Mehrwertsteuer auf Rechnungen richtig ausweisen
Mehrwertsteuer ausweisen heißt: Auf der Rechnung stehen Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag in Euro und der Gesamtbetrag getrennt. Bei mehreren Steuersätzen wird jeder Satz mit eigenem Netto- und Steuerbetrag aufgeführt. Ist keine Steuer auszuweisen – etwa bei Reverse Charge, EU-Lieferungen oder Kleinunternehmern –, ersetzt ein Hinweistext den Steuerbetrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht: Entgelt (netto), Steuersatz und Steuerbetrag – getrennt nach Steuersätzen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG).
- Der Steuerbetrag muss in Euro angegeben werden, auch bei Rechnungen in Fremdwährung.
- Kein Steuerausweis, sondern ein Hinweistext bei Reverse Charge, steuerfreien Umsätzen und Kleinunternehmern.
- Wer zu viel oder unberechtigt Steuer ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG.
Inhalt
So weisen Sie die Mehrwertsteuer richtig aus
Die Grundform ist immer gleich: Nettobetrag, darauf die Steuer, darunter der Bruttobetrag. Die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“, „Umsatzsteuer“, „MwSt.“ oder „USt.“ ist gleichwertig (siehe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer).
| Nettobetrag | 1.500,00 € |
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 285,00 € |
| Rechnungsbetrag | 1.785,00 € |
|---|
Nicht ausreichend sind Formulierungen wie „Preis inkl. 19 % MwSt.“ ohne Steuerbetrag in Euro. Diese Form ist nur bei der Kleinbetragsrechnung bis 250 € erlaubt. Alle übrigen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung zeigt die Checkliste der Pflichtangaben.
Rechnungen mit 7 % und 19 %
Enthält eine Rechnung Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen, müssen Entgelt und Steuer für jeden Satz getrennt erscheinen. Ein Bildungsträger berechnet einem Unternehmen ein Seminar und die dazugehörigen Fachbücher:
| Position | Netto | Steuersatz | Steuer | Brutto |
|---|---|---|---|---|
| Fachbücher, 4 Stück à 30,00 € | 120,00 € | 7 % | 8,40 € | 128,40 € |
| Seminar „Buchhaltung kompakt“, 1 Tag | 800,00 € | 19 % | 152,00 € | 952,00 € |
| Summe | 920,00 € | 160,40 € | 1.080,40 € |
Zulässig ist auch, erst alle Positionen aufzulisten und am Ende je Steuersatz eine Zwischensumme mit Steuer zu bilden. Beim Runden gilt: Die Steuer wird in der Regel je Steuersatz aus der Summe der Entgelte berechnet und kaufmännisch auf den Cent gerundet; Details unter Mehrwertsteuer richtig runden. Für Belege, die schon brutto vorliegen, hilft der Rechner für Rechnungen mit 7 % und 19 %.
Bruttopreise auf der Rechnung
Händler, die mit Endpreisen arbeiten, dürfen auch Bruttobeträge je Position aufführen. Dann müssen am Ende Nettobetrag und Steuer je Steuersatz herausgerechnet werden:
Summe brutto 19 %: 595,00 € · darin enthalten 19 % USt.: 95,00 € · Nettobetrag: 500,00 €
Die Formel: Steuer = Brutto × 19 ÷ 119, bei 7 %: Brutto × 7 ÷ 107. Rechner: Mehrwertsteuer rausrechnen. Welche Preisangabe gegenüber Verbrauchern Pflicht ist, regelt die Preisangabenverordnung – siehe inkl. und zzgl. MwSt..
