Mehrwertsteuer auf Saft und Softdrinks
Säfte, Nektare, Limonaden, Cola und Energydrinks kosten in Deutschland 19 % Mehrwertsteuer, obwohl Obst und Gemüse nur mit 7 % besteuert werden. Der Grund: Die Anlage 2 zum UStG nimmt Frucht- und Gemüsesäfte ausdrücklich vom ermäßigten Satz aus, und Erfrischungsgetränke stehen gar nicht darin. Bei Smoothies hängt der Satz von der Zusammensetzung ab.
Das Wichtigste in Kürze
- 19 % auf Fruchtsaft, Gemüsesaft, Nektar, Saftschorle, Limonade, Cola, Eistee, Energy- und Sportdrinks.
- 7 % auf das Obst selbst, auf Obstmus, Fruchtpüree und Konfitüre.
- Smoothies: überwiegend aus Fruchtpüree oft 7 %, überwiegend aus Saft 19 % – maßgeblich ist die Zolltarif-Einreihung.
- Geplant, aber nicht beschlossen (Stand Oktober 2026): eine Zuckergetränkesteuer ab 1. Juli 2027, auf die zusätzlich Mehrwertsteuer anfiele.
Inhalt
Saft und Mehrwertsteuer: warum 19 %?
Obst, Gemüse und daraus hergestellte Zubereitungen sind über die Anlage 2 zum UStG begünstigt. Nr. 32 umfasst „Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen“ der Positionen 2001 bis 2008 – also etwa Konfitüre, Obstkonserven und Fruchtmus. Säfte stehen im Zolltarif aber in der eigenen Position 2009, und Nr. 32 schließt „Frucht- und Gemüsesäfte“ zudem ausdrücklich aus. Für Säfte gilt deshalb der Regelsatz von 19 %, während fast alle anderen Lebensmittel mit 7 % besteuert werden. Welche Waren in Deutschland insgesamt 19 % kosten, zeigt die Liste Produkte mit 19 % Mehrwertsteuer.
Bei Erfrischungsgetränken ist die Lage noch eindeutiger: Limonaden, Nektare, Fruchtsaftgetränke und Schorlen gehören zur Position 2202. Aus dieser Position ist nur ein Produkt begünstigt – Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch. Die Grundregel für alle Getränke erklärt Mehrwertsteuer auf Getränke.
Übersicht: Saft, Softdrinks und Grenzfälle
| Produkt | Zolltarif (typisch) | Satz |
|---|---|---|
| Orangen, Äpfel, Karotten (frisch) | Kapitel 7, 8 | 7 % |
| Apfelmus, Fruchtpüree, Konfitüre | 2007, 2008 | 7 % |
| Fruchtsaft, Direktsaft, Gemüsesaft, Saftkonzentrat | 2009 | 19 % |
| Frisch gepresster Saft im Laden | 2009 | 19 % |
| Nektar, Fruchtsaftgetränk, Apfelschorle | 2202 | 19 % |
| Limonade, Cola, Eistee, Energydrink, Sportdrink | 2202 | 19 % |
| Smoothie überwiegend aus Fruchtpüree oder -mark | 2007/2008 | oft 7 % |
| Smoothie überwiegend aus Saft | 2009/2202 | 19 % |
| Getränkepulver, Sirup als Lebensmittelzubereitung | 2106 | 7 % |
| Lassi oder Fruchtmilch mit mind. 75 % Milch | 0403/2202 | 7 % |
Smoothies: der Grenzfall
Für Smoothies gibt es keine eigene Zolltarifposition und keine gesetzliche Definition. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass sich nicht einmal lebensmittelrechtlich eine einheitliche Auffassung herausgebildet hat, wie viel Püree ein Smoothie enthalten muss. Umsatzsteuerlich kommt es deshalb auf die Einreihung des konkreten Produkts an:
- Prägt Fruchtpüree oder Fruchtmark das Produkt (dickflüssig, löffelbar), wird es häufig als Fruchtzubereitung der Positionen 2007 oder 2008 eingereiht – 7 %.
- Besteht der Smoothie überwiegend aus Saft mit etwas Püree, gilt er als Saft oder Getränk – 19 %.
- Smoothies mit mindestens 75 % Milch oder Joghurt sind als Milcherzeugnis bzw. Milchmischgetränk mit 7 % begünstigt.
