Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer aus drei EU-Staaten über dieselbe Ware Geschäfte abschließen und die Ware direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Die Vereinfachung nach § 25b UStG erspart dem mittleren Unternehmer die Registrierung im Bestimmungsland: Die Steuer schuldet stattdessen der letzte Abnehmer. Voraussetzung sind korrekte USt-IdNrn. und eine Rechnung mit Pflichthinweis.
Das Wichtigste in Kürze
- Sonderfall des Reihengeschäfts mit genau drei Beteiligten in drei verschiedenen Mitgliedstaaten.
- Transport durch den ersten Lieferer oder den mittleren Unternehmer – nicht durch den letzten Abnehmer.
- Der letzte Abnehmer schuldet die Steuer für die Lieferung des mittleren Unternehmers (§ 25b Abs. 2 UStG).
- Rechnung des mittleren Unternehmers ohne Steuerausweis, mit Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die Steuerschuld des Empfängers (§ 14a Abs. 7 UStG).
- Fehlt der Hinweis, greift die Vereinfachung nicht – der mittlere Unternehmer muss sich im Bestimmungsland registrieren.
Inhalt
Voraussetzungen des Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG
| Nr. | Voraussetzung | Vorschrift |
|---|---|---|
| 1 | Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab; die Ware gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer. | § 25b Abs. 1 Nr. 1 |
| 2 | Die drei Unternehmer sind in drei verschiedenen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst. | § 25b Abs. 1 Nr. 2 |
| 3 | Die Ware gelangt von einem Mitgliedstaat in einen anderen. | § 25b Abs. 1 Nr. 3 |
| 4 | Der erste Lieferer oder der erste Abnehmer (mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet die Ware. | § 25b Abs. 1 Nr. 4 |
| 5 | Der mittlere Unternehmer ist im Bestimmungsland nicht ansässig und verwendet die USt-IdNr. eines anderen Staates als Abgangs- und Bestimmungsland. | § 25b Abs. 2 Nr. 2 |
| 6 | Er erteilt eine Rechnung nach § 14a Abs. 7 ohne gesonderten Steuerausweis. | § 25b Abs. 2 Nr. 3 |
| 7 | Der letzte Abnehmer verwendet eine USt-IdNr. des Bestimmungslandes. | § 25b Abs. 2 Nr. 4 |
Die USt-IdNrn. aller Beteiligten sollten Sie vor dem Geschäft qualifiziert bestätigen lassen – siehe USt-IdNr. prüfen.
Wie die Vereinfachung wirkt
Ohne Vereinfachung hätte der mittlere Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland und eine anschließende Inlandslieferung dort. Er müsste sich in diesem Staat registrieren und Steuererklärungen abgeben. § 25b UStG löst das in drei Schritten:
- Die Lieferung vom ersten Lieferer an den mittleren Unternehmer ist die bewegte Lieferung. Sie ist als innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland steuerfrei.
- Der Erwerb des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland gilt als besteuert (§ 25b Abs. 3). Damit entfällt auch der Erwerb im Staat seiner USt-IdNr.
- Die ruhende Lieferung an den letzten Abnehmer versteuert der letzte Abnehmer im Bestimmungsland im Wege der Steuerschuldnerschaft und zieht die Steuer zugleich als Vorsteuer ab (§ 25b Abs. 5).
Beispiel mit drei Unternehmen
Ein Großhändler aus Hamburg (Mitte) bestellt bei einem Hersteller in Italien Fliesen für 10.000,00 € und verkauft sie für 12.000,00 € netto an einen Bauunternehmer in Österreich. Der italienische Hersteller lässt die Ware per Spedition direkt nach Österreich bringen. Alle verwenden die USt-IdNr. ihres Sitzstaats.
| Vorgang | Ort | Behandlung |
|---|---|---|
| Italien an Hamburg (bewegte Lieferung) | Italien | steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, 10.000,00 € |
| Erwerb des Hamburger Händlers | Österreich | gilt als besteuert, keine Registrierung |
| Hamburg an Österreich (ruhende Lieferung) | Österreich | Rechnung netto 12.000,00 €; österreichischer Kunde schuldet 20 % = 2.400,00 € und zieht sie als Vorsteuer ab |
Der Hamburger Händler meldet die Lieferung in seiner Zusammenfassenden Meldung mit der Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in der dafür vorgesehenen Zeile. Den Steuersatz Österreichs finden Sie unter Mehrwertsteuer in Österreich.
Pflichtangaben auf der Rechnung
Die Rechnung des mittleren Unternehmers muss neben den allgemeinen Pflichtangaben enthalten:
- einen Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, z. B. „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG“ oder „Art. 141 MwStSystRL“,
- einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers, z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,
- die eigene USt-IdNr. und die USt-IdNr. des letzten Abnehmers,
- keinen gesonderten Steuerausweis.
Der EuGH hat 2022 (Rs. C-247/21, Luxury Trust Automobil) entschieden, dass der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers eine materielle Voraussetzung ist und nicht nachträglich berichtigt werden kann. Fehlt er, schuldet der mittlere Unternehmer die Steuer im Bestimmungsland. Lassen Sie Rechnungsvorlagen für Dreiecksgeschäfte deshalb vorab durch Ihre Steuerberatung prüfen.
Wann kein Dreiecksgeschäft vorliegt
- Der letzte Abnehmer holt die Ware selbst ab oder lässt sie abholen.
- Zwei der Beteiligten sind im selben Mitgliedstaat registriert und verwenden diese USt-IdNr.
- Die Ware gelangt in ein Drittland oder kommt aus einem Drittland.
- Es sind vier oder mehr Unternehmer beteiligt – dann ist die Vereinfachung nur in engen Grenzen für drei unmittelbar aufeinanderfolgende Beteiligte möglich (Abschn. 25b.1 Abs. 2 UStAE).
Häufige Fragen
Was ist ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft?
Ein Reihengeschäft zwischen drei Unternehmern aus drei EU-Staaten, bei dem die Ware direkt vom ersten an den letzten gelangt. Der mittlere Unternehmer muss sich dann nicht im Bestimmungsland registrieren.
Wer zahlt beim Dreiecksgeschäft die Umsatzsteuer?
Der letzte Abnehmer schuldet die Steuer für die Lieferung des mittleren Unternehmers und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Was muss auf der Rechnung beim Dreiecksgeschäft stehen?
Ein Hinweis auf das Dreiecksgeschäft, ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten Abnehmers, beide USt-IdNrn. und kein Steuerausweis.
Gilt die Vereinfachung, wenn der Endkunde die Ware abholt?
Nein. Befördert oder versendet der letzte Abnehmer, ist § 25b UStG nicht anwendbar.
Quellen
- § 25b, § 14a Abs. 7 und § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 25b.1
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 141 und 197
- EuGH, Urteil vom 8.12.2022, C-247/21 (Luxury Trust Automobil)