Margenbesteuerung bei Reiseleistungen
Reiseveranstalter, die im eigenen Namen Reisen aus eingekauften Leistungen wie Flug und Hotel zusammenstellen, versteuern nach § 25 UStG nur ihre Marge – die Differenz zwischen Reisepreis und Einkaufspreis. Auf die Marge fallen 19 % Umsatzsteuer an (bei Drittlandsreisen ist sie steuerfrei), ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist ausgeschlossen. Reisebüros, die nur vermitteln, versteuern dagegen ihre Provision.
Das Wichtigste in Kürze
- Margenbesteuerung (§ 25 UStG): Bemessungsgrundlage ist Reisepreis minus Reisevorleistungen, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
- Steuersatz: 19 % auf die Marge (Steuer = Marge × 19/119); Anteile für Reisevorleistungen im Drittland sind steuerfrei.
- Kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen, keine gesondert ausgewiesene Steuer auf der Rechnung.
- Seit 18.12.2019 auch B2B; seit 1.1.2022 keine Gesamtmarge mehr, sondern Marge je Reise.
- Vermittler: Provision mit 19 % bzw. steuerfrei nach § 4 Nr. 5 UStG.
Inhalt
Wann gilt die Margenbesteuerung?
§ 25 UStG gilt für Reiseleistungen eines Unternehmers, der gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auftritt und dabei Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen: Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Reiseleitung durch Fremdfirmen, Eintrittskarten.
- Die Regel gilt für Reiseveranstalter, aber auch für Unternehmen, die nur gelegentlich Reisen organisieren – etwa Vereine, Schulen mit Klassenfahrten oder Eventagenturen.
- Sie gilt für Pauschalreisen ebenso wie für einzelne eingekaufte und weiterverkaufte Leistungen, etwa ein Hotelzimmer, das im eigenen Namen weiterverkauft wird.
- Eigenleistungen – der eigene Bus, das eigene Hotel, die eigene Reiseleitung – fallen nicht unter § 25; sie werden normal besteuert.
Der Leistungsort ist der Sitz des Veranstalters. Ein deutscher Veranstalter versteuert die Marge also in Deutschland, auch für Reisen nach Spanien.
Beispiel: Marge berechnen
Ein Veranstalter verkauft eine einwöchige Mallorca-Reise für 1.500,00 €. Hotel und Flug kauft er für 900,00 € und 300,00 € ein (jeweils Bruttopreise der Leistungsträger).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Reisepreis | 1.500,00 € |
| abzüglich Hotel (Reisevorleistung) | −900,00 € |
| abzüglich Flug (Reisevorleistung) | −300,00 € |
| Marge brutto | 300,00 € |
| darin Umsatzsteuer (300,00 € × 19 ÷ 119) | 47,90 € |
| Marge netto (Bemessungsgrundlage) | 252,10 € |
Der Veranstalter schuldet 47,90 € Umsatzsteuer – nicht 19 % auf 1.500 €. Die in Hotel- und Flugpreis enthaltenen ausländischen oder deutschen Steuern kann er nicht als Vorsteuer abziehen. Die Bemessungsgrundlage ist die Marge.
Drittlandsreisen
Soweit Reisevorleistungen im Drittland erbracht werden – etwa ein Hotel in der Türkei oder in Ägypten –, ist der darauf entfallende Teil der Marge steuerfrei (§ 25 Abs. 2 UStG). Bei einer Reise, deren Vorleistungen vollständig im Drittland liegen, fällt also gar keine deutsche Umsatzsteuer an. Bei gemischten Reisen ist die Marge im Verhältnis der Vorleistungen aufzuteilen. Für grenzüberschreitende Flüge gelten Vereinfachungsregeln im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Veranstalter oder Vermittler?
| Rolle | Was wird versteuert? | Steuer |
|---|---|---|
| Reiseveranstalter (eigener Name, Vorleistungen Dritter) | Marge je Reise | 19 % auf die Marge bzw. steuerfrei (Drittland) |
| Reisebüro als Vermittler (Name des Veranstalters) | Provision vom Veranstalter | 19 %, außer bei steuerfreier Vermittlung |
| Vermittlung grenzüberschreitender Flüge oder von Leistungen ausschließlich im Drittland | Provision | steuerfrei (§ 4 Nr. 5 UStG) |
| Veranstalter mit eigenem Bus oder Hotel | Eigenleistung | Regelbesteuerung (z. B. 7 % Hotel, Busfahrt nach Strecke) |
Ein Reisebüro, das eine Mallorca-Pauschalreise im Namen des Veranstalters verkauft und dafür 150,00 € Provision erhält, versteuert diese mit 19 %: 28,50 € Umsatzsteuer. Verkauft es dagegen nur einen Linienflug nach New York, ist die Vermittlungsprovision steuerfrei. Entscheidend ist der Auftritt nach außen: Vertrag, Reisebestätigung und Rechnung müssen erkennbar im Namen des Veranstalters ausgestellt sein. Für die Unterkunft allein gelten die Regeln unter Mehrwertsteuer im Hotel und Umsatzsteuer bei Ferienwohnungen.
B2B-Reisen, Incentives und Firmenevents
Seit dem 18.12.2019 gilt die Margenbesteuerung auch, wenn der Kunde ein Unternehmen ist – etwa bei Incentive-Reisen, Tagungen mit Übernachtung oder Firmenausflügen. Für den Kunden heißt das: Er erhält keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und kann keine Vorsteuer abziehen, auch nicht für deutsche Hotelanteile. Die früher mögliche Gesamtmarge für alle Reisen eines Zeitraums ist seit 1.1.2022 abgeschafft; die Marge wird je Reise ermittelt.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet können § 25 nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht anwenden. Eine Nichtbeanstandungsregelung erlaubt ihnen die Anwendung für Reiseleistungen, die bis 31.12.2029 ausgeführt werden; das BMF hat die zuvor bis Ende 2026 laufende Frist mit Schreiben vom 28.4.2026 verlängert (Stand: Oktober 2026).
Rechnung und Aufzeichnungen
- Auf der Rechnung steht der Hinweis „Sonderregelung für Reisebüros“ (§ 14a Abs. 6 UStG); Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.
- Weist der Veranstalter trotzdem Steuer aus, schuldet er sie zusätzlich nach § 14c UStG (falsch ausgewiesene Umsatzsteuer).
- Für jede Reise müssen Reisepreis, Reisevorleistungen und die Aufteilung auf EU und Drittland aufgezeichnet werden (§ 25 Abs. 5 UStG).
Die Margenberechnung ist fehleranfällig, gerade bei Paketen mit Eigen- und Fremdleistungen. Für Veranstalter mit vielen Reisen empfiehlt sich eine Abstimmung mit einer im Touristikbereich erfahrenen Steuerberatung. Verwandte Sonderregel für Gebrauchtwaren: Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
Häufige Fragen
Was ist die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen?
Reiseveranstalter versteuern nach § 25 UStG nur die Differenz zwischen Reisepreis und eingekauften Reisevorleistungen. Darauf entfallen 19 % Umsatzsteuer, für Drittlandsanteile keine.
Wie berechne ich die Umsatzsteuer auf die Marge?
Marge brutto × 19 ÷ 119. Bei 300 € Marge sind das 47,90 € Umsatzsteuer.
Gilt die Margenbesteuerung auch für Geschäftsreisen?
Ja, seit Dezember 2019 auch gegenüber Unternehmern. Der Kunde kann dann keine Vorsteuer aus der Reise abziehen.
Fällt die Margenbesteuerung auch für Reisebüros an?
Nur wenn sie im eigenen Namen Reisen verkaufen. Als Vermittler im Namen des Veranstalters versteuern sie ihre Provision.
Quellen
- § 25, § 4 Nr. 5, § 14a Abs. 6 UStG; Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 25.1 bis 25.5
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019): Anwendung auf B2B-Reisen ab 18.12.2019, Wegfall der Gesamtmarge ab 1.1.2022
- BMF-Schreiben vom 24.6.2021 (Überarbeitung des UStAE zu Reiseleistungen) und vom 27.6.2023 (Nichtbeanstandung für Drittlandsunternehmer bis 31.12.2026)
- BMF-Schreiben vom 28.4.2026, III C 2 - S 7419/00016/022/023 (Verlängerung der Nichtbeanstandung bis 31.12.2029)