Mehrwertsteuer auf Gold und Silber
Anlagegold – Barren ab 995/1000 Feingehalt und bestimmte Goldmünzen – ist in Deutschland nach § 25c UStG von der Mehrwertsteuer befreit. Silber, Platin und Palladium kosten dagegen 19 %. Silbermünzen werden von vielen Händlern differenzbesteuert, sodass die Steuer nur auf die Marge anfällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Anlagegold: steuerfrei (§ 25c UStG) – Barren und Plättchen ab 995/1000, Münzen ab 900/1000 unter weiteren Bedingungen.
- Silber-, Platin- und Palladiumbarren: 19 % auf den vollen Preis.
- Silbermünzen: oft Differenzbesteuerung (§ 25a UStG), 19 % nur auf die Händlermarge.
- Goldschmuck: 19 %; seltene Sammlermünzen können mit 7 % begünstigt sein.
Inhalt
Was ist Anlagegold?
§ 25c Abs. 2 UStG definiert Anlagegold abschließend. Nur was diese Kriterien erfüllt, ist von der Umsatzsteuer befreit:
| Form | Voraussetzungen | Beispiele |
|---|---|---|
| Barren, Plättchen | von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht, Feingehalt mindestens 995/1000 | 1-g- bis 1-kg-Barren, Tafelbarren |
| Goldmünzen | Feingehalt mind. 900/1000, nach 1800 geprägt, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel (gewesen), üblicher Verkaufspreis höchstens 80 % über dem Goldwert | Krügerrand, Maple Leaf, Wiener Philharmoniker, Britannia, Känguru |
Die EU-Kommission veröffentlicht jährlich im Amtsblatt eine Liste der Goldmünzen, die die Kriterien erfüllen. Münzen auf dieser Liste gelten in allen Mitgliedstaaten als Anlagegold. Auch Zertifikate und Goldkonten mit Anspruch auf physisches Anlagegold sind befreit. Die Steuerfreiheit ist eine echte Steuerbefreiung, kein Nullsatz (Steuerfreie Umsätze).
Händler, die Anlagegold herstellen oder an andere Unternehmer liefern, dürfen in bestimmten Fällen auf die Steuerfreiheit verzichten (§ 25c Abs. 3 UStG). Im Geschäft mit Privatkunden kommt das nicht vor.
Silber: 19 % oder Differenzbesteuerung
Für Silber gibt es keine Steuerbefreiung. Bis Ende 2013 waren Silbermünzen als Sammlungsstücke mit 7 % begünstigt; seit 2014 gilt der Regelsatz. Wie viel Steuer im Preis steckt, hängt von der Ware ab:
- Silberbarren (Zolltarifposition 7106) sind von der Differenzbesteuerung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Es gelten 19 % auf den vollen Preis. Ein Barren mit 1.000,00 € Nettopreis kostet 1.190,00 €.
- Silbermünzen gehören zu einer anderen Zolltarifposition und sind nicht ausgeschlossen. Händler, die Münzen ohne Umsatzsteuer oder differenzbesteuert aus einem anderen EU-Staat beziehen, können sie nach § 25a UStG verkaufen. Dann fallen 19 % nur auf die Marge an.
Beispiel Silbermünze (1 Unze): Ein Händler kauft differenzbesteuert für 30,00 € ein und verkauft für 40,00 €.
Differenzbesteuerung: (40,00 € − 30,00 €) × 19 ÷ 119 = 1,60 € Umsatzsteuer.
Regelbesteuerung: 40,00 € × 19 ÷ 119 = 6,39 € Umsatzsteuer.
Für Anleger heißt das: Differenzbesteuerte Münzen liegen preislich deutlich näher am Silberwert als Barren.
Auf differenzbesteuerten Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden; dort steht ein Hinweis auf die Sonderregelung. Unternehmer können daraus keine Vorsteuer ziehen. Einige Anbieter lagern Silber in Zollfreilagern im Ausland, um die Einfuhrumsatzsteuer erst bei Auslieferung nach Deutschland entstehen zu lassen.
Platin, Palladium und Schmuck
| Ware | MwSt. |
|---|---|
| Anlagegold (Barren ab 995/1000, Anlagemünzen) | 0 % (steuerfrei) |
| Goldbarren unter 995/1000, Goldgranulat | 19 % |
| Silber-, Platin-, Palladiumbarren | 19 % |
| Silber-, Platin-, Palladiummünzen | 19 % oder § 25a |
| Gold- und Silberschmuck | 19 % oder § 25a bei Gebrauchtware |
| Sammlermünzen aus Edelmetall mit hohem Sammlerwert | 7 %* |
Gebrauchter Schmuck ist anders als Barren nicht von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Kauft ein Juwelier Altschmuck von Privatpersonen an und verkauft ihn als Schmuck weiter, kann er nur seine Marge versteuern. Die Rechtslage zu Sammlermünzen ist seit 2025 wieder an den ermäßigten Satz gekoppelt: Mehrwertsteuer auf Kunstwerke erklärt die Änderung.
Verkauf von Gold und Silber durch Privatpersonen
Wenn Sie als Privatperson Gold, Silber oder Schmuck an einen Händler verkaufen, fällt keine Umsatzsteuer an – Sie sind kein Unternehmer (Privatverkauf und Umsatzsteuer). Einkommensteuerlich sind Gewinne aus physischen Edelmetallen nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei (§ 23 EStG). Ab 2.000 € Kaufsumme in bar verlangen Händler nach dem Geldwäschegesetz einen Identitätsnachweis.
Gold im EU-Vergleich und beim Kauf im Ausland
Die Steuerfreiheit für Anlagegold ist EU-weit einheitlich (Art. 344 ff. Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Silber ist in allen EU-Staaten mit dem jeweiligen Normalsatz belastet; die Unterschiede ergeben sich aus den Sätzen (Mehrwertsteuersätze in der EU). Bringen Sie Silberbarren aus der Schweiz mit, fällt beim Grenzübertritt oberhalb der Reisefreimenge von 300 € Einfuhrumsatzsteuer von 19 % an; Anlagegold ist auch bei der Einfuhr steuerfrei (Einfuhrumsatzsteuer).
Häufige Fragen
Fällt beim Goldkauf Mehrwertsteuer an?
Nicht bei Anlagegold: Barren ab 995/1000 Feingehalt und anerkannte Anlagemünzen sind nach § 25c UStG steuerfrei. Goldschmuck kostet 19 %.
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Silber?
19 %. Bei Silberbarren auf den vollen Preis, bei vielen Silbermünzen nur auf die Händlermarge, weil die Differenzbesteuerung angewendet wird.
Warum sind Silbermünzen günstiger als Silberbarren?
Barren sind von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen und tragen 19 % auf den Gesamtpreis. Münzen können differenzbesteuert verkauft werden; dann fällt die Steuer nur auf die Marge an.
Muss ich beim Verkauf meines Goldes Mehrwertsteuer zahlen?
Nein. Privatverkäufe unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Einkommensteuer fällt nur an, wenn Sie das Gold weniger als ein Jahr besessen haben.
Quellen
- § 25c UStG (Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold) – gesetze-im-internet.de
- § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG (Ausschluss von Edelmetallen aus Positionen 7106, 7108, 7110, 7112)
- Anlage 2 Nr. 54 c cc UStG; BMF-Schreiben vom 18.12.2025 zu Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 344–356 (Sonderregelung für Anlagegold); jährliches Verzeichnis der Goldmünzen im Amtsblatt der EU
- § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG