Mindestbemessungsgrundlage

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Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG verhindert, dass Unternehmen Waren oder Leistungen zu einem symbolischen Preis an Gesellschafter, Angehörige oder Mitarbeiter abgeben und so Umsatzsteuer sparen. Liegt der vereinbarte Preis unter dem Einkaufspreis, den Selbstkosten oder den entstandenen Ausgaben, wird die Umsatzsteuer von diesem höheren Wert berechnet – höchstens jedoch vom marktüblichen Entgelt.

Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag17.000,00 €Mehrwertsteuer (19 %)3.230,00 €Bruttobetrag20.230,00 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Gilt nur für Leistungen an nahestehende Personen (Gesellschafter, Mitglieder, Angehörige) und an Personal aufgrund des Dienstverhältnisses.
  • Vergleichswert: Werte nach § 10 Abs. 4 UStG – Einkaufspreis, Selbstkosten oder Ausgaben.
  • Obergrenze: das marktübliche Entgelt. Wer mindestens den Marktpreis verlangt, ist nicht betroffen.
  • Für Mahlzeiten an Arbeitnehmer dürfen Sie die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte ansetzen; 2026: 4,57 € für Mittag- oder Abendessen.
Inhalt
  1. Wann greift die Mindestbemessungsgrundlage?
  2. Prüfschritte und Berechnung
  3. Beispiel 1: GmbH verkauft Firmenwagen an Gesellschafter
  4. Beispiel 2: Kantinenessen für Arbeitnehmer
  5. Abgrenzung und Praxis
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Wann greift die Mindestbemessungsgrundlage?

Normalerweise ist die Bemessungsgrundlage das tatsächlich vereinbarte Entgelt, auch wenn es niedrig ist. § 10 Abs. 5 UStG macht davon zwei Ausnahmen:

  1. Nahestehende Personen (Nr. 1): Leistungen von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Personengesellschaften und Gemeinschaften an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder oder diesen nahestehende Personen sowie Leistungen von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen, etwa Ehegatten oder Kinder.
  2. Personal (Nr. 2): Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses, etwa verbilligte Waren, Kantinenessen oder Dienstwohnungen.

Die Mindestbemessungsgrundlage kommt nur zum Zug, wenn der Wert nach § 10 Abs. 4 UStG höher ist als das vereinbarte Entgelt. Nach Verwaltungsauffassung (Abschn. 10.7 UStAE) wird sie außerdem nicht angewendet, wenn der Empfänger selbst zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist – dann entsteht kein Steuerausfall.

Prüfschritte und Berechnung

Mindestbemessungsgrundlage in vier Schritten
SchrittFrageFolge
1Leistung an nahestehende Person oder Personal?nein: Entgelt ist Bemessungsgrundlage
2Wert nach § 10 Abs. 4 höher als das Entgelt?nein: Entgelt ist Bemessungsgrundlage
3Wert nach § 10 Abs. 4 höher als das marktübliche Entgelt?ja: marktübliches Entgelt; nein: Wert nach Abs. 4
4Entgelt höher als das marktübliche Entgelt?ja: Entgelt (§ 10 Abs. 5 letzter Satz)

Bemessungsgrundlage = max(Entgelt; min(Wert nach § 10 Abs. 4; marktübliches Entgelt))

Die Werte nach Abs. 4 sind bei Lieferungen der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes (also der Wiederbeschaffungspreis), ersatzweise die Selbstkosten; bei sonstigen Leistungen die entstandenen Ausgaben. Alle Werte sind Nettowerte.

Beispiel 1: GmbH verkauft Firmenwagen an Gesellschafter

Eine GmbH verkauft einen gebrauchten Firmenwagen für 10.000,00 € netto an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein vergleichbares Fahrzeug würde die GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs für 17.000,00 € netto einkaufen; der Marktpreis liegt bei 18.000,00 € netto.

WertNettoUSt. 19 %
Vereinbartes Entgelt10.000,00 €1.900,00 €
Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes (Abs. 4)17.000,00 €3.230,00 €
Marktübliches Entgelt (Obergrenze)18.000,00 €3.420,00 €
Maßgebliche Bemessungsgrundlage17.000,00 €3.230,00 €

Die GmbH schuldet 3.230,00 € statt 1.900,00 €, also 1.330,00 € mehr. In der Rechnung darf sie die Steuer auf die Mindestbemessungsgrundlage ausweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 UStG, siehe Mehrwertsteuer richtig ausweisen); den Mehrbetrag trägt sie selbst, sofern sie ihn nicht weiterbelastet. Läge der Einkaufspreis bei 20.000,00 €, wäre die Bemessungsgrundlage auf den Marktpreis von 18.000,00 € begrenzt. Ertragsteuerlich kann zusätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Beispiel 2: Kantinenessen für Arbeitnehmer

Ein Unternehmen betreibt eine eigene Kantine und gibt Mittagessen für 2,50 € an die Belegschaft ab. Für die Umsatzsteuer darf es nach Abschn. 1.8 UStAE den lohnsteuerlichen Sachbezugswert ansetzen; 2026 beträgt er 4,57 € je Mittagessen. Der Sachbezugswert gilt als Bruttowert. Speisen in der Kantine unterliegen seit 2026 dem ermäßigten Satz von 7 % (siehe Mehrwertsteuer in Kantine und Mensa).

Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert, ist der gezahlte Preis maßgeblich. Unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer fallen nicht unter Abs. 5, sondern unter die unentgeltliche Wertabgabe; bloße Aufmerksamkeiten bis 60 € brutto sind nicht steuerbar.

Abgrenzung und Praxis

Weil verbilligte Leistungen an Gesellschafter zugleich ertrag- und lohnsteuerliche Folgen haben, sollten größere Vorgänge mit der Steuerberatung abgestimmt werden.

Häufige Fragen

Was ist die Mindestbemessungsgrundlage?

Eine Untergrenze für die Bemessungsgrundlage bei verbilligten Leistungen an nahestehende Personen und Personal. Die Steuer wird dann mindestens vom Einkaufspreis, den Selbstkosten oder den Ausgaben berechnet.

Gilt die Mindestbemessungsgrundlage auch, wenn ich den Marktpreis verlange?

Nein. Das marktübliche Entgelt ist die Obergrenze. Wer mindestens den Marktpreis vereinbart, versteuert das vereinbarte Entgelt.

Welche Sachbezugswerte gelten 2026 für Mahlzeiten?

2,37 € für ein Frühstück und 4,57 € für ein Mittag- oder Abendessen. Sie dürfen auch für die Umsatzsteuer angesetzt werden.

Gilt die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an andere Unternehmer?

Nur bei nahestehenden Personen. Ist der Empfänger voll zum Vorsteuerabzug berechtigt, wendet die Finanzverwaltung sie nicht an.

Quellen

  • § 10 Abs. 4 und 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 1.8 und 10.7
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung, Sachbezugswerte 2026 (16. Änderungsverordnung, Zustimmung Bundesrat 19.12.2025)
  • Richtlinie 2006/112/EG, Art. 80