Umsatzsteuer für Marktplatz-Händler
Händler auf Amazon, eBay, Otto oder Kaufland versteuern ihre Verkäufe grundsätzlich selbst – mit denselben Sätzen und Meldepflichten wie im eigenen Onlineshop. Die Plattformen müssen aber Daten ihrer Verkäufer aufzeichnen (§ 22f UStG) und haften für nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25e UStG). Wer Ware in Lagern im EU-Ausland einlagern lässt, etwa über Amazon FBA, muss sich dort umsatzsteuerlich registrieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Amazon-Händler gelten die normalen Regeln: 19 % bzw. 7 %, Voranmeldungen, bei EU-Fernverkäufen über 10.000 € der OSS.
- Plattformen speichern für jeden gewerblichen Verkäufer die vom BZSt erteilte USt-IdNr. – ohne sie droht die Sperrung.
- § 25e UStG: Der Marktplatz haftet für die Umsatzsteuer seiner Händler, wenn er seine Pflichten verletzt.
- Lager im Ausland (z. B. Polen, Tschechien): Registrierung im Lagerland, Verbringen der Ware meldepflichtig.
- Händler aus Drittländern: In bestimmten Fällen gilt die Plattform selbst als Verkäufer (fiktive Lieferkette, § 3 Abs. 3a UStG).
Inhalt
Amazon-Händler und Umsatzsteuer: Wer schuldet die Steuer?
Bei einem in Deutschland ansässigen Händler ist der Fall klar: Er liefert an den Kunden, er stellt die Rechnung (oder lässt sie von der Plattform erstellen) und er führt die Umsatzsteuer ab. Die Plattform erbringt ihm gegenüber eine Vermittlungs- bzw. Verkaufsleistung, für die sie Gebühren berechnet. Rechnen die Plattformgesellschaften aus dem EU-Ausland – häufig Luxemburg oder Irland – diese Gebühren ohne Umsatzsteuer ab, schuldet der Händler die Steuer darauf im Reverse-Charge-Verfahren und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.
Ausnahme seit 1. Juli 2021: Bei bestimmten Verkäufen von Händlern ohne Sitz in der EU tritt die Plattform umsatzsteuerlich selbst in die Lieferkette ein (§ 3 Abs. 3a UStG). Das betrifft
- Lieferungen eines nicht in der EU ansässigen Händlers an Privatkunden, wenn die Ware sich bereits in der EU befindet, und
- Fernverkäufe von Waren aus Drittländern im Sachwert bis 150 €.
Dann gilt die Plattform als Käufer und Verkäufer der Ware und führt die Steuer ab. Für deutsche Händler ändert das nichts. Für importierte Kleinsendungen siehe Einfuhrumsatzsteuer.
Aufzeichnungspflichten der Plattform (§ 22f UStG)
Marktplatzbetreiber müssen für jeden Verkauf an Kunden in Deutschland Angaben zum Händler aufzeichnen und dem Finanzamt auf Anforderung übermitteln:
| Gewerbliche Händler | Private Verkäufer |
|---|---|
| Name und Anschrift | Name und Anschrift |
| Vom BZSt erteilte USt-IdNr. (soweit vorhanden) bzw. Steuernummer | Geburtsdatum |
| Ort des Beginns der Beförderung und Bestimmungsort | Ort des Beginns der Beförderung und Bestimmungsort |
| Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes | Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes |
| Beschreibung der Waren, Bestellnummer | Beschreibung der Waren |
Bis Mitte 2021 genügte eine vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung. Heute verlangen Amazon, eBay und andere Marktplätze die USt-IdNr. des Händlers. Wer gewerblich verkauft und noch keine hat, sollte sie beim BZSt beantragen – auch als Kleinunternehmer. Daneben melden die Plattformen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz jährlich Umsätze aktiver Verkäufer; zur Abgrenzung privater Verkäufe siehe Privatverkauf und Umsatzsteuer.
Haftung der Marktplätze (§ 25e UStG)
Der Betreiber haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Verkäufen, die über seine Plattform laufen. Er kann sich entlasten, wenn er die Aufzeichnungen nach § 22f UStG vorweisen kann und keine Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass der Händler seine steuerlichen Pflichten verletzt. Teilt das Finanzamt dem Betreiber mit, dass ein Händler seine Umsatzsteuer nicht zahlt oder nicht registriert ist, muss die Plattform innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist reagieren – in der Praxis wird das Händlerkonto gesperrt.
Praxisfolge: Rückstände bei der Umsatzsteuer oder fehlende Registrierungen in Lagerländern können schnell zur Kontosperre und zum Einbehalt von Auszahlungen führen. Wer mit Lagern in mehreren Ländern arbeitet, sollte die Registrierungen vorab mit einer Steuerberatung planen.
Amazon FBA und Lager im EU-Ausland
Lagert Amazon Ihre Ware in Polen, Tschechien oder einem anderen EU-Staat ein, transportieren Sie eigene Waren über die Grenze. Umsatzsteuerlich ist das ein innergemeinschaftliches Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG): In Deutschland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst, im Lagerland ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dafür brauchen Sie im Lagerland eine eigene Registrierung und Steuernummer.
| Vorgang | Deutschland | Lagerland (Beispiel Polen) |
|---|---|---|
| Ware wird ins polnische Lager gebracht | Steuerfreies Verbringen, Meldung in Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung | Erwerbsteuer 23 %, zugleich als Vorsteuer abziehbar |
| Verkauf aus Polen an Kunden in Polen | – | Polnische Umsatzsteuer, Erklärung in Polen |
| Verkauf aus Polen an Kunden in Deutschland | Fernverkauf: deutsche Umsatzsteuer, meldbar über OSS | – |
Beispiel: Sie verbringen 100 Artikel mit einem Einkaufspreis von je 20,00 € nach Polen. Bemessungsgrundlage: 2.000,00 €. In Polen fallen 23 % Erwerbsteuer an (460,00 €), die Sie im selben Zug als Vorsteuer abziehen. Verkäufe an Kunden in Polen versteuern Sie dort in der polnischen Erklärung – solche Inlandsverkäufe lassen sich nicht über den OSS melden. Zum Land: Mehrwertsteuer in Polen.
Die Schwelle von 10.000 € für EU-Fernverkäufe hilft bei Lagerware im Ausland nicht weiter: Für Verkäufe aus einem ausländischen Lager an Kunden im selben Land besteht die Registrierungspflicht ab dem ersten Euro. Mehr unter Fernverkäufe und die 10.000-Euro-Schwelle und One-Stop-Shop.
Kleinunternehmer auf Marktplätzen
Die Kleinunternehmerregelung steht auch Marktplatz-Händlern offen. Im Händlerkonto muss sie hinterlegt sein, damit die Plattform keine Rechnungen mit Steuerausweis erzeugt. Für Gebühren aus Luxemburg oder Irland schulden Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG ohne Vorsteuerabzug. Programme mit Lagerung im Ausland sind mit der Kleinunternehmerregelung in der Praxis kaum vereinbar, weil im Lagerland eigene Pflichten entstehen. Wer gebrauchte Ware von Privatleuten ankauft, kann die Differenzbesteuerung nutzen. Die allgemeinen Shop-Themen wie Preisangaben, Versandkosten und Retouren behandelt Umsatzsteuer im Onlinehandel.
Häufige Fragen
Müssen Amazon-Händler Umsatzsteuer zahlen?
Ja, wenn sie nicht Kleinunternehmer sind. Sie versteuern ihre Verkäufe selbst; Amazon führt die Steuer nur in Sonderfällen ab, etwa bei Händlern ohne Sitz in der EU.
Warum verlangt Amazon meine USt-IdNr.?
Marktplätze müssen nach § 22f UStG die Steuerdaten ihrer gewerblichen Händler aufzeichnen. Ohne diese Angaben würden sie für die Umsatzsteuer der Händler haften.
Muss ich mich bei Amazon FBA in Polen registrieren?
Ja, sobald Ihre Ware in einem polnischen Lager eingelagert wird. Das Verbringen ist dort als innergemeinschaftlicher Erwerb zu erklären, Verkäufe an polnische Kunden sind in Polen zu versteuern.
Haftet eBay für meine Umsatzsteuer?
Die Plattform haftet nach § 25e UStG nur, wenn sie ihre Aufzeichnungspflichten verletzt oder von Pflichtverstößen weiß. Gegenüber dem Finanzamt bleiben Sie selbst Steuerschuldner.
Quellen
- § 3 Abs. 1a und 3a, § 22f und § 25e UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (gültig seit 1.7.2021)
- Abschnitte 3.18, 22f.1 und 25e.1 bis 25e.5 UStAE
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022