Pauschalangebote in der Gastronomie aufteilen

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Wer ein Pauschalangebot mit Speisen und Getränken verkauft – Brunch, Buffet, All-inclusive oder Menü mit Getränken –, muss den Preis auf 7 % und 19 % Mehrwertsteuer aufteilen. Seit 2026 erlaubt die Finanzverwaltung dafür eine einfache Pauschale: Der Getränkeanteil darf mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Alternativ ist eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen oder Kosten möglich.

Pauschalpreis aufgeteilt: Brunch für 39,90 €

Netto gesamt36,16 €MwSt. 7 %1,83 €MwSt. 19 %1,91 €Brutto gesamt39,90 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Pauschalangebote mit Speisen (7 %) und Getränken (19 %) sind aufzuteilen – ein einheitlicher Satz ist nicht zulässig.
  • 30-%-Vereinfachung: Getränkeanteil = 30 % des Pauschalpreises (BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Abschnitt 10.1 UStAE).
  • Zulässig bleiben Einzelverkaufspreise und andere sachgerechte Methoden; die gewählte Methode ist zu dokumentieren.
  • Im Hotel gilt für Nebenleistungen wie Frühstück, Parken und WLAN eine eigene Pauschale von 15 %.
Inhalt
  1. Warum Pauschalpreise aufgeteilt werden müssen
  2. Pauschalangebot: Mehrwertsteuer aufteilen mit drei Methoden
  3. Rechenbeispiel: Sonntagsbrunch für 39,90 €
  4. Weitere Beispiele aus der Praxis
  5. Dokumentation und Kasse
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Warum Pauschalpreise aufgeteilt werden müssen

Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit 7 % begünstigt, die Abgabe von Getränken aber nicht. Ein Brunch inklusive Kaffee und Sekt besteht deshalb umsatzsteuerlich aus zwei Teilen mit unterschiedlichen Sätzen. Das Entgelt muss nach § 10 UStG den einzelnen Leistungen zugeordnet werden. Die Grundregeln stehen unter Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026, die Einordnung der Getränke unter Getränke in der Gastronomie.

Pauschalangebot: Mehrwertsteuer aufteilen mit drei Methoden

Die Pauschale ist eine Vereinfachung, keine Pflicht. Das BMF-Schreiben gilt für Umsätze ab dem 1.1.2026.
MethodeSo funktioniert sieGeeignet für
30-%-Pauschale30 % des Pauschalpreises entfallen auf Getränke (19 %), 70 % auf Speisen (7 %)Buffets, Brunch, All-inclusive mit Getränken
EinzelverkaufspreiseAufteilung im Verhältnis der Preise, die bei Einzelverkauf verlangt würdenAngebote, deren Bestandteile auch einzeln auf der Karte stehen
Kosten bzw. WareneinsatzAufteilung nach dem Verhältnis der Einkaufs- oder HerstellungskostenSonderveranstaltungen ohne Einzelpreise

Die 30-%-Pauschale ist in Abschnitt 10.1 UStAE aufgenommen worden. Sie gilt für „Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten)“. Die Wareneinsatz-Methode ist zwar zulässig, wird aber kritisch gesehen, wenn Getränke deutlich höhere Aufschläge haben als Speisen – dann unterschätzt sie den Getränkeanteil.

Rechenbeispiel: Sonntagsbrunch für 39,90 €

Ein Café bietet einen Brunch mit Buffet, Kaffee, Orangensaft und einem Glas Sekt für 39,90 € pro Person an. Einzeln würden das Buffet 29,00 €, Kaffee 3,80 €, Saft 4,20 € und Sekt 6,50 € kosten (Summe 43,50 €). Der Wareneinsatz beträgt 11,00 € für Speisen und 3,50 € für Getränke.

Steuer jeweils aus dem Bruttoanteil herausgerechnet (÷ 1,19 bzw. ÷ 1,07), kaufmännisch gerundet.
MethodeGetränkeanteil bruttoUSt. 19 %Speisenanteil bruttoUSt. 7 %USt. gesamt
30-%-Pauschale11,97 €1,91 €27,93 €1,83 €3,74 €
Einzelverkaufspreise (33,3 %)13,30 €2,12 €26,60 €1,74 €3,86 €
Wareneinsatz (24,1 %)9,63 €1,54 €30,27 €1,98 €3,52 €

Die Unterschiede pro Gast sind klein, summieren sich aber: Bei 120 Brunchgästen pro Wochenende liegen zwischen Pauschale und Einzelpreismethode rund 14 € Umsatzsteuer, im Jahr über 700 €. Rechenwege zum Herausrechnen der Steuer: Mehrwertsteuer rausrechnen; für eigene Werte eignet sich der Mischsatz-Rechner.

Weitere Beispiele aus der Praxis

All-inclusive-Abend für 69,00 €

Eine Firmenfeier mit Buffet und Getränkeflatrate zu 69,00 € pro Person. Mit der Pauschale: 20,70 € Getränke (17,39 € netto, 3,31 € USt.) und 48,30 € Speisen (45,14 € netto, 3,16 € USt.).

Menü mit Weinbegleitung

Werden Menü und Weinbegleitung getrennt bepreist – etwa 89 € für fünf Gänge und 45 € für die Weinbegleitung –, muss nichts geschätzt werden: Jeder Preis erhält seinen eigenen Satz. Die getrennte Preisangabe ist oft die sauberste Lösung.

Tagungspauschale

Tagungspauschalen enthalten neben Verpflegung oft Raummiete und Technik. Die Raumüberlassung ist eine eigene Leistung, die je nach Gestaltung steuerfrei oder mit 19 % steuerpflichtig ist; Technik kostet 19 %. Nur der Verpflegungsteil ist mit 7 % begünstigt, Getränke wie Kaffee und Wasser mit 19 %. Für Hotels mit Übernachtung gilt zusätzlich die Pauschale von 15 % für Nebenleistungen, siehe Mehrwertsteuer im Hotel.

Catering mit Preis pro Person

Auch beim Catering mit Pauschale pro Gast inklusive Getränken kann die 30-%-Regel angewendet werden. Zusatzleistungen wie Zelt oder Technik sind gesondert mit 19 % abzurechnen: Mehrwertsteuer beim Catering.

Dokumentation und Kasse

Bei Betriebsprüfungen wird die Aufteilung von Pauschalangeboten regelmäßig geprüft. Wer von der 30-%-Pauschale abweicht, sollte die eigene Methode schriftlich begründen und im Zweifel mit der Steuerberatung abstimmen.

Häufige Fragen

Wie kann ich bei einem Pauschalangebot die Mehrwertsteuer aufteilen?

Am einfachsten mit der 30-%-Pauschale: 30 % des Preises entfallen auf Getränke (19 %), 70 % auf Speisen (7 %). Alternativ nach Einzelverkaufspreisen oder Wareneinsatz.

Ist die 30-%-Pauschale für Getränke verpflichtend?

Nein. Sie ist eine Vereinfachung der Finanzverwaltung. Sie dürfen auch eine andere sachgerechte Methode wählen, wenn Sie sie dokumentieren.

Seit wann gilt die 30-%-Regel?

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2026, mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 zur Wiedereinführung des ermäßigten Satzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Gilt die Pauschale auch für das Hotelfrühstück?

Im Hotel gibt es eine eigene Regel: Nebenleistungen wie Frühstück, WLAN oder Parken dürfen als Sammelposten mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Quellen

  • BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027: Ergänzung von Abschnitt 10.1 UStAE (30 %) und Änderung von Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE (15 %)
  • § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG