Trinkgeld und Mehrwertsteuer
Freiwilliges Trinkgeld, das Kellnerinnen, Friseure oder Taxifahrer als Angestellte behalten dürfen, unterliegt nicht der Mehrwertsteuer – es gehört nicht zum Entgelt des Betriebs. Erhält dagegen der Inhaber selbst das Trinkgeld oder ist ein fester Bedienungszuschlag auf der Rechnung, ist der Betrag Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts.
Das Wichtigste in Kürze
- Trinkgeld an Angestellte: keine Umsatzsteuer, für die Beschäftigten zudem lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG.
- Trinkgeld an den Inhaber: gehört zum Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG und ist umsatzsteuerpflichtig.
- Servicepauschale und Bedienungszuschlag: fester Preisbestandteil, immer umsatzsteuerpflichtig.
- Steuersatz für steuerpflichtiges Trinkgeld: der Satz der zugrunde liegenden Leistung (z. B. 19 % beim Friseur, in der Gastronomie Aufteilung auf 7 % und 19 %).
Inhalt
- Wann ist Trinkgeld mehrwertsteuerfrei?
- Trinkgeld an den Inhaber: Teil des Entgelts
- Servicepauschale und Bedienungszuschlag
- Trinkgeld per Karte: Was gilt bei Kartenzahlung?
- Trinkgeldpool und Gesellschafter-Geschäftsführer
- Übersicht nach Branchen
- Prüfungsrisiko: Trinkgeld in der Betriebsprüfung
- Häufige Fragen
- Quellen
Wann ist Trinkgeld mehrwertsteuerfrei?
Umsatzsteuer entsteht nur auf das Entgelt, das der leistende Unternehmer für seine Leistung erhält. Ein Trinkgeld, das der Gast freiwillig und erkennbar für das Personal gibt, fließt nicht dem Unternehmer zu, sondern den Beschäftigten. Es ist deshalb kein Entgelt des Betriebs und nicht umsatzsteuerbar.
Drei Voraussetzungen sollten erfüllt sein:
- Die Zahlung ist freiwillig und nicht auf der Rechnung als Pflichtbetrag ausgewiesen.
- Sie geht an Arbeitnehmer, nicht an den Inhaber oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer.
- Das Geld wird tatsächlich an das Personal weitergegeben, auch wenn es zunächst in der Kasse landet.
Für die Beschäftigten bleibt solches Trinkgeld nach § 3 Nr. 51 EStG auch lohnsteuer- und in der Regel sozialversicherungsfrei – ohne Betragsgrenze.
Trinkgeld an den Inhaber: Teil des Entgelts
Bekommt der Unternehmer das Trinkgeld selbst – etwa die Friseurmeisterin im eigenen Salon, der selbstständige Taxifahrer oder der Wirt, der selbst bedient –, zählt es umsatzsteuerlich zum Entgelt. Zwischen Zahlung und Leistung besteht eine innere Verknüpfung; der Gast zahlt „für“ die Leistung, nur eben mehr als verlangt. So sieht es die Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 17.2.1972, V R 118/71) und die Finanzverwaltung (Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE).
Die Lohnsteuerbefreiung des § 3 Nr. 51 EStG gilt für Inhaber nicht. Das Trinkgeld ist bei ihnen zusätzlich Betriebseinnahme für die Einkommensteuer.
Beispiel Friseursalon: Die Inhaberin erhält von einer Kundin 5,00 € Trinkgeld. Friseurleistungen kosten 19 %. Umsatzsteuer: 5,00 € × 19 ÷ 119 = 0,80 €. Als Erlös verbleiben 4,20 € netto. Erhält dagegen ihre angestellte Friseurin die 5,00 €, fällt keine Umsatzsteuer an.
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, zahlt auch auf Inhaber-Trinkgeld keine Umsatzsteuer. Das Trinkgeld zählt dann aber zum Umsatz, der für die Grenzen von 25.000 € (Vorjahr) und 100.000 € (laufendes Jahr) maßgeblich ist.
Servicepauschale und Bedienungszuschlag
Ein fester Aufschlag, den der Betrieb verlangt – „Service 10 %“, „Bedienungsgeld“ bei Gruppen oder eine Servicepauschale beim Catering –, ist kein Trinkgeld. Der Gast muss ihn zahlen. Der Zuschlag ist daher Teil des Preises und damit Teil der Bemessungsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb den Zuschlag anschließend an das Personal verteilt.
Der Zuschlag teilt den Steuersatz der Leistung, auf die er sich bezieht. In der Gastronomie gelten seit dem 1.1.2026 für Speisen 7 % und für Getränke 19 %. Ein prozentualer Bedienungszuschlag wird deshalb im gleichen Verhältnis aufgeteilt.
