Umsatzsteuer-Nachschau
Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist ein unangemeldeter Besuch des Finanzamts in Ihren Geschäftsräumen. Prüfer dürfen während der Geschäftszeiten Räume betreten, Unterlagen einsehen und Auskünfte verlangen, um umsatzsteuerlich wichtige Sachverhalte festzustellen. Eine Prüfungsanordnung braucht es dafür nicht, die Nachschau kann aber direkt in eine Außenprüfung übergehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Ankündigung und ohne Prüfungsanordnung, nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten.
- Prüfer müssen sich ausweisen; Wohnräume dürfen gegen Ihren Willen nur zur Abwehr dringender Gefahren betreten werden.
- Sie müssen Aufzeichnungen, Rechnungen und Daten vorlegen und Auskunft geben (§ 27b Abs. 2 UStG).
- Ein Übergang in eine Außenprüfung ist ohne vorherige Anordnung möglich, muss aber schriftlich angekündigt werden.
- Ab Erscheinen des Prüfers ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die Umsatzsteuer gesperrt.
Inhalt
Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?
Die Nachschau gibt es seit 2002. Sie soll Steuerbetrug schnell aufdecken, vor allem Scheinfirmen und Umsatzsteuerkarusselle. Rechtlich ist sie keine Außenprüfung, sondern ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Sachverhaltsaufklärung. Der Prüfer schaut sich die tatsächlichen Verhältnisse an: Gibt es den Betrieb wirklich? Passen Warenbestand, Personal und Räume zu den erklärten Umsätzen und Vorsteuern? Eine vollständige Prüfung der Buchführung findet dabei nicht statt.
Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung
| Merkmal | Umsatzsteuer-Nachschau | Umsatzsteuer-Sonderprüfung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 27b UStG | §§ 193 ff. AO |
| Ankündigung | keine | schriftliche Prüfungsanordnung, angemessene Frist |
| Umfang | einzelne Sachverhalte, Ortsbesichtigung | Umsatzsteuer bestimmter Zeiträume vollständig |
| Ort | Geschäftsräume und Grundstücke | Geschäftsräume oder Finanzamt |
| Abschluss | formlos oder Übergang in Außenprüfung | Schlussbesprechung und Prüfungsbericht |
| Selbstanzeige | gesperrt ab Erscheinen und Ausweis des Prüfers | gesperrt ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung |
Ablauf, Rechte und typische Feststellungen einer angekündigten Prüfung beschreibt die Seite Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Nachschau. Neben der Umsatzsteuer-Nachschau gibt es die Kassen-Nachschau (§ 146b AO) und die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG), die nach demselben Muster ablaufen.
Typische Anlässe
- Neugründung mit hohen Vorsteuerbeträgen: Das Finanzamt prüft, ob der Betrieb tatsächlich existiert – siehe Umsatzsteuer bei der Gründung.
- Erstattungsanträge durch einen Vorsteuerüberhang, vor allem bei großen Einzelbeträgen.
- Prüfung von Lieferanten im Rahmen einer Prüfung bei einem anderen Unternehmer, etwa ob ein Rechnungsaussteller unter der angegebenen Anschrift tätig ist.
- Auffälligkeiten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Abweichungen zwischen Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung.
- Bargeldintensive Branchen wie Gastronomie oder Friseure, oft in Kombination mit einer Kassen-Nachschau.
Ablauf und Rechte des Prüfers
- Erscheinen und Ausweis: Der Amtsträger stellt sich vor und weist sich mit seinem Dienstausweis aus. Notieren Sie Name und Uhrzeit.
- Betreten: Er darf Geschäftsräume und Grundstücke betreten, die gewerblich oder beruflich genutzt werden. Ein Recht zur Durchsuchung von Schränken oder Schreibtischen hat er nicht.
- Vorlage und Auskunft: Auf Verlangen müssen Sie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Rechnungen und Belege vorlegen und Auskunft erteilen. Bei elektronischen Unterlagen darf der Prüfer die Daten einsehen und das System nutzen, auch für E-Rechnungen.
- Ergebnis: Die Nachschau endet formlos oder geht in eine Außenprüfung über. Dafür ist ein schriftlicher Hinweis nötig (§ 27b Abs. 3 UStG).
Erkenntnisse der Nachschau dürfen auch für andere Steuern ausgewertet werden (§ 27b Abs. 4 UStG). Gegen Aufforderungen zur Vorlage oder Auskunft ist der Einspruch möglich; er hat aber keine aufschiebende Wirkung.
Richtig vorbereitet sein
| Vorbereitung | Warum |
|---|---|
| Ansprechpartner und Vertretung im Betrieb festlegen | Mitarbeiter wissen, wen sie rufen und was sie herausgeben dürfen |
| Rechnungen vollständig und geordnet ablegen | fehlende Pflichtangaben gefährden den Vorsteuerabzug |
| Verträge, Mietvertrag, Gewerbeanmeldung griffbereit | belegen die tatsächliche Geschäftstätigkeit |
| Nachweise für steuerfreie EU-Lieferungen bereithalten | z. B. Gelangensbestätigungen |
| Kassen- und Buchhaltungsdaten exportfähig halten | Datenzugriff vor Ort ohne lange Wartezeit |
| Steuerberatung informieren | Sie dürfen Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater hinzuziehen; die Nachschau muss darauf aber nicht warten |
Verweigern Sie die Mitwirkung nicht und geben Sie keine spontanen Einschätzungen zu strittigen Rechtsfragen ab. Weil ab dem Erscheinen des Prüfers keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist, sollten Sie bekannte Fehler in Voranmeldungen frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung korrigieren. Zu den Folgen verspäteter Zahlungen siehe Verspätete Umsatzsteuer.
Häufige Fragen
Was ist eine Umsatzsteuer-Nachschau?
Ein unangemeldeter Besuch des Finanzamts nach § 27b UStG, bei dem Prüfer Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen dürfen, um umsatzsteuerliche Sachverhalte festzustellen.
Darf das Finanzamt meine Wohnung betreten?
Gegen Ihren Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Geschäftsräume dürfen dagegen ohne Zustimmung betreten werden.
Kann ich die Umsatzsteuer-Nachschau ablehnen?
Nein. Sie ist gesetzlich erlaubt und bedarf keiner Zustimmung. Wer nicht mitwirkt, riskiert Zwangsgelder, Schätzungen und den Übergang in eine Außenprüfung.
Wie lange dauert eine Nachschau?
Meist wenige Stunden. Geht sie in eine Außenprüfung über, gelten deren Regeln und Dauer.
Quellen
- § 27b Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 27b.1
- § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und § 146b Abgabenordnung (AO); § 42g EStG