürfen die Vorsteuer dann erst nach Zahlung abziehen.
Inhalt
Voraussetzungen der Ist-Versteuerung
Nach § 20 Satz 1 UStG kann das Finanzamt die Ist-Versteuerung gestatten, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist:
| Nr. | Voraussetzung | Wer typischerweise darunter fällt |
|---|---|---|
| 1 | Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € | kleine und mittlere Unternehmen jeder Rechtsform, auch GmbH und UG |
| 2 | Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO | seltene Einzelfälle mit Genehmigung des Finanzamts |
| 3 | Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), soweit keine Buchführungspflicht besteht | Ärzte mit steuerpflichtigen Umsätzen, Architekten, Ingenieure, Anwälte, Journalisten – auch mit Umsätzen über 800.000 € |
Die Umsatzgrenze wurde mehrfach angehoben: Ab 2012 lag sie bundeseinheitlich bei 500.000 €, ab 2020 bei 600.000 € und seit dem 1. Januar 2024 bei 800.000 €. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG, also die steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Im Gründungsjahr zählt der voraussichtliche Umsatz. Buchführungspflichtige Kapitalgesellschaften können die Ist-Versteuerung über Nr. 1 nutzen; Nr. 3 ist ihnen verschlossen.
So funktioniert die Ist-Versteuerung: ein Rechenbeispiel
Ein Ingenieur stellt am 20. November 2026 eine Rechnung über 10.000,00 € netto zuzüglich 1.900,00 € Umsatzsteuer = 11.900,00 €. Der Kunde zahlt am 15. Januar 2027. Der Ingenieur gibt monatlich Voranmeldungen ab, ohne Dauerfristverlängerung.
| Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung | |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer entsteht | mit Ablauf November 2026 (Leistung im November) | mit Ablauf Januar 2027 (Zahlung im Januar) |
| Erfasst in der Voranmeldung | November 2026 | Januar 2027 |
| Zahlung ans Finanzamt fällig | 10.12.2026 | 10.2.2027 |
| Vorfinanzierung durch den Unternehmer | 1.900,00 € für rund fünf Wochen | keine |
Bei Soll-Versteuerung zahlt der Ingenieur die 1.900,00 € an das Finanzamt, bevor er selbst Geld vom Kunden erhalten hat. Bei Ist-Versteuerung fließt die Steuer erst nach Zahlungseingang. Zahlt der Kunde nie, fällt bei Ist-Versteuerung keine Umsatzsteuer an – eine spätere Korrektur wegen Forderungsausfalls ist nicht nötig. Die Fristen der Voranmeldungen finden Sie unter Fristen der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026.
Vorteile und Nachteile
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Bessere Liquidität: keine Steuer auf offene Forderungen | Zahlungseingänge müssen genau nach Datum und Steuersatz erfasst werden |
| Kein Korrekturaufwand bei Forderungsausfällen | Teilzahlungen müssen anteilig versteuert werden |
| Passt zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die ebenfalls auf Zahlungen abstellt | Ab 2028 Pflichthinweis auf Rechnungen; Kunden ziehen Vorsteuer erst nach Zahlung ab |
| Besonders günstig bei langen Zahlungszielen | Beim Wechsel zur Soll-Versteuerung erhöhter Abstimmungsaufwand |
Für die meisten kleinen Unternehmen und Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung überwiegen die Vorteile. Wer überwiegend Barverkäufe hat, etwa im Einzelhandel, profitiert kaum, weil Leistung und Zahlung zusammenfallen.
Besonderheit beim Vorsteuerabzug
Die Ist-Versteuerung betrifft nur die Umsatzsteuer auf Ihre Ausgangsumsätze. Den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nehmen Sie wie jeder Unternehmer vor, sobald die Leistung erbracht ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – unabhängig davon, ob Sie schon bezahlt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Ist-Versteuerer kann also eine im Dezember erhaltene, aber erst im Februar bezahlte Rechnung schon in der Dezember-Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen. Ausnahme: Bei Anzahlungsrechnungen ist der Vorsteuerabzug erst mit Zahlung möglich. Mehr: Vorsteuerabzug.
Neu ab 1. Januar 2028: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird diese Asymmetrie auf der Kundenseite beseitigt. Wer Leistungen von einem Ist-Versteuerer bezieht, darf die Vorsteuer erst abziehen, wenn er die Rechnung bezahlt hat. Ist-Versteuerer müssen dazu auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, einen Hinweis wie „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ angeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG) – auch auf Kleinbetragsrechnungen. Rechnungsvorlagen sollten Sie rechtzeitig anpassen (siehe Pflichtangaben auf Rechnungen).
Antrag beim Finanzamt
- Bei der Gründung: im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER ankreuzen (Umsatzsteuer bei der Gründung).
- Später: formloser schriftlicher Antrag an das Finanzamt oder Nachricht über „Mein ELSTER“, mit Angabe der erfüllten Voraussetzung (z. B. Vorjahresumsatz).
- Genehmigung: Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, gestattet die Ist-Versteuerung bei erfüllten Voraussetzungen aber regelmäßig. Die Genehmigung gilt, bis sie widerrufen wird oder die Voraussetzungen wegfallen.
- Grenze überschritten: Liegt der Gesamtumsatz eines Jahres über 800.000 € und greift keine andere Voraussetzung, gilt ab dem Folgejahr wieder die Soll-Versteuerung.
Beim Wechsel ist darauf zu achten, dass kein Umsatz doppelt oder gar nicht versteuert wird: Forderungen, die unter der Soll-Versteuerung bereits versteuert wurden, werden bei Zahlung nicht erneut erfasst. Die Kleinunternehmerregelung ist ein anderes Instrument – dort fällt gar keine Umsatzsteuer an (Kleinunternehmerregelung 2026).
Ist-Versteuerung in der Praxis
- Teilzahlungen: Zahlt ein Kunde 5.950,00 € von 11.900,00 €, versteuern Sie 5.950,00 € × 19 ÷ 119 = 950,00 € im Monat des Zahlungseingangs.
- Skonto: Es wird nur der tatsächlich gezahlte Betrag versteuert; eine Korrektur nach § 17 UStG entfällt.
- Buchhaltung: Gängige Buchhaltungsprogramme haben eine Einstellung für Ist-Versteuerung, die die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang in die Voranmeldung übernimmt.
Eine kompakte Gegenüberstellung beider Verfahren finden Sie im Glossar unter Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich.
Häufige Fragen
Wer darf die Ist-Versteuerung nutzen?
Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von höchstens 800.000 € im Vorjahr, Unternehmer, die von der Buchführungspflicht befreit sind, und Freiberufler ohne Buchführungspflicht – unabhängig von ihrem Umsatz. Sie brauchen dafür die Genehmigung des Finanzamts.
Wie beantrage ich die Ist-Versteuerung?
Bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, später formlos beim Finanzamt, zum Beispiel per Nachricht über „Mein ELSTER“.
Wann ziehen Ist-Versteuerer die Vorsteuer ab?
Wie alle Unternehmer, sobald die Leistung erbracht ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – nicht erst bei Zahlung. Ausnahme sind Anzahlungen.
Was ändert sich 2028 bei der Ist-Versteuerung?
Ist-Versteuerer müssen auf Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2028 ausgestellt werden, auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten hinweisen. Ihre Kunden dürfen die Vorsteuer dann erst nach Bezahlung abziehen.
Quellen
- § 20, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 UStG – gesetze-im-internet.de
- Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 € ab 1.1.2024)
- Jahressteuergesetz 2024 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a und § 15 Abs. 1 UStG n. F., Anwendung ab 1.1.2028)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 20.1