Rechenbeispiel: Restaurantrechnung mit 10 % Service
| Position | Brutto | Satz | Netto | USt. |
|---|---|---|---|---|
| Speisen | 60,00 € | 7 % | 56,07 € | 3,93 € |
| Getränke | 20,00 € | 19 % | 16,81 € | 3,19 € |
| Service 10 % auf Speisen | 6,00 € | 7 % | 5,61 € | 0,39 € |
| Service 10 % auf Getränke | 2,00 € | 19 % | 1,68 € | 0,32 € |
| Summe | 88,00 € | 80,17 € | 7,83 € |
Gibt der Gast zusätzlich freiwillig 5,00 € für das Servicepersonal, bleibt dieser Betrag außen vor. Für Belege mit zwei Steuersätzen eignet sich der Mischsatz-Rechner.
Trinkgeld per Karte: Was gilt bei Kartenzahlung?
Immer mehr Gäste geben Trinkgeld über das Kartenterminal. Der Betrag landet dann zunächst auf dem Geschäftskonto. Das ändert nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung, solange das Trinkgeld nachweisbar an das Personal weitergegeben wird. Wichtig sind:
- Getrennte Erfassung im Kassensystem, etwa als eigene Zahlungsart „Trinkgeld“ ohne Steuersatz.
- Dokumentierte Auszahlung an die Beschäftigten, z. B. täglich bar mit Quittung oder über die Lohnabrechnung als steuerfreier Bezug.
- Keine Verrechnung mit dem Umsatz: Wird das Trinkgeld als Erlös gebucht, sieht es für das Finanzamt wie steuerpflichtiger Umsatz aus.
Auf dem Kassenbon erscheint das Trinkgeld idealerweise als separater Posten ohne Umsatzsteuer.
Trinkgeldpool und Gesellschafter-Geschäftsführer
Viele Betriebe sammeln Trinkgeld in einem gemeinsamen Topf und verteilen es auf Service und Küche. Umsatzsteuerlich ist das unproblematisch, solange ausschließlich Arbeitnehmer daraus bedacht werden. Nimmt der Inhaber selbst einen Anteil, ist dieser Anteil umsatzsteuerpflichtig.
Bei einer GmbH ist der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formal angestellt. Die Finanzverwaltung behandelt Trinkgeld an ihn aber regelmäßig nicht als steuerfreies Arbeitnehmer-Trinkgeld, weil er zugleich das Unternehmen repräsentiert. Hier lohnt eine Abstimmung mit der Steuerberatung.
Übersicht nach Branchen
| Branche | Trinkgeld an Personal | Trinkgeld an Inhaber |
|---|---|---|
| Restaurant, Café, Bar | keine USt. | USt. anteilig 7 % / 19 % |
| Hotel (Zimmerservice, Rezeption) | keine USt. | USt. mit dem Satz der Leistung, z. B. 7 % Übernachtung |
| Friseur, Kosmetik | keine USt. | 19 % |
| Taxi (bis 50 km) | keine USt. | 7 % |
| Lieferdienst (Speisen) | keine USt. | 7 % |
Zu den Steuersätzen der einzelnen Branchen: Friseur und Kosmetik, Taxifahrten, Hotel.
Prüfungsrisiko: Trinkgeld in der Betriebsprüfung
In bargeldintensiven Branchen schauen Prüfer genau auf Trinkgeld. Fehlen Aufzeichnungen, kann das Finanzamt nicht erklärte Kasseneinnahmen unterstellen und Umsätze hinzuschätzen. Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Kassen-Nachschauen sollten Sie zeigen können, wer das Trinkgeld erhalten hat und wie es ausgezahlt wurde. Bei Unsicherheit, etwa zur Einordnung von Pool-Modellen, sollten Sie eine Steuerberatung hinzuziehen.
Häufige Fragen
Muss auf Trinkgeld Mehrwertsteuer gezahlt werden?
Nur wenn der Unternehmer es selbst erhält oder es als fester Zuschlag verlangt wird. Freiwilliges Trinkgeld an Angestellte ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ist eine Servicepauschale Trinkgeld?
Nein. Eine Servicepauschale ist ein Pflichtbestandteil des Preises und unterliegt der Umsatzsteuer – mit dem Satz der Leistung, auf die sie sich bezieht.
Ändert Kartenzahlung etwas an der Trinkgeld-Mehrwertsteuer?
Nein, solange das Trinkgeld getrennt erfasst und nachweisbar an die Beschäftigten ausgezahlt wird.
Welcher Steuersatz gilt für Trinkgeld an den Inhaber eines Restaurants?
Das Trinkgeld folgt der Leistung. Bei einem Restaurantbesuch mit Speisen (7 %) und Getränken (19 %) ist es sachgerecht aufzuteilen, etwa im Verhältnis der Rechnungsbeträge.
Quellen
- § 10 Abs. 1 UStG (Bemessungsgrundlage) und Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE
- BFH, Urteil vom 17.2.1972, V R 118/71
- § 3 Nr. 51 EStG (steuerfreie Trinkgelder an Arbeitnehmer)
- § 12 Abs. 2 UStG (ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1.1.2026, Steueränderungsgesetz 2025)