Mehrwertsteuer auf Getränke

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Getränke kosten im Handel fast immer 19 % Mehrwertsteuer – egal ob Mineralwasser, Saft, Limonade, Bier oder Hafermilch. Nur drei Getränkegruppen sind mit 7 % ermäßigt: Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil. Diese Seite behandelt den Einkauf im Laden; für Getränke im Restaurant gibt es eine eigene Übersicht.

Getränkepreis in Netto und MwSt. zerlegen

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag5,03 €Mehrwertsteuer (19 %)0,96 €Bruttobetrag5,99 €

Das Wichtigste in Kürze

  • 19 % auf Mineralwasser, Säfte, Softdrinks, Eistee, Energydrinks, Pflanzendrinks und alle alkoholischen Getränke.
  • 7 % nur auf Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch.
  • Getränkezutaten wie Kaffeebohnen, Teeblätter, Sirup und Getränkepulver kosten als Lebensmittel 7 %.
  • Pfand teilt den Steuersatz des Getränks: 19 % beim Wasserkasten, 7 % bei der Milchflasche.
Inhalt
  1. Getränke und Mehrwertsteuer: die Übersicht
  2. Warum Getränke nicht ermäßigt sind
  3. Die 75-%-Regel bei Milchmischgetränken
  4. Zutaten statt Getränk: hier gelten 7 %
  5. Pfand und Mehrwertsteuer
  6. Getränkelieferdienste und Onlinebestellung
  7. Getränke im Laden und im Restaurant
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Getränke und Mehrwertsteuer: die Übersicht

Getränke im Einzelhandel, Stand: Oktober 2026
Getränk im HandelSatzFundstelle
Leitungswasser (Versorger)7 %Anlage 2 Nr. 34
Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwasser in Flaschen19 %Nr. 34 nimmt sie aus
Kuhmilch, Buttermilch, Kefir, Trinkjoghurt7 %Anlage 2 Nr. 4 (Kapitel 4)
Kakao- und Kaffeemilchgetränke mit mind. 75 % Milch7 %Anlage 2 Nr. 35
Milchmischgetränke unter 75 % Milch19 %Position 2202, nicht begünstigt
Hafer-, Soja-, Mandel-, Reisdrinks19 %Position 2202
Frucht- und Gemüsesäfte, Nektare19 %Nr. 32 nimmt Säfte aus
Limonaden, Cola, Eistee, Energy- und Sportdrinks19 %Position 2202
Bier, Wein, Sekt, Spirituosen, alkoholfreies Bier19 %nicht in Anlage 2
Fertiger Kaffee oder Tee in Flasche oder Dose (ohne 75 % Milch)19 %Getränk, nicht Kapitel 9

Die Vertiefungen zu einzelnen Getränken: Wasser, Milch, Hafermilch und Pflanzendrinks, Saft und Softdrinks, Alkohol, Kaffee und Tee.

Warum Getränke nicht ermäßigt sind

Der ermäßigte Satz gilt nur für Waren, die in Anlage 2 zum UStG stehen. Getränke gehören im Zolltarif überwiegend zu Kapitel 22 („Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig“). Aus diesem Kapitel nennt die Anlage 2 nur Leitungswasser (Nr. 34), Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch (Nr. 35) und Speiseessig (Nr. 36). Alle anderen Getränke fallen automatisch unter den Regelsatz.

Die Linie ist historisch gewachsen: Der Gesetzgeber wollte Grundnahrungsmittel entlasten, sah Getränke aber überwiegend nicht als Grundbedarf an – mit Ausnahme von Wasser aus der Leitung und Milch. Kritiker halten das für überholt, weil Mineralwasser für viele Haushalte genauso alltäglich ist wie Brot. Der Bundesrechnungshof rät dagegen seit Jahren, keine weiteren Ermäßigungen einzuführen.

