Steuerschuldner der Umsatzsteuer
Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, wer die Steuer gegenüber dem Finanzamt anmelden und bezahlen muss. Im Regelfall ist das der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer (Reverse Charge, § 13b UStG); bei falsch ausgewiesener Steuer schuldet sie der Aussteller der Rechnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Regelfall: Der leistende Unternehmer schuldet die Steuer und holt sie sich über den Preis vom Kunden.
- Reverse Charge: Bei Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, Gebäudereinigung, Schrott und weiteren Fällen schuldet der Unternehmer als Leistungsempfänger.
- Innergemeinschaftlicher Erwerb: Der Erwerber schuldet die Steuer.
- Falscher Steuerausweis: Wer zu viel oder unberechtigt Steuer ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG.
- Steuerschuldner und wirtschaftlicher Träger sind verschieden: Getragen wird die Steuer vom Endverbraucher.
Inhalt
Steuerschuldner nach § 13a UStG
| Fall | Steuerschuldner | Vorschrift |
|---|---|---|
| Lieferung oder sonstige Leistung im Inland, unentgeltliche Wertabgabe | leistender Unternehmer | § 13a Abs. 1 Nr. 1 |
| Zu hoch ausgewiesene Steuer (unrichtiger Steuerausweis) | leistender Unternehmer | § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 |
| Innergemeinschaftlicher Erwerb | Erwerber | § 13a Abs. 1 Nr. 2 |
| Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund falscher Angaben des Abnehmers | Abnehmer | § 13a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6a Abs. 4 |
| Steuerausweis ohne Berechtigung (z. B. Kleinunternehmer, Privatperson, Scheinrechnung) | Aussteller der Rechnung | § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 2 |
| Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft | letzter Abnehmer | § 13a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 25b Abs. 2 |
| Einfuhr-Fernverkäufe im IOSS mit bestelltem Vertreter | Vertreter neben dem Unternehmer | § 13a Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 18k |
| Einfuhrumsatzsteuer | Zollschuldner, i. d. R. der Anmelder | § 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 |
Die Fälle des unrichtigen und unberechtigten Steuerausweises erklärt die Seite Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG). Zum Erwerb aus anderen EU-Staaten: Innergemeinschaftlicher Erwerb; zur Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer.
Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)
§ 13b UStG verlagert die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person ist. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger Kleinunternehmer ist oder die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht. Die wichtigsten Fälle:
| Leistung | Vorschrift | Steuerschuldner, wenn … |
|---|---|---|
| Sonstige Leistung eines EU-Unternehmers nach § 3a Abs. 2 | § 13b Abs. 1 | Empfänger ist Unternehmer |
| Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 1 | Empfänger ist Unternehmer oder juristische Person |
| Grundstückslieferungen bei Option zur Steuerpflicht | § 13b Abs. 2 Nr. 3 | Empfänger ist Unternehmer oder juristische Person |
| Bauleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 4 | Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen |
| Lieferung von Strom und Gas an Wiederverkäufer | § 13b Abs. 2 Nr. 5 | Empfänger ist Wiederverkäufer |
| Schrott und Altmetalle (Anlage 3) | § 13b Abs. 2 Nr. 7 | Empfänger ist Unternehmer |
| Gebäudereinigung | § 13b Abs. 2 Nr. 8 | Empfänger erbringt selbst nachhaltig Gebäudereinigung |
| Goldlieferungen | § 13b Abs. 2 Nr. 9 | Empfänger ist Unternehmer |
| Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, Schaltkreise ab 5.000 € je Lieferung | § 13b Abs. 2 Nr. 10 | Empfänger ist Unternehmer |
Ablauf, Rechnungsangaben und Buchung erklärt die Pillar-Seite Reverse Charge nach § 13b UStG; zu Bauleistungen siehe Bauleistungen und Reverse Charge.
Beispiel: Steuerschuld bei einer Bauleistung
Ein Elektrobetrieb beauftragt einen Subunternehmer mit der Verkabelung eines Neubaus für 10.000,00 € netto. Beide erbringen nachhaltig Bauleistungen.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung des Subunternehmers, ohne Steuerausweis, mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | 10.000,00 € |
| Vom Elektrobetrieb geschuldete Umsatzsteuer (19 %) | 1.900,00 € |
| Gleichzeitig abziehbare Vorsteuer | 1.900,00 € |
| Zahllast aus diesem Vorgang | 0,00 € |
Weist der Subunternehmer trotzdem 19 % aus, schuldet er diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, und der Elektrobetrieb darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Den Ausweis müssen beide korrigieren.
Entstehung der Steuer beim Steuerschuldner
Beim leistenden Unternehmer entsteht die Steuer bei Soll-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung, bei Ist-Versteuerung mit Ablauf des Zeitraums der Zahlung. Beim Leistungsempfänger nach § 13b entsteht sie mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung; bei EU-Dienstleistungen nach § 13b Abs. 1 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung. Bei unberechtigtem Ausweis nach § 14c Abs. 2 entsteht sie mit Ausgabe der Rechnung.
Haftung statt Steuerschuld
Neben dem Steuerschuldner können andere haften, ohne selbst Schuldner zu sein: der Abtretungsempfänger einer Forderung (§ 13c UStG), der Empfänger einer Leistung, der von einem geplanten Steuerausfall wusste (§ 25d UStG), und Betreiber elektronischer Marktplätze für die Steuer ihrer Händler (§ 25e UStG) – siehe Umsatzsteuer für Marktplatz-Händler. Ob Sie Steuerschuldner sind, beeinflusst Rechnung, Voranmeldung und Haftung; in Grenzfällen sollten Sie eine Steuerberatung hinzuziehen.
Häufige Fragen
Wer ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer?
Im Regelfall der leistende Unternehmer. Bei Reverse Charge schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, beim innergemeinschaftlichen Erwerb der Erwerber.
Ist der Verbraucher Steuerschuldner der Mehrwertsteuer?
Nein. Der Verbraucher trägt die Steuer wirtschaftlich über den Preis, schuldet sie aber nicht dem Finanzamt.
Wer schuldet die Steuer bei einer falschen Rechnung?
Wer in einer Rechnung zu viel oder unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, bis die Rechnung berichtigt ist.
Gilt Reverse Charge auch für Kleinunternehmer als Empfänger?
Ja. Bezieht ein Kleinunternehmer etwa eine Dienstleistung aus dem EU-Ausland, schuldet er die deutsche Umsatzsteuer, darf sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.
Quellen
- §§ 13, 13a, 13b, 13c, 14c, 25b, 25d und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 13a.1 und 13b.1 bis 13b.18
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 192a bis 205