Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht

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Unternehmer im Sinne des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Eine Gewinnabsicht ist nicht nötig, eine Gewerbeanmeldung auch nicht. Wer Unternehmer ist, muss seine Umsätze versteuern – und darf im Gegenzug die Vorsteuer abziehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Merkmale: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Einnahmeerzielungsabsicht.
  • Rechtsform egal: Einzelperson, GbR, GmbH, Verein oder Stiftung können Unternehmer sein.
  • Auch Kleinunternehmer sind Unternehmer – sie berechnen nur keine Steuer.
  • Ein Unternehmer hat nur ein Unternehmen: Alle Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
  • Die Unternehmereigenschaft beginnt mit der ersten ernsthaften Vorbereitungshandlung, nicht erst mit dem ersten Umsatz.
Inhalt
  1. Der Unternehmerbegriff nach § 2 UStG
  2. Wann fehlt die Selbstständigkeit?
  3. Grenzfälle aus der Praxis
  4. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
  5. Einheit des Unternehmens
  6. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Der Unternehmerbegriff nach § 2 UStG

§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG lautet: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Satz 3 ergänzt: Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff ist damit weiter als der Gewerbebegriff im Einkommen- oder Gewerbesteuerrecht. Ein Freiberufler ohne Gewerbeschein ist ebenso Unternehmer wie ein Verein, der Eintrittsgelder erhebt.

Die Merkmale des § 2 Abs. 1 UStG
MerkmalBedeutungTypische Indizien
SelbstständigkeitHandeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortungeigenes Unternehmerrisiko, keine Weisungsbindung, kein fester Lohn
Nachhaltigkeitauf Wiederholung angelegte Tätigkeitmehrere gleichartige Handlungen, planmäßiges Vorgehen, Werbung, Dauerverträge
EinnahmeerzielungsabsichtLeistungen gegen EntgeltRechnungen, Preise, Vergütungen – Gewinn ist nicht nötig

Wann fehlt die Selbstständigkeit?

Nach § 2 Abs. 2 UStG ist nicht selbstständig, wer als natürliche Person in ein Unternehmen eingegliedert ist und Weisungen folgen muss – also Arbeitnehmer. Ebenfalls nicht selbstständig ist eine juristische Person, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Dann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor; Unternehmer ist allein der Organträger.

Grenzfälle aus der Praxis

Grenzfälle zum Unternehmerbegriff
FallUnternehmer?Begründung
Privatperson verkauft gelegentlich gebrauchte Sachen onlinein der Regel neinkeine Nachhaltigkeit; bei planmäßigem An- und Verkauf in großer Zahl ja – siehe Privatverkauf
Vermietung einer privaten Wohnungjanachhaltige Einnahmeerzielung; Umsätze aber meist steuerfrei (§ 4 Nr. 12)
Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Einspeisevergütungjanachhaltige Lieferung von Strom gegen Entgelt; häufig als Kleinunternehmer – siehe Photovoltaik
Aufsichtsratsmitglied mit ausschließlich fester Vergütungneinkein Vergütungsrisiko (Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE); bei variablem Anteil von mindestens 10 % ja
Nebenberuflicher Dozent, Fotograf oder Content CreatorjaNebentätigkeit reicht, Umfang ist egal – siehe Nebengewerbe
Reine Finanzholdingneinbloßes Halten von Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit
Führungsholding mit entgeltlichen Leistungen an Töchterjaerbringt Verwaltungs- oder Managementleistungen gegen Entgelt
Sammler, der Teile seiner Privatsammlung verkauftin der Regel neinSammeln aus Liebhaberei ist keine Teilnahme am Markt wie ein Händler

Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

Unternehmer ist bereits, wer ernsthaft eine unternehmerische Tätigkeit vorbereitet, etwa durch den Kauf von Ausstattung oder die Anmietung von Räumen (Abschn. 2.6 UStAE). Die Vorsteuer aus diesen Vorbereitungskosten ist abziehbar, auch wenn später keine Umsätze entstehen. Was Gründer beachten sollten, steht unter Umsatzsteuer bei der Gründung.

Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Gewerbeabmeldung, sondern erst, wenn alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind. Der spätere Verkauf von Inventar oder der Eingang offener Forderungen ist noch unternehmerisch und damit steuerbar.

Einheit des Unternehmens

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Betreibt eine Person einen Onlineshop, vermietet eine Ferienwohnung und hat eine Photovoltaikanlage, ist sie ein Unternehmer mit einem Unternehmen. Für die Kleinunternehmergrenze werden alle Umsätze zusammengerechnet; es gibt eine Steuernummer und eine Voranmeldung.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Für Gemeinden, Kammern und andere öffentliche Einrichtungen gilt § 2b UStG: Sie sind nicht Unternehmer, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt handeln und dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22a UStG läuft zum 31.12.2026 aus. Eine weitere Verlängerung ist nicht beschlossen; der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht sie nach bisherigem Stand nicht vor. Stand: Oktober 2026 ist § 2b UStG damit ab dem 1. Januar 2027 zwingend anzuwenden. Vereine behandelt die Seite Umsatzsteuer für Vereine.

Häufige Fragen

Wer ist Unternehmer im Sinne des UStG?

Wer selbstständig und nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Rechtsform, Gewinnabsicht und Gewerbeanmeldung spielen keine Rolle.

Ist ein Kleinunternehmer Unternehmer im Sinne des UStG?

Ja. Kleinunternehmer sind Unternehmer, für die nur eine Sonderregelung gilt: Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und dürfen keine Vorsteuer abziehen.

Bin ich als Vermieter Unternehmer?

Ja, die nachhaltige Vermietung ist eine unternehmerische Tätigkeit. Die Wohnungsvermietung ist aber in der Regel steuerfrei, sodass meist keine Umsatzsteuer anfällt.

Ab wann bin ich umsatzsteuerlich Unternehmer?

Ab der ersten ernsthaften Vorbereitungshandlung, etwa dem Kauf von Arbeitsmitteln für die geplante Tätigkeit. Ein erster Umsatz ist dafür nicht nötig.

Quellen

  • §§ 2, 2b und 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 2.1 bis 2.11
  • BMF-Schreiben vom 8.7.2021 zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
  • Richtlinie 2006/112/EG, Art. 9 bis 13