Pauschalangebote in der Gastronomie aufteilen
Wer ein Pauschalangebot mit Speisen und Getränken verkauft – Brunch, Buffet, All-inclusive oder Menü mit Getränken –, muss den Preis auf 7 % und 19 % Mehrwertsteuer aufteilen. Seit 2026 erlaubt die Finanzverwaltung dafür eine einfache Pauschale: Der Getränkeanteil darf mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Alternativ ist eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen oder Kosten möglich.
Das Wichtigste in Kürze
- Pauschalangebote mit Speisen (7 %) und Getränken (19 %) sind aufzuteilen – ein einheitlicher Satz ist nicht zulässig.
- 30-%-Vereinfachung: Getränkeanteil = 30 % des Pauschalpreises (BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Abschnitt 10.1 UStAE).
- Zulässig bleiben Einzelverkaufspreise und andere sachgerechte Methoden; die gewählte Methode ist zu dokumentieren.
- Im Hotel gilt für Nebenleistungen wie Frühstück, Parken und WLAN eine eigene Pauschale von 15 %.
Inhalt
Warum Pauschalpreise aufgeteilt werden müssen
Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit 7 % begünstigt, die Abgabe von Getränken aber nicht. Ein Brunch inklusive Kaffee und Sekt besteht deshalb umsatzsteuerlich aus zwei Teilen mit unterschiedlichen Sätzen. Das Entgelt muss nach § 10 UStG den einzelnen Leistungen zugeordnet werden. Die Grundregeln stehen unter Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026, die Einordnung der Getränke unter Getränke in der Gastronomie.
Pauschalangebot: Mehrwertsteuer aufteilen mit drei Methoden
| Methode | So funktioniert sie | Geeignet für |
|---|---|---|
| 30-%-Pauschale | 30 % des Pauschalpreises entfallen auf Getränke (19 %), 70 % auf Speisen (7 %) | Buffets, Brunch, All-inclusive mit Getränken |
| Einzelverkaufspreise | Aufteilung im Verhältnis der Preise, die bei Einzelverkauf verlangt würden | Angebote, deren Bestandteile auch einzeln auf der Karte stehen |
| Kosten bzw. Wareneinsatz | Aufteilung nach dem Verhältnis der Einkaufs- oder Herstellungskosten | Sonderveranstaltungen ohne Einzelpreise |
Die 30-%-Pauschale ist in Abschnitt 10.1 UStAE aufgenommen worden. Sie gilt für „Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten)“. Die Wareneinsatz-Methode ist zwar zulässig, wird aber kritisch gesehen, wenn Getränke deutlich höhere Aufschläge haben als Speisen – dann unterschätzt sie den Getränkeanteil.
Rechenbeispiel: Sonntagsbrunch für 39,90 €
Ein Café bietet einen Brunch mit Buffet, Kaffee, Orangensaft und einem Glas Sekt für 39,90 € pro Person an. Einzeln würden das Buffet 29,00 €, Kaffee 3,80 €, Saft 4,20 € und Sekt 6,50 € kosten (Summe 43,50 €). Der Wareneinsatz beträgt 11,00 € für Speisen und 3,50 € für Getränke.
| Methode | Getränkeanteil brutto | USt. 19 % | Speisenanteil brutto | USt. 7 % | USt. gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 30-%-Pauschale | 11,97 € | 1,91 € | 27,93 € | 1,83 € | 3,74 € |
| Einzelverkaufspreise (33,3 %) | 13,30 € | 2,12 € | 26,60 € | 1,74 € | 3,86 € |
| Wareneinsatz (24,1 %) | 9,63 € | 1,54 € | 30,27 € | 1,98 € | 3,52 € |
Die Unterschiede pro Gast sind klein, summieren sich aber: Bei 120 Brunchgästen pro Wochenende liegen zwischen Pauschale und Einzelpreismethode rund 14 € Umsatzsteuer, im Jahr über 700 €. Rechenwege zum Herausrechnen der Steuer: Mehrwertsteuer rausrechnen; für eigene Werte eignet sich der Mischsatz-Rechner.
Weitere Beispiele aus der Praxis
All-inclusive-Abend für 69,00 €
Eine Firmenfeier mit Buffet und Getränkeflatrate zu 69,00 € pro Person. Mit der Pauschale: 20,70 € Getränke (17,39 € netto, 3,31 € USt.) und 48,30 € Speisen (45,14 € netto, 3,16 € USt.).
Menü mit Weinbegleitung
Werden Menü und Weinbegleitung getrennt bepreist – etwa 89 € für fünf Gänge und 45 € für die Weinbegleitung –, muss nichts geschätzt werden: Jeder Preis erhält seinen eigenen Satz. Die getrennte Preisangabe ist oft die sauberste Lösung.
Tagungspauschale
Tagungspauschalen enthalten neben Verpflegung oft Raummiete und Technik. Die Raumüberlassung ist eine eigene Leistung, die je nach Gestaltung steuerfrei oder mit 19 % steuerpflichtig ist; Technik kostet 19 %. Nur der Verpflegungsteil ist mit 7 % begünstigt, Getränke wie Kaffee und Wasser mit 19 %. Für Hotels mit Übernachtung gilt zusätzlich die Pauschale von 15 % für Nebenleistungen, siehe Mehrwertsteuer im Hotel.
Catering mit Preis pro Person
Auch beim Catering mit Pauschale pro Gast inklusive Getränken kann die 30-%-Regel angewendet werden. Zusatzleistungen wie Zelt oder Technik sind gesondert mit 19 % abzurechnen: Mehrwertsteuer beim Catering.
Dokumentation und Kasse
- Legen Sie die Methode je Angebot fest und wenden Sie sie einheitlich an.
- Bei Einzelpreismethode: Speisekarte mit Einzelpreisen und Datum aufbewahren.
- Im Kassensystem einen Artikel „Brunch“ mit hinterlegter Aufteilung anlegen, damit der Beleg beide Sätze ausweist.
- Auf Rechnungen beide Steuersätze mit Netto- und Steuerbetrag getrennt angeben.
Bei Betriebsprüfungen wird die Aufteilung von Pauschalangeboten regelmäßig geprüft. Wer von der 30-%-Pauschale abweicht, sollte die eigene Methode schriftlich begründen und im Zweifel mit der Steuerberatung abstimmen.
Häufige Fragen
Wie kann ich bei einem Pauschalangebot die Mehrwertsteuer aufteilen?
Am einfachsten mit der 30-%-Pauschale: 30 % des Preises entfallen auf Getränke (19 %), 70 % auf Speisen (7 %). Alternativ nach Einzelverkaufspreisen oder Wareneinsatz.
Ist die 30-%-Pauschale für Getränke verpflichtend?
Nein. Sie ist eine Vereinfachung der Finanzverwaltung. Sie dürfen auch eine andere sachgerechte Methode wählen, wenn Sie sie dokumentieren.
Seit wann gilt die 30-%-Regel?
Für Umsätze ab dem 1. Januar 2026, mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 zur Wiedereinführung des ermäßigten Satzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Gilt die Pauschale auch für das Hotelfrühstück?
Im Hotel gibt es eine eigene Regel: Nebenleistungen wie Frühstück, WLAN oder Parken dürfen als Sammelposten mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027: Ergänzung von Abschnitt 10.1 UStAE (30 %) und Änderung von Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE (15 %)
- § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG