Mehrwertsteuer bei Take-away und Lieferung
Für Speisen zum Mitnehmen, zur Abholung und vom Lieferdienst gilt 7 % Mehrwertsteuer – seit dem 1. Januar 2026 genauso wie im Restaurant. Getränke kosten auch außer Haus 19 %; nur Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch und Leitungswasser sind ermäßigt. Teurer wird es bei Menüs mit Getränk, Plattformprovisionen und manchen Zusatzgebühren.
Das Wichtigste in Kürze
- Speisen außer Haus: 7 % – unverändert seit Jahren, seit 2026 identisch mit dem Satz vor Ort.
- Getränke außer Haus: 19 %, außer Milch(-mischgetränken) ab 75 % Milchanteil und Leitungswasser (7 %).
- Liefergebühr teilt den Steuersatz der gelieferten Waren; bei gemischten Bestellungen wird sie aufgeteilt.
- Menüs mit Getränk müssen auf 7 % und 19 % aufgeteilt werden.
- Provisionen von Lieferplattformen kosten den Gastronomen 19 %.
Inhalt
Mehrwertsteuer außer Haus: Was seit 2026 gilt
Bis Ende 2025 war der Unterschied zwischen „hier essen“ und „mitnehmen“ entscheidend: Vor Ort kosteten Speisen 19 %, zum Mitnehmen 7 %. Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dauerhaft auf 7 % gesenkt. Für Speisen spielt der Verzehrort damit keine Rolle mehr. Hintergründe zur Zeit davor: Gastronomie 2024.
| Produkt | vor Ort | außer Haus |
|---|---|---|
| Speisen (Pizza, Burger, Salat, Döner, Kuchen) | 7 % | 7 % |
| Softdrinks, Säfte, Bier, Wein, Kaffee schwarz | 19 % | 19 % |
| Latte macchiato, Kakao, Milchshake (mind. 75 % Milch) | 19 % | 7 % |
| Leitungswasser (berechnet) | 19 % | 7 % |
| Einwegverpackung als Teil der Speise | – | 7 % |
Bei Getränken bleibt der Unterschied also bestehen. Wie Milchgetränke genau abzugrenzen sind, erklärt Mehrwertsteuer auf Getränke in der Gastronomie. Die Kasse muss Getränke deshalb weiter nach Verzehrort unterscheiden können.
Menüs mit Getränk aufteilen
Ein Spar-Menü aus Burger, Pommes und Softdrink zum Festpreis enthält Leistungen mit zwei Steuersätzen. Der Preis muss sachgerecht aufgeteilt werden. Bewährt ist die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Beispiel: Menüpreis 9,90 €. Einzeln kosten Burger 6,50 €, Pommes 3,20 € und Cola 2,80 € (zusammen 12,50 €). Der Getränkeanteil beträgt 2,80 ÷ 12,50 = 22,4 %.
Getränk: 9,90 € × 22,4 % = 2,22 € brutto → 1,87 € netto + 0,35 € MwSt. (19 %)
Speisen: 7,68 € brutto → 7,18 € netto + 0,50 € MwSt. (7 %)
Für Kombiangebote im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen lässt das BMF seit 2026 vereinfachend einen Getränkeanteil von 30 % des Pauschalpreises zu. Im Beispiel wären das 2,97 € zu 19 % – also mehr Steuer als bei der genauen Aufteilung. Ob die Vereinfachung auch für reine Mitnahmeverkäufe gedacht ist, regelt das Schreiben nicht ausdrücklich; die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen ist in jedem Fall zulässig. Weitere Methoden: Pauschalangebote aufteilen.
Lieferdienste: eigene Fahrer und Plattformen
Eigene Lieferung
Liefert ein Restaurant selbst, ist die Liefergebühr eine Nebenleistung zur Lieferung der Speisen und teilt deren Steuersatz. Enthält die Bestellung auch Getränke mit 19 %, wird die Gebühr nach dem Verhältnis der Warenwerte aufgeteilt.
Beispiel: Bestellung mit Speisen für 24,00 € und Getränken für 6,00 € (brutto), Liefergebühr 2,99 €. Davon entfallen 2,39 € auf die Speisen (7 %) und 0,60 € auf die Getränke (19 %).
Lieferplattformen
Läuft die Bestellung über eine Plattform, die nur vermittelt, verkauft weiterhin das Restaurant an den Gast. Es versteuert den vollen Bestellwert mit 7 % bzw. 19 %. Die Provision der Plattform ist eine eigene Dienstleistung mit 19 %. Stammt sie von einer Gesellschaft im EU-Ausland und wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet, schuldet das Restaurant die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab. Übernimmt die Plattform die Auslieferung mit eigenen Fahrern und berechnet dem Gast die Liefergebühr selbst, ist diese Gebühr eine Leistung der Plattform – mit 19 %.
Verpackung, Pfand und Gebühren
- Einwegverpackung ist Teil der Speisenlieferung und teilt deren Satz von 7 %, auch wenn sie auf dem Bon gesondert ausgewiesen wird.
- Pfand für Mehrwegbehälter teilt den Satz des Inhalts: 7 % bei der Bowl, 19 % beim Mehrwegbecher mit Softdrink. Die Rückgabe mindert das Entgelt.
- Kommunale Verpackungssteuer, etwa in Tübingen, schuldet der Verkäufer selbst. Schlägt er sie auf den Preis auf, gehört der Aufschlag zum Entgelt und unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer.
- Servicegebühr für Online-Bestellung im eigenen Shop: Nebenleistung zur Bestellung, aufzuteilen wie die Liefergebühr.
Was trotzdem 19 % kostet
Einige Fälle führen auch außer Haus zum Regelsatz:
- alle Getränke ohne Milch- oder Leitungswasser-Ausnahme, auch in der Menütüte,
- Non-Food-Artikel wie Spielzeugbeigaben, Grillkohle oder Merchandise,
- Vermietung von Geschirr, Wärmebehältern oder Equipment, wenn sie als eigene Leistung vereinbart ist,
- Gutscheine für Speisen, die vor dem 1.1.2026 als Einzweckgutschein mit 19 % verkauft wurden – sie bleiben so versteuert.
Für Events mit Personal, Buffet und Aufbau gelten die Regeln auf der Seite Mehrwertsteuer beim Catering. Für mobile Stände siehe Imbiss und Foodtruck. Rechnungen mit zwei Steuersätzen prüfen Sie mit dem Mischsatz-Rechner; Grundsätzliches zur Branche steht unter Mehrwertsteuer in der Gastronomie.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer außer Haus?
7 % auf Speisen und 19 % auf die meisten Getränke. Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch und Leitungswasser kosten zum Mitnehmen 7 %.
Ist die Mehrwertsteuer zum Mitnehmen günstiger als vor Ort?
Bei Speisen nicht mehr: Seit 2026 gelten überall 7 %. Nur bei Milchgetränken und Leitungswasser ist der Satz außer Haus niedriger.
Welche Mehrwertsteuer gilt für die Liefergebühr?
Liefert das Restaurant selbst, der Satz der gelieferten Waren – bei gemischten Bestellungen anteilig. Berechnet eine Plattform die Liefergebühr im eigenen Namen, gelten 19 %.
Muss ich ein Menü mit Getränk aufteilen?
Ja. Der Menüpreis ist auf Speisen (7 %) und Getränk (19 %) aufzuteilen, am einfachsten nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 UStG, Anlage 2 zum UStG
- BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027 (Kombiangebote, Silvesterregelung)
- Abschnitt 3.6 UStAE (Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken)