Mehrwertsteuer auf Tierfutter
Tierfutter kostet in Deutschland 7 % Mehrwertsteuer – Hunde- und Katzenfutter ebenso wie Pferdefutter, Heu, Vogelfutter und Fischfutter. Grundlage ist Anlage 2 Nr. 37 zum UStG, die „zubereitetes Futter“ begünstigt. Zubehör wie Katzenstreu, Näpfe und Leinen kostet 19 %, ebenso Tierarzneimittel und manche Ergänzungsfuttermittel, die nicht als Futter eingereiht werden.
Das Wichtigste in Kürze
- 7 % auf Trocken- und Nassfutter, Leckerlis, Kauartikel als Futter, Heu, Stroh, Getreide, Saaten und Fischfutter.
- Ergänzungsfuttermittel: 7 %, wenn zolltariflich Futter (Position 2309); 19 %, wenn als Tierarzneimittel oder chemisches Erzeugnis eingereiht.
- 19 % auf Katzenstreu, Näpfe, Spielzeug, Leinen, Käfige, Pflegeprodukte und Tierarzneimittel.
- Tierarztleistungen kosten 19 %; beim Tierkauf hängt der Satz von der Tierart ab.
Inhalt
Warum Tierfutter nur 7 % Mehrwertsteuer kostet
Die Anlage 2 zum UStG enthält nicht nur Lebensmittel für Menschen, sondern auch Erzeugnisse der Landwirtschaft und Futtermittel. Nr. 37 begünstigt das gesamte Kapitel 23 des Zolltarifs: „Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter“. Hunde- und Katzenfutter in Aufmachungen für den Einzelverkauf gehört zur Position 2309. Hinzu kommen Futterpflanzen wie Heu und Stroh (Nr. 23), Getreide (Nr. 13), Ölsaaten wie Sonnenblumenkerne (Nr. 18) und rohe Knochen (Nr. 5).
Ursprünglich sollte die Ermäßigung die Landwirtschaft entlasten, deren Futtermittel sonst teurer würden. Heimtierfutter profitiert davon, weil der Zolltarif nicht zwischen Nutztier und Haustier unterscheidet. Das führt zu dem viel zitierten Vergleich, dass Hundefutter 7 %, Windeln aber 19 % kosten (Mehrwertsteuer auf Windeln).
Tierfutter und Zubehör: die Übersicht
| Produkt | Anlage 2 Nr. / Zolltarif | Satz |
|---|---|---|
| Hunde- und Katzenfutter (trocken, nass), Leckerlis | Nr. 37 / 2309 | 7 % |
| Pferdefutter, Pferdemüsli, Mineralfutter als Futtermischung | Nr. 37 / 2309 | 7 % |
| Heu, Stroh, Luzerne | Nr. 23 / 1213, 1214 | 7 % |
| Hafer, Mais, Weizen als Futter | Nr. 13 / Kapitel 10 | 7 % |
| Vogelfutter, Sonnenblumenkerne, Erdnüsse für Wildvögel | Nr. 13, 18 / Kapitel 10, 12 | 7 % |
| Fischfutter | Nr. 37 / 2309 | 7 % |
| Frisches Fleisch und rohe Knochen zum Barfen | Nr. 2, 5 / Kapitel 2, 0506 | 7 % |
| Katzengras (lebende Pflanze) | Nr. 7 / 0602 | 7 % |
| Lebende Futtertiere (z. B. Heimchen, Mäuse) | nicht in Nr. 1 | 19 % |
| Tierarzneimittel, Wurmkuren, Zeckenmittel | Kapitel 30 / 38 | 19 % |
| Katzenstreu, Kratzbaum, Napf, Leine, Spielzeug | nicht in Anlage 2 | 19 % |
| Fellpflege, Shampoo, Aquarienzubehör | nicht in Anlage 2 | 19 % |
Ergänzungsfuttermittel: 7 % oder 19 %?
Bei Ergänzungsfuttermitteln – etwa Gelenkpräparaten, Vitaminpasten, Mineralstoffmischungen oder Ölen für das Fell – entscheidet die Einreihung des konkreten Produkts:
- 7 %: Das Produkt ist eine Zubereitung zur Fütterung der Position 2309, etwa ein Mineralfutter mit Trägerstoffen, Kräutermischungen für Pferde oder Snacks mit Zusätzen.
- 19 %: Das Produkt ist ein Tierarzneimittel (Kapitel 30), ein reiner chemischer Stoff, etwa ein Vitamin der Position 2936, oder ein Öl, das nicht in Anlage 2 Nr. 26 steht, etwa Fischöl der Position 1504.
Die Bezeichnung „Ergänzungsfuttermittel“ nach Futtermittelrecht sagt daher noch nichts über den Steuersatz. Händler sollten im Zweifel eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke beim Zoll einholen. Für Nahrungsergänzungsmittel für Menschen gilt eine ähnliche Abgrenzung (Nahrungsergänzungsmittel).
Kauartikel, Snacks und Selbstgemachtes
Kausnacks aus getrockneten Schlachtnebenerzeugnissen wie Pansen, Rinderohren oder Ochsenziemer werden in der Regel als Futter eingereiht und kosten 7 %. Kauknochen aus Nylon oder Kunststoff sind dagegen Spielzeug und kosten 19 %. Wer für sein Tier selbst kocht, zahlt auf Fleisch, Reis, Gemüse und Haferflocken ohnehin die 7 % für Lebensmittel (Mehrwertsteuer auf Lebensmittel). Futterabos im Onlineshop ändern nichts am Satz; Versandkosten teilen als Nebenleistung den Satz der Ware.
Rechenbeispiel: Einkauf im Tierfachmarkt
| Position | Brutto | Satz | Netto | MwSt. |
|---|---|---|---|---|
| Hundetrockenfutter, 10 kg | 29,99 € | 7 % | 28,03 € | 1,96 € |
| Katzenstreu, 15 l | 14,99 € | 19 % | 12,60 € | 2,39 € |
| Summe | 44,98 € | 40,63 € | 4,35 € |
Auf dem Kassenbon erscheinen beide Sätze getrennt. Wie Sie solche Belege aufteilen, zeigt der Rechner für 7 % und 19 %.
Tierarzt, Tierpension und Tierkauf
Die Ermäßigung gilt nur für das Futter selbst. Dienstleistungen rund ums Tier kosten in der Regel 19 %:
- Tierarzt: Behandlungen und abgegebene Medikamente kosten 19 %; anders als ärztliche Heilbehandlungen am Menschen sind sie nicht steuerfrei (Mehrwertsteuer beim Tierarzt).
- Tierpension, Hundefriseur, Hundeschule: 19 %.
- Pferdeeinstellung: Die Pensionspferdehaltung von Reitpferden kostet 19 %; das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG mit 7 % begünstigt sein.
- Tierkauf: Landwirtschaftliche Nutztiere und ausgebildete Blindenführhunde kosten 7 %, Hunde, Katzen und Pferde 19 % (Mehrwertsteuer beim Kauf von Tieren).
Für Landwirte, die Futter selbst erzeugen und verkaufen, gelten eigene Regeln: Umsatzsteuer in der Landwirtschaft. Alle ermäßigten Waren im Überblick: 7 % Mehrwertsteuer.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Tierfutter?
7 %. Hunde-, Katzen-, Pferde-, Vogel- und Fischfutter sind nach Anlage 2 Nr. 37 zum UStG ermäßigt.
Warum hat Hundefutter 7 % und Katzenstreu 19 %?
Futter steht in der Anlage 2 zum UStG, Katzenstreu und anderes Zubehör nicht. Nur ausdrücklich aufgeführte Waren sind ermäßigt.
Welchen Steuersatz haben Ergänzungsfuttermittel?
Das hängt von der Einreihung ab: Als Futterzubereitung der Position 2309 kosten sie 7 %, als Tierarzneimittel oder reiner chemischer Stoff 19 %.
Ist die Tierarztrechnung mit 7 % besteuert?
Nein. Tierärztliche Leistungen kosten 19 %. Nur das gekaufte Futter ist ermäßigt.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UStG, Anlage 2 Nr. 1, 2, 5, 7, 13, 18, 23, 26 und 37 zum UStG – gesetze-im-internet.de
- Kombinierte Nomenklatur der EU, Position 2309 (Zubereitungen zur Fütterung)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 12.1