Hinweistexte, wenn keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird
In vielen Fällen darf keine Umsatzsteuer auf der Rechnung stehen. Stattdessen verlangt das Gesetz einen Hinweis. Eine bestimmte Formulierung ist meist nicht vorgeschrieben, die folgenden Texte sind aber üblich und eindeutig:
| Fall | Hinweistext (Beispiel) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Reverse Charge (Inland und EU) | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (auch: „Reverse Charge“) | § 14a Abs. 1 und 5 UStG |
| Lieferung an Unternehmer im EU-Ausland | „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ plus USt-IdNr. beider Seiten | § 4 Nr. 1b, § 14a Abs. 3 UStG |
| Ausfuhr in ein Drittland | „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“ | § 4 Nr. 1a UStG |
| Dienstleistung an Unternehmer im Drittland | „Nicht im Inland steuerbare Leistung“ | § 3a Abs. 2 UStG |
| Heilbehandlung, Vermietung u. a. | „Steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG“ (bzw. passende Nummer) | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG |
| Kleinunternehmer | „Steuerbefreit nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“ | § 19 UStG, § 34a UStDV |
| Photovoltaikanlage | „Umsatzsteuer 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG): 0,00 €“ | § 12 Abs. 3 UStG |
| Differenzbesteuerung | „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ | § 14a Abs. 6 UStG |
| Reiseleistungen | „Sonderregelung für Reisebüros“ | § 14a Abs. 6 UStG |
Bei der Differenzbesteuerung darf die Steuer ebenfalls nicht gesondert ausgewiesen werden, obwohl sie anfällt. Hintergründe: Reverse Charge, steuerfreie Umsätze, Rechnung als Kleinunternehmer.
Sonderfälle beim Steuerausweis
Rechnungen in Fremdwährung
Eine Rechnung darf in US-Dollar oder Schweizer Franken ausgestellt werden. Der Steuerbetrag muss aber zusätzlich in Euro angegeben werden. Umgerechnet wird mit dem amtlichen Monatsdurchschnittskurs, den das BMF veröffentlicht, oder – mit Zustimmung des Finanzamts – mit dem Tageskurs (§ 16 Abs. 6 UStG).
Anzahlungen
Bei Anzahlungsrechnungen wird die Steuer auf den Anzahlungsbetrag ausgewiesen. In der Schlussrechnung werden die gezahlten Beträge und die darauf entfallende Steuer wieder abgezogen. Rechenbeispiel: Anzahlungen und Umsatzsteuer.
Gutschriften
Erstellt der Kunde die Abrechnung (etwa bei Provisionen), weist er die Steuer aus und muss das Dokument als „Gutschrift“ bezeichnen. Eine kaufmännische Gutschrift, also eine Rechnungskorrektur, darf nicht so heißen; besser ist „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“.
Wenn der Ausweis falsch ist
Ein zu hoher Steuerausweis – etwa 19 % statt 7 % – oder ein Steuerausweis, obwohl gar keine Steuer anfällt, ist teuer: Der Aussteller schuldet den ausgewiesenen Betrag, bis er die Rechnung berichtigt (§ 14c UStG). Ein zu niedriger Ausweis führt dazu, dass der Aussteller die richtige Steuer trotzdem zahlen muss; sie wird dann aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet, und der Kunde darf nur die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Wie Sie berichtigen, erklärt falsch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG).
Häufige Fragen
Wie weise ich die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung aus?
Mit Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag in Euro und Gesamtbetrag. Beispiel: 1.500,00 € netto, zzgl. 19 % Umsatzsteuer 285,00 €, Rechnungsbetrag 1.785,00 €.
Reicht „inkl. 19 % MwSt.“ auf der Rechnung?
Nur bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto. Bei höheren Beträgen müssen Nettobetrag und Steuerbetrag in Euro getrennt angegeben werden.
Muss ich bei 7 % und 19 % zwei Steuerbeträge ausweisen?
Ja. Entgelt und Steuer sind für jeden Steuersatz getrennt anzugeben, damit der Kunde die Vorsteuer korrekt abziehen kann.
Was schreibe ich auf die Rechnung, wenn keine Mehrwertsteuer anfällt?
Einen Hinweis auf den Grund, etwa „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei Reverse Charge, „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
Quellen
- § 14 Abs. 4, § 14a, § 14c, § 16 Abs. 6 UStG; §§ 33, 34a UStDV – gesetze-im-internet.de
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 14.5 (Pflichtangaben) und 14a.1 (Sonderfälle)
- BMF: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (monatliche Veröffentlichung)