Hersteller sollten die Einreihung über eine Zolltarifauskunft absichern. Für Verbraucher erklärt das, warum zwei ähnliche Flaschen im Kühlregal unterschiedlich besteuert sein können. Weitere Beispiele: kuriose Mehrwertsteuersätze.
Rechenbeispiel: Orangen gegen Orangensaft
| Produkt | Brutto | Satz | Netto | MwSt. |
|---|---|---|---|---|
| Orangen, 2-kg-Netz | 2,49 € | 7 % | 2,33 € | 0,16 € |
| Orangensaft, 1 Liter | 2,49 € | 19 % | 2,09 € | 0,40 € |
Beim gleichen Verkaufspreis enthält der Saft 24 Cent mehr Steuer. Wer Saft selbst presst, zahlt nur die 7 % auf das Obst. Wie Sie Steueranteile ermitteln, zeigt Mehrwertsteuer rausrechnen.
Geplante Zuckergetränkesteuer
Stand Oktober 2026 plant die Koalition eine Steuer auf gezuckerte Erfrischungsgetränke. Nach einem Bericht des Deutschen Ärzteblatts vom 30. September 2026 sieht der Entwurf eines Zuckergetränkesteuergesetzes einen Start zum 1. Juli 2027 und folgende Sätze vor:
| Zuckergehalt je 100 ml | Steuer je Liter (Entwurf) | inkl. 19 % MwSt. |
|---|---|---|
| unter 5 g | 0,00 € | 0,00 € |
| 5 g bis unter 7 g | 0,26 € | 0,31 € |
| 7 g bis unter 10 g | 0,32 € | 0,38 € |
| ab 10 g | 0,38 € | 0,45 € |
Reine Fruchtsäfte, Schorlen ohne Zuckerzusatz, alkoholfreies Bier und alkoholfreier Wein sollen ausgenommen sein. Wie bei anderen Verbrauchsteuern gehört die Abgabe zum Entgelt; die Mehrwertsteuer würde darauf berechnet (§ 10 Abs. 1 UStG). Der Entwurf ist in der Unionsfraktion und bei mehreren Ländern umstritten; Die für Anfang Oktober 2026 geplante Kabinettsbefassung wurde vertagt; Stand: Oktober 2026 hat das Kabinett den Entwurf nicht beschlossen, und ein Bundestagsbeschluss liegt nicht vor. Ob und mit welchen Sätzen und welchem Starttermin die Steuer kommt, ist damit offen.
Saft und Softdrinks in der Gastronomie
Im Restaurant und Café kosten alle Getränke 19 %, auch nach der Senkung für Speisen zum 1. Januar 2026. Ein frisch gepresster Orangensaft zum Frühstück ist also mit 19 % besteuert, das Brötchen mit 7 %. Einzelheiten: Getränke in der Gastronomie. Zum Vergleich mit Obst: Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Saft?
19 %. Frucht- und Gemüsesäfte sind in der Anlage 2 zum UStG ausdrücklich vom ermäßigten Satz ausgenommen.
Warum hat Obst 7 % und Saft 19 % Mehrwertsteuer?
Obst und Obstzubereitungen stehen in der Anlage 2 zum UStG, Säfte sind dort ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber behandelt Saft wie andere Getränke.
Haben Smoothies 7 % oder 19 % Mehrwertsteuer?
Das hängt von der Zusammensetzung ab. Überwiegend aus Fruchtpüree hergestellte Smoothies können als Fruchtzubereitung 7 % kosten, saftbasierte Smoothies kosten 19 %.
Kommt eine Zuckersteuer auf Limonade?
Geplant ist sie ab 1. Juli 2027 mit 26 bis 38 Cent je Liter, je nach Zuckergehalt. Nach Stand Oktober 2026 ist das Gesetz noch nicht beschlossen.
Quellen
- § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anlage 2 Nr. 11, 32, 33 und 35 zum UStG – gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Marktcheck Smoothies (Oktober 2020)
- Deutsches Ärzteblatt: „Bundesregierung rechnet mit Einnahmen aus Steuer auf Zuckergetränke ab Sommer 2027“, 30.09.2026
- Getränke News: „Kabinett vertagt Zuckersteuer erneut“, 07.10.2026