Die 75-%-Regel bei Milchmischgetränken

Ein Milchmischgetränk ist nur dann mit 7 % begünstigt, wenn Milch oder Milcherzeugnisse (etwa Molke) mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses ausmachen. Beispiele:

Pflanzliche Milchalternativen zählen nicht als Milch, auch nicht als Bestandteil eines Mischgetränks. Ein Latte mit Haferdrink kostet daher 19 %.

Zutaten statt Getränk: hier gelten 7 %

Viele Produkte, aus denen man Getränke zubereitet, sind keine Getränke im Sinne des Zolltarifs, sondern Lebensmittel:

Wer mit einem Wassersprudler Leitungswasser und Sirup mischt, zahlt daher überwiegend 7 %, während die fertige Limonade im Kasten 19 % kostet. Der Wassersprudler selbst und die CO₂-Zylinder kosten 19 %.

Pfand und Mehrwertsteuer

Pfand ist umsatzsteuerlich Teil des Entgelts für das Getränk und teilt dessen Steuersatz. Bei der Rückgabe mindert sich das Entgelt; der Händler korrigiert seine Umsatzsteuer entsprechend.

PositionBruttoNettoMwSt.
Kasten Mineralwasser (19 %)5,99 €5,03 €0,96 €
Mehrwegpfand 12 × 0,15 € + Kasten 1,50 € (19 %)3,30 €2,77 €0,53 €
Frischmilch 1 l (7 %)1,39 €1,30 €0,09 €
Summe10,68 €9,10 €1,58 €

Wie Beträge korrekt aus Bruttopreisen herausgerechnet werden, zeigt Mehrwertsteuer rausrechnen.

Getränkelieferdienste und Onlinebestellung

Bestellen Sie Getränke beim Lieferdienst oder im Onlineshop, bleibt es eine Lieferung mit den Sätzen aus der Anlage 2. Eine Liefergebühr ist in der Regel eine Nebenleistung und teilt den Steuersatz der Ware. Enthält eine Bestellung Waren mit 7 % und 19 % – etwa Milch und Mineralwasser –, muss der Händler die Liefergebühr sachgerecht aufteilen, zum Beispiel im Verhältnis der Warenwerte. Mehr dazu unter Mehrwertsteuer auf Porto und Versand.

Getränke im Laden und im Restaurant

Im Supermarkt, am Kiosk und beim Getränkehändler liegt eine Lieferung vor; es gilt die Anlage 2. Im Restaurant, Café oder an der Bar erbringt der Wirt eine Restaurationsleistung. Seit 2026 gilt dafür bei Speisen 7 %, Getränke sind aber ausdrücklich ausgenommen und kosten vor Ort immer 19 % – auch Milch und Leitungswasser. Zum Mitnehmen gilt wieder die Anlage 2. Details: Getränke in der Gastronomie und Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026.

Häufige Fragen

Welche Getränke haben 7 % Mehrwertsteuer?

Nur Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch- oder Molkeanteil. Alle anderen Getränke kosten im Handel 19 %.

Warum hat Mineralwasser 19 % Mehrwertsteuer?

Die Anlage 2 zum UStG nimmt Trinkwasser in Fertigpackungen, Mineral- und Heilwasser ausdrücklich vom ermäßigten Satz aus. Nur Leitungswasser ist begünstigt.

Wie wird Pfand bei Getränken besteuert?

Pfand gehört zum Entgelt und hat denselben Steuersatz wie das Getränk, also meist 19 %, bei Milch 7 %.

Haben Getränke im Supermarkt einen anderen Steuersatz als im Restaurant?

Teilweise. Milch und Milchmischgetränke kosten im Laden 7 %, vor Ort im Restaurant aber 19 %. Für die übrigen Getränke gilt überall 19 %.

Quellen

  • § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 UStG, Anlage 2 Nr. 4, 32, 33, 34, 35 zum UStG – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.1 (Pfandbeträge als Entgelt) und Abschnitt 12.1
  • Bundesrechnungshof: Berichte zu den Umsatzsteuerermäßigungen