Senkung der Gas-Mehrwertsteuer 2022–2024

Aktualisiert am · Lesezeit 5 Min.

Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 galt auf Erdgas aus dem Netz und auf Fernwärme befristet der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % statt 19 %. Die Senkung sollte die geplante Gasbeschaffungsumlage ausgleichen und Haushalte in der Energiekrise entlasten. Ein vorzeitiges Ende zum 1. Januar 2024 wurde diskutiert, aber nicht umgesetzt. Für die Abrechnung entschied in der Regel das Ende des Ablesezeitraums über den Steuersatz.

Gasrechnung mit 19 % und 7 % vergleichen

Neuer Bruttopreis2.140,00 €Differenz−240,00 €Preisänderung−10,08 %

Das Wichtigste in Kürze

  • Zeitraum: 1.10.2022 bis 31.3.2024, 7 % auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und auf Fernwärme (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG a. F.).
  • Anlass: Ausgleich für die Gasbeschaffungsumlage – die dann nie erhoben wurde.
  • Abrechnung: Endete der Ablesezeitraum im Senkungszeitraum, galten grundsätzlich 7 % für den gesamten Zeitraum (BMF-Schreiben vom 25.10.2022).
  • Ende: Rückkehr zu 19 % am 1. April 2024 – wie ursprünglich im Gesetz vorgesehen.
Inhalt
  1. Warum die Gas-Mehrwertsteuer gesenkt wurde
  2. Das diskutierte vorzeitige Ende
  3. Abrechnung beim Übergang: Was für Ihre Gasrechnung galt
  4. Wirkung der Senkung
  5. Häufige Fragen
  6. Quellen

Warum die Gas-Mehrwertsteuer gesenkt wurde

Im Sommer 2022 stiegen die Gaspreise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine und dem Stopp der Lieferungen durch Nord Stream 1 stark an. Die Bundesregierung plante zum 1. Oktober 2022 eine Gasbeschaffungsumlage, mit der Importeure ihre Mehrkosten auf alle Gaskunden verteilen sollten. Weil die EU-Kommission eine Befreiung der Umlage von der Mehrwertsteuer ablehnte, kündigte Bundeskanzler Olaf Scholz am 18. August 2022 stattdessen eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas an. Die Entlastung sollte die Umlage mehr als ausgleichen.

Ende September 2022 wurde die Umlage abgesagt und durch einen staatlichen „Abwehrschirm“ ersetzt. Die Steuersenkung blieb trotzdem. Der Bundestag weitete sie im Gesetzgebungsverfahren auf Fernwärme aus, um Haushalte mit Fernwärmeheizung nicht schlechter zu stellen. Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft; es verlängerte zugleich die 7 % für Speisen in der Gastronomie bis Ende 2023.

DatumEreignis
18.8.2022Ankündigung der Senkung auf 7 % durch den Bundeskanzler
29.9.2022Absage der Gasbeschaffungsumlage, Ankündigung des Abwehrschirms
1.10.2022Beginn der Senkung (Gesetz vom 19.10.2022, rückwirkend)
Dezember 2022Soforthilfe: Übernahme des Dezember-Abschlags für Gas und Wärme
2023Gas- und Wärmepreisbremse zusätzlich zur Steuersenkung
November 2023Bundesregierung will die Senkung zum 1.1.2024 vorzeitig beenden
31.3.2024Ende der Senkung wie ursprünglich gesetzlich vorgesehen

Das diskutierte vorzeitige Ende

Nach dem Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 suchte die Ampel-Koalition Einsparungen. Die Bundesregierung wollte die Gas-Mehrwertsteuer deshalb schon zum 1. Januar 2024 wieder auf 19 % anheben; als Begründung dienten auch die inzwischen deutlich gesunkenen Großhandelspreise. Die nötige Gesetzesänderung wurde jedoch nicht mehr rechtzeitig beschlossen. Die Senkung lief deshalb wie im Gesetz vorgesehen bis 31. März 2024. Seit dem 1. April 2024 gelten wieder 19 % (Mehrwertsteuer auf Gas, Mehrwertsteuer auf Fernwärme).

Abrechnung beim Übergang: Was für Ihre Gasrechnung galt

Gas wird als Lieferung behandelt, die mit dem Ende des Ablesezeitraums ausgeführt ist. Abschläge sind umsatzsteuerlich Anzahlungen; der endgültige Satz ergibt sich aus der Schlussrechnung. Das BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 legte fest:

Beispiel: Ein Haushalt hat einen Jahresverbrauch von netto 2.000,00 €.
Ablesezeitraum November 2022 bis Oktober 2023: komplett 7 % – 140,00 € Steuer, 2.140,00 € brutto.
Ablesezeitraum Mai 2023 bis April 2024 ohne Abgrenzung: komplett 19 % – 380,00 € Steuer, 2.380,00 € brutto.
Derselbe Zeitraum mit zeitanteiliger Abgrenzung (11 Monate zu 7 %, 1 Monat zu 19 %): 128,33 € + 31,67 € = 160,00 € Steuer, 2.160,00 € brutto.

Wie Versorger abgegrenzt haben, war unterschiedlich. Viele haben zum Stichtag eine Zwischenablesung oder eine Aufteilung nach Gradtagszahlen vorgenommen. Bei Unklarheiten in einer alten Abrechnung ist der Versorger der richtige Ansprechpartner; zu hoch ausgewiesene Steuer schuldet er nach § 14c UStG (falsch ausgewiesene Umsatzsteuer).

Wirkung der Senkung

Bei vollständiger Weitergabe sank eine Gasrechnung um den Faktor 1,07 ÷ 1,19, also um 10,08 %. Weil die Versorger den Satz auf der Rechnung direkt anwenden, kam die Senkung bei regulierten Abrechnungen vollständig bei den Kunden an – anders als bei Supermarktpreisen, die frei kalkuliert werden. Allerdings überlagerten in dieser Zeit stark schwankende Beschaffungspreise, die Preisbremse und Tarifwechsel den Steuereffekt. Unternehmen mit Vorsteuerabzug profitierten kaum, da für sie die Umsatzsteuer ohnehin durchlaufender Posten ist (Vorsteuerabzug). Für Vermieter und Mieter war entscheidend, welchen Satz der Versorger in Rechnung stellte, weil Heizkosten brutto umgelegt werden. Zur allgemeinen Frage der Weitergabe: Mehrwertsteuersenkung: Wirkung auf Preise.

Häufige Fragen

Wann galt die gesenkte Mehrwertsteuer auf Gas?

Vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. In dieser Zeit galten 7 % auf Gas aus dem Erdgasnetz und auf Fernwärme.

Warum wurde die Gas-Mehrwertsteuer gesenkt?

Um die geplante Gasbeschaffungsumlage auszugleichen und Haushalte in der Energiekrise zu entlasten. Die Umlage wurde später abgesagt, die Senkung blieb.

Wurde die Gas-Senkung vorzeitig beendet?

Nein. Die Bundesregierung wollte sie Ende 2023 vorzeitig beenden, die Änderung wurde aber nicht beschlossen. Die Senkung lief bis 31. März 2024.

Welcher Satz galt für eine Jahresabrechnung über den Stichtag?

Grundsätzlich der Satz am Ende des Ablesezeitraums für den gesamten Verbrauch, es sei denn, der Versorger hat den Verbrauch zum Stichtag abgegrenzt.

Quellen

  • Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG a. F.)
  • BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen und Wärmelieferungen
  • Bundesregierung: Pressekonferenz des Bundeskanzlers vom 18.08.2022
  • Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15.11.2022; Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20.12.2022
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.11.2023, 2 BvF 1/22