Umsatzsteuer in Pflege und Sozialwesen
Pflegedienste, Pflegeheime und Betreuungsangebote für hilfsbedürftige Menschen sind nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei – aber nur, wenn die Einrichtung sozialrechtlich anerkannt ist, etwa durch einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse oder eine Anerkennung nach § 45a SGB XI. Fehlt die Anerkennung, wird dieselbe Leistung mit 19 % besteuert. Das betrifft vor allem Alltagsbegleiter, Seniorenassistenz und Vermittlungsagenturen.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfrei: Betreuung und Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen durch anerkannte Einrichtungen (§ 4 Nr. 16 Buchst. a bis n UStG).
- Anerkennung entscheidet: Versorgungsvertrag nach SGB V/XI, Anerkennung nach § 45a SGB XI oder Kostenträgerquote von mindestens 25 %.
- Grenzfälle: Alltagsbegleitung ohne Landesanerkennung, Haushaltshilfe für nicht Hilfsbedürftige, Servicepauschalen im betreuten Wohnen – oft 19 %.
- Kinder- und Jugendhilfe, Sozialfürsorge und Kitas haben eigene Befreiungen (§ 4 Nr. 18, 23, 25 UStG).
Inhalt
§ 4 Nr. 16 UStG: wer ist befreit?
Steuerfrei sind eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen an körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftige Personen. Die Befreiung knüpft an die Einrichtung an: Nur die im Gesetz genannten Träger sind begünstigt, und auch sie nur im Rahmen ihres Vertrags oder ihrer Anerkennung.
| Einrichtung (Auswahl) | Grundlage |
|---|---|
| Kommunen, Landkreise, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts | Buchst. a |
| Ambulante Pflegedienste und Pflegeheime mit Vertrag nach § 132a SGB V, § 72 oder § 77 SGB XI | Buchst. c |
| Landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) | Buchst. g |
| Eingliederungshilfe mit Vereinbarung nach § 123 SGB IX, Sozialhilfe nach § 76 SGB XII | Buchst. h |
| Interdisziplinäre Frühförderstellen | Buchst. j |
| Rechtliche Betreuer (Betreuungsvereine) | Buchst. k |
| Pflegeberatung mit Vereinbarung nach § 7a SGB XI | Buchst. l |
| Sonstige Einrichtungen, deren Kosten im Vorjahr in mindestens 25 % der Fälle ganz oder überwiegend von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern getragen wurden | Buchst. n |
Pflegeheime erbringen neben der Pflege auch Unterkunft und Verpflegung. Diese Leistungen sind eng mit der Pflege verbunden und ebenfalls steuerfrei. Die medizinische Behandlungspflege (häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V) ist zusätzlich als Heilbehandlung befreit (Arztleistungen und Heilbehandlung).
Wer gilt als hilfsbedürftig?
Hilfsbedürftig sind Personen, die aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Einschränkungen Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen. Ein Pflegegrad ist ein klarer Nachweis, aber keine zwingende Voraussetzung; auch Menschen mit Behinderung, nach einer Operation oder mit Demenz ohne Pflegegrad können hilfsbedürftig sein. Nicht erfasst sind dagegen Haushaltshilfen für gesunde Senioren oder Familien, die nur Zeit sparen wollen. Solche Leistungen kosten 19 % – für Privathaushalte gibt es dann aber die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.
Grenzfall Alltagsbegleitung und Seniorenassistenz
Viele Selbstständige bieten Alltagsbegleitung an: Einkaufen, Arztbesuche, Spaziergänge, Gesellschaft. Pflegebedürftige können dafür den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von bis zu 131 € im Monat einsetzen – allerdings nur bei Angeboten, die nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind. Die gleiche Anerkennung macht die Leistung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG). Nach Verwaltungsauffassung können auch Einzelpersonen anerkannt werden.
