Umsatzsteuer-Nachschau

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Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist ein unangemeldeter Besuch des Finanzamts in Ihren Geschäftsräumen. Prüfer dürfen während der Geschäftszeiten Räume betreten, Unterlagen einsehen und Auskünfte verlangen, um umsatzsteuerlich wichtige Sachverhalte festzustellen. Eine Prüfungsanordnung braucht es dafür nicht, die Nachschau kann aber direkt in eine Außenprüfung übergehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Ankündigung und ohne Prüfungsanordnung, nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten.
  • Prüfer müssen sich ausweisen; Wohnräume dürfen gegen Ihren Willen nur zur Abwehr dringender Gefahren betreten werden.
  • Sie müssen Aufzeichnungen, Rechnungen und Daten vorlegen und Auskunft geben (§ 27b Abs. 2 UStG).
  • Ein Übergang in eine Außenprüfung ist ohne vorherige Anordnung möglich, muss aber schriftlich angekündigt werden.
  • Ab Erscheinen des Prüfers ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die Umsatzsteuer gesperrt.
Inhalt
  1. Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?
  2. Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung
  3. Typische Anlässe
  4. Ablauf und Rechte des Prüfers
  5. Richtig vorbereitet sein
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?

Die Nachschau gibt es seit 2002. Sie soll Steuerbetrug schnell aufdecken, vor allem Scheinfirmen und Umsatzsteuerkarusselle. Rechtlich ist sie keine Außenprüfung, sondern ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Sachverhaltsaufklärung. Der Prüfer schaut sich die tatsächlichen Verhältnisse an: Gibt es den Betrieb wirklich? Passen Warenbestand, Personal und Räume zu den erklärten Umsätzen und Vorsteuern? Eine vollständige Prüfung der Buchführung findet dabei nicht statt.

Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Nachschau und Sonderprüfung im Vergleich
MerkmalUmsatzsteuer-NachschauUmsatzsteuer-Sonderprüfung
Rechtsgrundlage§ 27b UStG§§ 193 ff. AO
Ankündigungkeineschriftliche Prüfungsanordnung, angemessene Frist
Umfangeinzelne Sachverhalte, OrtsbesichtigungUmsatzsteuer bestimmter Zeiträume vollständig
OrtGeschäftsräume und GrundstückeGeschäftsräume oder Finanzamt
Abschlussformlos oder Übergang in AußenprüfungSchlussbesprechung und Prüfungsbericht
Selbstanzeigegesperrt ab Erscheinen und Ausweis des Prüfersgesperrt ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Ablauf, Rechte und typische Feststellungen einer angekündigten Prüfung beschreibt die Seite Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Nachschau. Neben der Umsatzsteuer-Nachschau gibt es die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) und die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG), die nach demselben Muster ablaufen.

Typische Anlässe

Ablauf und Rechte des Prüfers

  1. Erscheinen und Ausweis: Der Amtsträger stellt sich vor und weist sich mit seinem Dienstausweis aus. Notieren Sie Name und Uhrzeit.
  2. Betreten: Er darf Geschäftsräume und Grundstücke betreten, die gewerblich oder beruflich genutzt werden. Ein Recht zur Durchsuchung von Schränken oder Schreibtischen hat er nicht.
  3. Vorlage und Auskunft: Auf Verlangen müssen Sie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Rechnungen und Belege vorlegen und Auskunft erteilen. Bei elektronischen Unterlagen darf der Prüfer die Daten einsehen und das System nutzen, auch für E-Rechnungen.
  4. Ergebnis: Die Nachschau endet formlos oder geht in eine Außenprüfung über. Dafür ist ein schriftlicher Hinweis nötig (§ 27b Abs. 3 UStG).

Erkenntnisse der Nachschau dürfen auch für andere Steuern ausgewertet werden (§ 27b Abs. 4 UStG). Gegen Aufforderungen zur Vorlage oder Auskunft ist der Einspruch möglich; er hat aber keine aufschiebende Wirkung.

Richtig vorbereitet sein

Checkliste für eine unangemeldete Nachschau
VorbereitungWarum
Ansprechpartner und Vertretung im Betrieb festlegenMitarbeiter wissen, wen sie rufen und was sie herausgeben dürfen
Rechnungen vollständig und geordnet ablegenfehlende Pflichtangaben gefährden den Vorsteuerabzug
Verträge, Mietvertrag, Gewerbeanmeldung griffbereitbelegen die tatsächliche Geschäftstätigkeit
Nachweise für steuerfreie EU-Lieferungen bereithaltenz. B. Gelangensbestätigungen
Kassen- und Buchhaltungsdaten exportfähig haltenDatenzugriff vor Ort ohne lange Wartezeit
Steuerberatung informierenSie dürfen Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater hinzuziehen; die Nachschau muss darauf aber nicht warten

Verweigern Sie die Mitwirkung nicht und geben Sie keine spontanen Einschätzungen zu strittigen Rechtsfragen ab. Weil ab dem Erscheinen des Prüfers keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, sollten Sie bekannte Fehler in Voranmeldungen frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung korrigieren. Zu den Folgen verspäteter Zahlungen siehe Verspätete Umsatzsteuer.

Häufige Fragen

Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?

Ein unangemeldeter Besuch des Finanzamts nach § 27b UStG, bei dem Prüfer Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen dürfen, um umsatzsteuerliche Sachverhalte festzustellen.

Darf das Finanzamt meine Wohnung betreten?

Gegen Ihren Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Geschäftsräume dürfen dagegen ohne Zustimmung betreten werden.

Kann ich die Umsatzsteuer-Nachschau ablehnen?

Nein. Sie ist gesetzlich erlaubt und bedarf keiner Zustimmung. Wer nicht mitwirkt, riskiert Zwangsgelder, Schätzungen und den Übergang in eine Außenprüfung.

Wie lange dauert eine Nachschau?

Meist wenige Stunden. Geht sie in eine Außenprüfung über, gelten deren Regeln und Dauer.

Quellen

  • § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 27b.1
  • § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und § 146b Abgabenordnung (AO); § 42g EStG