Umsatzsteuer im Nebengewerbe
Für ein Nebengewerbe gelten bei der Umsatzsteuer dieselben Regeln wie für ein Hauptgewerbe: Sie sind Unternehmer, sobald Sie nachhaltig gegen Entgelt tätig werden. Die meisten nebenberuflich Selbstständigen nutzen die Kleinunternehmerregelung und berechnen keine Umsatzsteuer, solange ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Ihr Gehalt aus dem Hauptjob zählt dabei nicht mit.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb.
- Arbeitslohn aus einer Anstellung ist kein Umsatz und zählt nicht zur Kleinunternehmergrenze.
- Alle selbstständigen Tätigkeiten einer Person bilden ein Unternehmen – ihre Umsätze werden zusammengerechnet.
- Anmeldung beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, auch für kleine Nebentätigkeiten.
- Auch Kleinunternehmer schulden Umsatzsteuer auf bestimmte Auslandsleistungen, etwa Plattformgebühren (Reverse Charge).
Inhalt
Ab wann ist ein Nebengewerbe umsatzsteuerlich relevant?
Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt, um Einnahmen zu erzielen. Eine Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist – etwa regelmäßige Aufträge als Fotograf am Wochenende, ein Etsy-Shop mit selbst genähten Taschen oder Nachhilfeunterricht. Ein einmaliger Verkauf aus dem Privatbesitz gehört dagegen nicht dazu; zur Abgrenzung siehe Privatverkauf und Umsatzsteuer.
Ob die Tätigkeit nach Feierabend stattfindet, wie viele Stunden sie umfasst oder ob sie beim Gewerbeamt als „Nebengewerbe“ angemeldet ist, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle.
Kleinunternehmerregelung neben dem Job
Die Kleinunternehmerregelung ist für Nebenberufler meist die einfachste Lösung. Entscheidend ist nur der Umsatz aus der selbstständigen Tätigkeit:
| Einnahme | Zählt zum Gesamtumsatz? |
|---|---|
| Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis | Nein |
| Honorare, Verkaufserlöse, Provisionen aus der Nebentätigkeit | Ja |
| Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung | Ja |
| Langfristige Vermietung einer Wohnung (steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG) | Nein |
| Steuerfreier Unterricht als Privatlehrer (§ 4 Nr. 21 UStG) | Nein |
| Verkauf eines betrieblich genutzten Laptops (Anlagevermögen) | Nein |
Im Jahr der Gründung gilt die Grenze von 25.000 € für den tatsächlichen Umsatz dieses Jahres. Wird sie überschritten, endet die Regelung sofort. Danach gilt: Vorjahr höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 €. Die Folgen einer Überschreitung erklärt Kleinunternehmergrenze überschritten.
Mehrere Nebentätigkeiten: Umsätze addieren
Eine Person kann umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen haben. Alle selbstständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet – auch wenn sie nichts miteinander zu tun haben.
Beispiel: Ein angestellter Ingenieur verdient 62.000 € brutto im Jahr. Nebenher programmiert er Apps für Kunden (2025: 14.500 €) und vermietet eine Ferienwohnung an der Ostsee (2025: 11.200 €). Sein Gesamtumsatz 2025 beträgt 25.700 € – das Gehalt zählt nicht mit. Weil der Vorjahresumsatz über 25.000 € liegt, ist er 2026 mit beiden Tätigkeiten regelbesteuert: 19 % auf die Programmierleistungen, 7 % auf die Ferienvermietung. Details zur Vermietung: Umsatzsteuer bei Ferienwohnungen.
Anmeldung: Fragebogen und Gewerbeamt
Auch eine kleine Nebentätigkeit müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER melden. Wer bereits eine Steuernummer für die Einkommensteuer hat, erhält für die Selbstständigkeit in der Regel eine neue oder ergänzte Steuernummer. Im Fragebogen schätzen Sie den Umsatz und wählen die Kleinunternehmerregelung oder verzichten auf sie. Gewerbetreibende melden zusätzlich ein Gewerbe an; Freiberufler wie Grafikerinnen oder Übersetzer nicht. Mehr zur Anmeldung und zum Voranmeldungsturnus: Umsatzsteuer bei der Gründung.
Ihr Arbeitgeber erfährt von der Anmeldung nichts über das Finanzamt. Arbeitsvertragliche Anzeigepflichten für Nebentätigkeiten bestehen unabhängig davon.
Pflichten trotz Kleinunternehmerregelung
- Rechnungen mit Hinweis auf die Steuerbefreiung, ohne Umsatzsteuer – Muster unter Rechnung als Kleinunternehmer.
- E-Rechnungen von Lieferanten empfangen können (seit 2025 Pflicht für alle Unternehmer).
- Reverse Charge: Gebühren ausländischer Plattformen oder Werbedienste (zum Beispiel aus Irland oder den Niederlanden) können dazu führen, dass Sie als Leistungsempfänger 19 % Umsatzsteuer schulden – ohne Vorsteuerabzug. Für diese Monate ist eine Voranmeldung abzugeben. Siehe Reverse Charge nach § 13b UStG.
- Aufzeichnungen über Einnahmen, damit die Umsatzgrenzen nachprüfbar sind.
Regelbesteuerung im Nebengewerbe
Wer überwiegend für Unternehmen arbeitet oder viel investiert, kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann gilt das volle Programm: Umsatzsteuer auf Rechnungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Vorsteuerabzug und Jahreserklärung. Für Nebenberufler mit geringer Zahllast setzt das Finanzamt oft einen vierteljährlichen Turnus fest. Bei einer Zahllast von bis zu 2.000 € im Vorjahr kann es von Voranmeldungen ganz befreien. Eine Gegenüberstellung mit Rechenbeispielen: Kleinunternehmer: Vor- und Nachteile.
Nicht verwechseln: Grenzen aus der Einkommensteuer – etwa der Härteausgleich für Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern bis 410 € – haben mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Ein Umsatz kann umsatzsteuerlich relevant sein, auch wenn kein Gewinn entsteht.
Häufige Fragen
Muss ich im Nebengewerbe Umsatzsteuer zahlen?
Nur, wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder auf sie verzichten. Bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr bleiben Ihre Umsätze steuerfrei.
Zählt mein Gehalt zur Kleinunternehmergrenze?
Nein. Arbeitslohn ist kein Umsatz. Es zählen nur die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Ich habe zwei Nebengewerbe – gilt die Grenze für jedes einzeln?
Nein. Alle unternehmerischen Tätigkeiten einer Person bilden ein Unternehmen; die Umsätze werden für die Kleinunternehmergrenze addiert.
Muss ich ein kleines Nebengewerbe beim Finanzamt anmelden?
Ja. Jede selbstständige Tätigkeit wird mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angemeldet, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.
Quellen
- § 2 UStG (Unternehmer, Unternehmen) und § 19 UStG (Kleinunternehmer)
- BMF-Schreiben vom 18.3.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105, Abschnitt 19.2 UStAE (Gesamtumsatz)
- § 138 Abs. 1b AO (Anzeigepflicht, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)
- § 13b Abs. 5 UStG (Steuerschuldnerschaft auch für Kleinunternehmer)