Soll-Versteuerung
Die Soll-Versteuerung ist in Deutschland der Regelfall: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats oder Quartals, in dem Sie die Leistung erbracht haben – egal, ob Ihr Kunde schon bezahlt hat. Man spricht auch von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UStG). Fällt eine Forderung aus, holen Sie sich die abgeführte Steuer über eine Korrektur nach § 17 UStG zurück.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Soll-Versteuerung zählt der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zahlungseingang und nicht das Rechnungsdatum.
- Sie gilt automatisch, wenn Sie keine Ist-Versteuerung beantragt haben – für alle Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz und Buchführungspflicht zwingend.
- Anzahlungen werden schon bei Zahlungseingang versteuert (Mindest-Ist-Versteuerung).
- Bei Forderungsausfall wird die Umsatzsteuer im Zeitraum der Uneinbringlichkeit berichtigt.
Inhalt
Wann entsteht die Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung?
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Bei monatlicher Abgabe ist das der Monat der Leistung, bei vierteljährlicher Abgabe das Quartal.
| Vorgang | Leistung | Rechnung | Zahlung | Steuer entsteht (monatlich) |
|---|---|---|---|---|
| Warenlieferung | 28.9.2026 | 2.10.2026 | 30.10.2026 | Ablauf September 2026 |
| Beratungsprojekt | abgeschlossen 15.10.2026 | 20.10.2026 | 12.12.2026 | Ablauf Oktober 2026 |
| Anzahlung für Maschine | März 2027 | Anzahlungsrechnung 1.10.2026 | Anzahlung 9.10.2026 | Ablauf Oktober 2026 (für die Anzahlung) |
| Wartungsvertrag, monatlich abgerechnet | laufend | monatlich | monatlich | je Monat als Teilleistung |
Wann eine Lieferung oder Leistung als ausgeführt gilt, ist nicht immer offensichtlich: Bei Lieferungen mit Versand zählt der Beginn der Beförderung, bei Werkleistungen die Abnahme, bei Dauerleistungen das Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums. Das Leistungsdatum muss deshalb auch auf der Rechnung stehen (Leistungsdatum auf der Rechnung). Sonderregeln für Anzahlungen: Anzahlungen und Umsatzsteuer.
Rechenbeispiel: Vorfinanzierung der Steuer
Ein Maschinenbauer liefert im März 2026 eine Anlage für 50.000,00 € netto und stellt 59.500,00 € in Rechnung. Der Kunde hat ein Zahlungsziel von 60 Tagen und zahlt Ende Mai.
- Die Umsatzsteuer von 9.500,00 € entsteht mit Ablauf März und ist am 10. April 2026 fällig.
- Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11. Mai 2026.
- Bis zum Zahlungseingang Ende Mai finanziert der Maschinenbauer die 9.500,00 € also sieben bzw. drei Wochen vor.
Bei langen Zahlungszielen kann das erheblich Liquidität binden. Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, prüfen deshalb oft die Ist-Versteuerung. Ihre Steuerlast pro Monat ermittelt der Zahllast-Rechner.
Forderungsausfall: Umsatzsteuer zurückholen
Zahlt ein Kunde nicht, ist die bereits abgeführte Umsatzsteuer nicht verloren. Wird das Entgelt uneinbringlich, berichtigen Sie die Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Voranmeldungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt.
Wann ist eine Forderung uneinbringlich?
- bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden,
- bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse,
- wenn der Kunde die Zahlung substanziiert bestreitet,
- wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos war oder der Kunde unauffindbar ist.
Eine bloße Zahlungsverzögerung oder Mahnung reicht nicht. Wertberichtigungen in der Bilanz allein lösen ebenfalls keine Korrektur aus.
Beispiel: Eine Rechnung vom März über 5.000,00 € netto + 950,00 € USt. = 5.950,00 € bleibt offen. Im September wird das Insolvenzverfahren über den Kunden eröffnet. In der Voranmeldung für September mindern Sie die Umsatzsteuer um 950,00 €. Zahlt der Insolvenzverwalter später eine Quote von 10 % (595,00 €), sind darin 595,00 € × 19 ÷ 119 = 95,00 € Umsatzsteuer enthalten, die Sie im Monat des Zahlungseingangs wieder anmelden.
Der Kunde muss seinen Vorsteuerabzug im gleichen Umfang zurückzahlen. Wie die Berichtigung gebucht wird, erklärt Umsatzsteuer-Korrektur nach § 17 UStG.
Soll- und Ist-Versteuerung im Vergleich
| Merkmal | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UStG | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG |
| Anwendung | Regelfall, automatisch | nur auf Antrag |
| Voraussetzung | keine | Vorjahresumsatz bis 800.000 €, Befreiung von der Buchführungspflicht oder Freiberufler |
| Steuer entsteht | Ablauf des Zeitraums der Leistung | Ablauf des Zeitraums der Zahlung |
| Anzahlungen | bei Zahlungseingang | bei Zahlungseingang |
| Forderungsausfall | Korrektur nach § 17 UStG nötig | keine Steuer, keine Korrektur |
| Skonto, Rabatt nach Rechnung | Korrektur im Zeitraum der Minderung | nur gezahlter Betrag wird versteuert |
| Vorsteuerabzug | bei Leistung und Rechnung | bei Leistung und Rechnung (nicht erst bei eigener Zahlung) |
| Liquidität | Vorfinanzierung offener Forderungen | Steuer erst nach Geldeingang |
| Aufwand | einfach bei Rechnungsstellung erfassbar | Zahlungseingänge exakt zuordnen |
| Rechnungshinweis ab 2028 | keiner | Hinweis auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten |
Kurzfassung im Glossar: Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich.
Für wen die Soll-Versteuerung gilt
Jeder Unternehmer, der keine Genehmigung zur Ist-Versteuerung hat, versteuert nach vereinbarten Entgelten. Zwingend ist sie für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt und die buchführungspflichtig sind. Für bilanzierende Unternehmen passt sie zur Buchhaltung: Umsatz und Umsatzsteuer werden mit der Ausgangsrechnung gebucht, Forderungen und Umsatzsteuerverbindlichkeit entstehen gleichzeitig. Wie die Buchungen aussehen, zeigt Umsatzsteuer buchen; die Abgabe der Voranmeldung erklärt Umsatzsteuer-Voranmeldung Schritt für Schritt.
Häufige Fragen
Was ist Soll-Versteuerung?
Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig davon, wann der Kunde zahlt. Sie ist der gesetzliche Regelfall.
Was passiert bei Soll-Versteuerung, wenn der Kunde nicht zahlt?
Sobald die Forderung uneinbringlich ist, etwa bei Insolvenz des Kunden, berichtigen Sie die Umsatzsteuer nach § 17 UStG in der laufenden Voranmeldung. Geht später doch Geld ein, wird die enthaltene Steuer wieder angemeldet.
Zählt bei der Soll-Versteuerung das Rechnungsdatum?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung. Eine im Oktober ausgestellte Rechnung für eine Lieferung im September gehört in die Voranmeldung für September.
Kann ich von der Soll- zur Ist-Versteuerung wechseln?
Ja, auf Antrag beim Finanzamt, wenn Sie eine der Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllen, etwa einen Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 €.
Quellen
- § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 20 UStG – gesetze-im-internet.de
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 13.1 (Entstehung der Steuer) und 17.1 (Uneinbringlichkeit)
- Jahressteuergesetz 2024 (Rechnungshinweis bei Ist-Versteuerung ab 1.1.2028)