Mehrwertsteuer beim Catering

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Beim Catering gilt seit dem 1. Januar 2026 für Speisen 7 % Mehrwertsteuer – auch wenn der Caterer Geschirr und Servicepersonal stellt. Getränke bleiben bei 19 %. Eigenständige Zusatzleistungen wie Zelt-, Möbel- oder Technikverleih, Dekoration oder Unterhaltung werden ebenfalls mit 19 % berechnet. Entscheidend ist, ob eine Leistung Teil der Verpflegung oder eine eigene Leistung ist.

Catering-Rechnung nach Steuersätzen aufteilen

Netto gesamt10.706,00 €MwSt. 7 %414,40 €MwSt. 19 %909,34 €Brutto gesamt12.029,74 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Speisen beim Catering: 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG – mit und ohne Servicepersonal.
  • Getränke: 19 %, auch als Getränkepauschale.
  • Geschirr und Personal für die Verpflegung gehören in der Regel zur einheitlichen Verpflegungsleistung (7 %).
  • Eigenständige Leistungen wie Zelt, Mobiliar, Bühnentechnik, Deko, DJ: 19 %.
  • Bei Pauschalpreisen pro Person mit Getränken: Getränkeanteil vereinfacht 30 %.
Inhalt
  1. Catering und Mehrwertsteuer: Was sich 2026 geändert hat
  2. Nebenleistung oder eigenständige Leistung?
  3. Beispielrechnung: Hochzeit mit 80 Gästen
  4. Pauschalpreis pro Person mit Getränken
  5. Sonderfälle: Kita, Schule, Firmenkantine
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Catering und Mehrwertsteuer: Was sich 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 hing beim Catering alles an der Frage „Lieferung oder Dienstleistung?“. Wurden nur Speisen angeliefert, galten 7 %. Kamen Servicepersonal, Geschirrstellung oder Bedienung hinzu, wurde daraus eine Restaurationsleistung mit 19 %. Seit dem 1. Januar 2026 ist auch die Verpflegungsdienstleistung ermäßigt – mit Ausnahme der Getränke. Für Speisen ist die alte Abgrenzung damit weitgehend erledigt. Die Grundregeln für die Branche stehen unter Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026.

Ausnahmen bei Getränken: Milch und Milchmischgetränke ab 75 % Milch sind nur bei reiner Lieferung ermäßigt.
Leistungbis 2025seit 2026
Speisen nur angeliefert (Partyservice)7 %7 %
Speisen mit Servicepersonal, Geschirr, Buffetbetreuung19 %7 %
Getränke (geliefert oder ausgeschenkt)19 %19 %
Zelt-, Mobiliar- und Technikverleih als eigene Leistung19 %19 %

Nebenleistung oder eigenständige Leistung?

Eine Nebenleistung teilt den Steuersatz der Hauptleistung, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern die Hauptleistung nur ergänzt oder abrundet. Für die Verpflegung bedeutet das:

In der Regel Teil der Verpflegung (7 %)

In der Regel eigene Leistung (19 %)

Die Zuordnung ist nicht in allen Punkten abschließend geklärt. Offen ist laut Zentralverband des Deutschen Handwerks etwa, wie Dienstleistungsanteile zu behandeln sind, die sich auf die Getränke beziehen. Wer Personal sowohl für Speisen als auch für den Ausschank stellt, sollte den Anteil sachgerecht aufteilen und die Methode dokumentieren. Bei größeren Aufträgen lohnt sich eine Abstimmung mit der Steuerberatung.

Eventpaket: Steht nicht die Verpflegung im Vordergrund, sondern etwa ein Firmenevent mit Programm, Location und Technik, kann die gesamte Leistung eine einheitliche Eventleistung mit 19 % sein – das Essen ist dann Nebenleistung. Ein getrennt ausgewiesener Speisenpreis ändert daran nichts, wenn das Paket wirtschaftlich eine Einheit bildet.

Beispielrechnung: Hochzeit mit 80 Gästen

PositionNettoSatz
Menü, 80 × 55,00 €4.400,00 €7 %
Servicepersonal Speisen, 5 Kräfte × 8 Std. × 38,00 €1.520,00 €7 %
Getränkepauschale, 80 × 35,00 €2.800,00 €19 %
Barkeeper, 8 Std. × 42,00 €336,00 €19 %
Zelt und Mobiliar (Verleih)1.200,00 €19 %
DJ450,00 €19 %
Netto gesamt10.706,00 €

Umsatzsteuer: 5.920,00 € × 7 % = 414,40 € und 4.786,00 € × 19 % = 909,34 €. Rechnungsbetrag: 12.029,74 €. Auf der Rechnung sind die Nettobeträge je Steuersatz und die jeweilige Steuer getrennt auszuweisen, siehe Pflichtangaben auf Rechnungen.

Pauschalpreis pro Person mit Getränken

Bietet ein Caterer einen Komplettpreis pro Gast inklusive Getränken an, muss er den Preis aufteilen. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 wird es nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken – genannt werden Buffets und All-inclusive-Angebote – mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Alternativ ist eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen oder Wareneinsatz möglich. Die Methoden im Vergleich: Pauschalangebote in der Gastronomie aufteilen.

Sonderfälle: Kita, Schule, Firmenkantine

Für Caterer, die Kitas und Schulen beliefern, galt 2024 und 2025 häufig 19 %, wenn sie das Essen auch ausgaben. Seit 2026 gelten auch hier 7 %. Erbringt der Träger der Einrichtung die Verpflegung selbst, kann sie nach § 4 Nr. 23 UStG sogar steuerfrei sein. Einzelheiten zu Betriebsrestaurants, Arbeitgeberzuschüssen und Schulessen: Mehrwertsteuer in Kantine und Mensa. Für reine Abhol- und Lieferbestellungen siehe Mehrwertsteuer bei Take-away und Lieferung; für Getränke im Detail Getränke in der Gastronomie.

Anzahlungen für Veranstaltungen sind mit dem Satz zu versteuern, der für die spätere Leistung gilt. Gutscheine für Catering, die vor 2026 als Einzweckgutschein verkauft wurden, bleiben mit 19 % versteuert; zu Anzahlungen siehe Anzahlungen und Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Welche Mehrwertsteuer gilt für Catering 2026?

7 % auf Speisen, auch mit Servicepersonal und Geschirr, und 19 % auf Getränke sowie auf eigenständige Zusatzleistungen wie Zeltverleih oder Technik.

Ist Servicepersonal beim Catering mit 7 % oder 19 % zu berechnen?

Personal, das die Speisen ausgibt und abräumt, gehört in der Regel zur ermäßigten Verpflegungsleistung. Reines Barpersonal für Getränke ist mit 19 % zu berechnen.

Welcher Steuersatz gilt für Geschirrverleih?

Wird Geschirr im Rahmen des Caterings für die Speisen gestellt, teilt es deren Satz von 7 %. Mietet der Kunde Geschirr ohne Verpflegung, gelten 19 %.

Muss ich eine Catering-Pauschale aufteilen?

Ja, wenn sie Speisen und Getränke umfasst. Vereinfachend darf der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Quellen

  • § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025, gültig seit 1.1.2026
  • BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027 (Kombiangebote 30 %)
  • Zentralverband des Deutschen Handwerks: Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke im Handwerk (2026)
  • Abschnitt 3.10 UStAE (Einheitlichkeit der Leistung) und § 4 Nr. 23 UStG