Mehrwertsteuer auf E-Books und E-Paper
E-Books, E-Paper, digitale Zeitungen und Zeitschriften sowie Hörbuch-Downloads kosten seit dem 18. Dezember 2019 nur 7 % Mehrwertsteuer statt 19 %. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG. Nicht begünstigt sind Angebote, die im Wesentlichen aus Videos oder Musik bestehen, Apps und Spiele, Software sowie Veröffentlichungen, die überwiegend der Werbung dienen.
Das Wichtigste in Kürze
- 7 % für E-Books, E-Paper, digitale Zeitungen und Zeitschriften, Hörbuch-Downloads und -Streams – seit 18.12.2019.
- 7 % auch für den Zugang zu Datenbanken mit einer Vielzahl von E-Books, Zeitungen oder Zeitschriften (z. B. Lese-Flatrates).
- 19 % für Angebote überwiegend aus Video oder Musik, Apps, Spiele, Software, Online-Kurse und Podcasts.
- Bei Verkäufen an Verbraucher im EU-Ausland gilt der Satz des Kundenlandes (OSS).
Inhalt
Was § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG begünstigt
Bis Ende 2019 galten E-Books umsatzsteuerlich als elektronische Dienstleistung mit 19 %, während das gedruckte Buch 7 % kostete. Die EU erlaubte mit der Richtlinie (EU) 2018/1713 erstmals einen ermäßigten Satz für elektronische Publikationen. Deutschland setzte dies mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 um; die Regelung gilt seit dem 18.12.2019.
Begünstigt ist „die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird“. Gemeint sind digitale Gegenstücke zu Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Kinderbilderbüchern, Noten, Landkarten und Hörbüchern. Ein E-Book muss also kein gedrucktes Original haben.
Was zählt, was nicht: die Abgrenzung
| Angebot | Satz | Begründung |
|---|---|---|
| E-Book (EPUB, PDF, Kindle), E-Paper einer Zeitung | 7 % | elektronische Form von Nr. 49 |
| Digitales Zeitschriften- oder Zeitungsabo, Paywall-Artikel | 7 % | elektronische Form von Nr. 49 |
| Hörbuch als Download oder Stream (Lesung) | 7 % | elektronische Form von Nr. 50 |
| Lese-Flatrate mit vielen E-Books oder Magazinen | 7 % | Datenbankzugang, Nr. 14 Satz 3 |
| Digitale Noten, digitale Landkarten (nicht interaktiv) | 7 % | Nr. 49 Buchst. d, e |
| Videokurs, Webinar, Online-Kurs | 19 % | im Wesentlichen Video |
| Musik-Streaming, Hörspiele, Podcasts | 19 % | hörbare Musik bzw. keine Buchlesung |
| Apps, Spiele, Software, Navigations-Apps | 19 % | keine Publikation im Sinne der Nr. 49 |
| Digitale Kataloge, Kundenmagazine mit überwiegend Werbung | 19 % | Werbezweck |
| Indizierte Inhalte | 19 % | Jugendschutz-Ausnahme |
| E-Reader, Tablet | 19 % | Hardware |
Datenbanken
Nach Satz 3 der Vorschrift ist auch „die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten“, begünstigt. Darunter fallen Lese-Flatrates und Fachportale, die überwiegend Bücher, Kommentare und Fachzeitschriften bereitstellen. Nach Abschnitt 12.17 UStAE muss die Datenbank primär durch solche Werke geprägt sein; das beurteilt die Finanzverwaltung quantitativ und qualitativ aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Überwiegen andere Inhalte – etwa Rohdaten, Software-Werkzeuge oder interaktive Funktionen –, bleibt es bei 19 %.
Apps
Eine App, die nur als Lesezugang für ein E-Paper dient, teilt den Satz des E-Papers. Bietet die App eigenständige Funktionen wie Spiele, Rechner oder interaktive Lerninhalte, liegt eine eigene elektronische Dienstleistung mit 19 % vor. Wird beides zu einem Preis verkauft, muss aufgeteilt werden.
Video- und Musikinhalte
Ausgeschlossen sind Veröffentlichungen, „die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen“. Ein E-Paper mit eingebetteten Videos bleibt begünstigt, solange der Text prägt. Ein Kochportal, das im Wesentlichen aus Videos besteht, nicht.
Rechenbeispiel: E-Book vor und nach 2019
| E-Book für 9,99 € | bis 17.12.2019 (19 %) | seit 18.12.2019 (7 %) |
|---|---|---|
| Nettopreis | 8,39 € | 9,34 € |
| Mehrwertsteuer | 1,60 € | 0,65 € |
E-Books unterliegen wie gedruckte Bücher der Buchpreisbindung. Viele Verlage ließen die Endpreise 2019 unverändert, sodass die Steuersenkung vor allem Verlagen und Händlern zugutekam. Grundlagen zum Herausrechnen: Mehrwertsteuer rausrechnen.
Verkauf ins Ausland und Bundles
E-Books sind auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Bei Verkäufen an Privatkunden in anderen EU-Staaten liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 5 UStG beim Kunden, sobald die Schwelle von 10.000 € für EU-weite Fernumsätze überschritten ist. Dann gilt der dortige Satz, abgerechnet über den One-Stop-Shop. Viele EU-Staaten wenden ermäßigte Sätze auf E-Books an, die Höhe unterscheidet sich aber (Mehrwertsteuersätze in der EU). Selbstverleger, die über Plattformen verkaufen, sollten prüfen, ob die Plattform als Leistender gegenüber dem Kunden gilt (Umsatzsteuer für Marktplatz-Händler).
Bundles aus gedrucktem Buch und E-Book oder aus Zeitung und E-Paper sind unproblematisch, weil beide Bestandteile 7 % kosten. Zu gedruckten Ausgaben: Bücher und Zeitungen und Zeitschriften. Für Software und SaaS gilt 19 % (Umsatzsteuer auf Software und SaaS).
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf E-Books?
7 % seit dem 18. Dezember 2019. Vorher galten 19 %, weil E-Books als elektronische Dienstleistung behandelt wurden.
Hat ein Hörbuch-Abo 7 % Mehrwertsteuer?
Ja, soweit es Lesungen von Büchern bereitstellt. Besteht ein Angebot im Wesentlichen aus Musik, Hörspielen oder Podcasts, gelten 19 %.
Gilt der ermäßigte Satz für Online-Kurse?
Nein. Kurse, die im Wesentlichen aus Videoinhalten bestehen, sind ausgeschlossen und kosten 19 %, sofern sie nicht als Bildungsleistung steuerfrei sind.
Sind digitale Zeitungsabos ermäßigt?
Ja. E-Paper und digitale Abos von Zeitungen und Zeitschriften kosten 7 %, auch Paywall-Zugänge zu journalistischen Inhalten.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG, Anlage 2 Nr. 49 und 50 zum UStG – gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2451
- Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 06.11.2018 (Steuersätze für elektronische Publikationen)
- § 3a Abs. 5 UStG (Leistungsort elektronischer Dienstleistungen)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 12.17 (Digitale Medien), eingefügt durch BMF-Schreiben vom 10.12.2021, III C 3 – S 7146/20/10001 :005