Beispiel: Eine Seniorenassistentin begleitet eine Kundin 40 Stunden im Monat für 25 € netto pro Stunde. Ohne Anerkennung und ohne Kleinunternehmerstatus stellt sie 1.000,00 € + 190,00 € Umsatzsteuer = 1.190,00 € in Rechnung. Mit Landesanerkennung ist die Leistung steuerfrei: 1.000,00 €. Bleibt ihr Umsatz unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung (25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr), fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an.
Weitere typische Grenzfälle:
- 24-Stunden-Betreuung über Vermittlungsagenturen: Die Vermittlungsprovision ist steuerpflichtig; die Betreuungsleistung selbst ist nur steuerfrei, wenn der Leistende eine der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 erfüllt.
- Betreutes Wohnen: Die Wohnungsmiete ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei; eine Grundservice-Pauschale (Notruf, Ansprechpartner) ist nur bei anerkannten Einrichtungen befreit, sonst 19 %.
- Mahlzeitendienste: Als eng verbundene Leistung einer anerkannten Einrichtung an Hilfsbedürftige steuerfrei, sonst als Lieferung von Speisen mit 7 % (Catering).
- Hausnotruf: steuerfrei nur bei anerkannten Anbietern bzw. bei Kostenübernahme durch die Pflegekasse im Rahmen eines Vertrags.
Weitere Befreiungen im Sozialwesen
| Bereich | Vorschrift | Voraussetzung (vereinfacht) |
|---|---|---|
| Sozialfürsorge, soziale Sicherheit | § 4 Nr. 18 UStG | öffentliche oder nicht gewinnorientierte Einrichtung, keine Gewinnverteilung |
| Kitas, Erziehung von Kindern und Jugendlichen | § 4 Nr. 23 UStG | öffentliche oder vergleichbare Einrichtung mit sozialem Charakter |
| Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII | § 4 Nr. 25 UStG | Träger der Jugendhilfe oder anerkannte Einrichtung |
| Krankentransport | § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG | besonders eingerichtetes Fahrzeug |
| Bildung und Schulungen | § 4 Nr. 21 UStG | siehe Bildungsleistungen |
Eine Übersicht aller Befreiungen bietet Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG.
Folgen der Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug
Steuerfreie Pflegeeinrichtungen dürfen keine Vorsteuer aus Fahrzeugen, Pflegehilfsmitteln oder Bauinvestitionen abziehen. Erbringen sie daneben steuerpflichtige Leistungen – etwa Essen für Besucher, Friseur im Heim oder Vermietung von Parkplätzen –, ist eine Vorsteueraufteilung nötig. Eine Option zur Steuerpflicht gibt es bei § 4 Nr. 16 UStG nicht.
Da die Befreiung an Verträge und Anerkennungen geknüpft ist, sollten Gründer und neue Anbieter vor dem Start klären, ob und wann eine Anerkennung vorliegt. Für Zeiten ohne Anerkennung droht eine Nachversteuerung mit 19 %. Eine Steuerberatung mit Erfahrung im Sozialwesen kann das absichern.
Häufige Fragen
Sind Pflegedienste umsatzsteuerfrei?
Ja, wenn sie einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse oder eine andere Anerkennung nach § 4 Nr. 16 UStG haben und hilfsbedürftige Menschen betreuen oder pflegen.
Müssen Alltagsbegleiter Umsatzsteuer berechnen?
Nur ohne landesrechtliche Anerkennung nach § 45a SGB XI und wenn sie nicht Kleinunternehmer sind. Mit Anerkennung ist die Leistung steuerfrei.
Ist eine Haushaltshilfe für Senioren umsatzsteuerfrei?
Nur wenn die Person hilfsbedürftig ist und der Anbieter anerkannt ist. Haushaltshilfe ohne Hilfsbedürftigkeit kostet 19 %.
Gilt die Befreiung auch für das Essen im Pflegeheim?
Ja. Unterkunft und Verpflegung sind eng mit der Pflege verbunden und deshalb ebenfalls steuerfrei.
Quellen
- § 4 Nr. 12, 14, 16, 17, 18, 23 und 25 UStG in der 2026 geltenden Fassung
- §§ 45a, 45b SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag 131 € monatlich)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 4.16.1 bis 4.16.6