Umsatzsteuerliche Organschaft

Aktualisiert am · Lesezeit 5 Min.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dann gelten Organträger und Organgesellschaften als ein einziges Unternehmen: Nur der Organträger schuldet die Umsatzsteuer und gibt die Voranmeldungen ab, und Leistungen zwischen den Gesellschaften sind nicht steuerbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Voraussetzungen: finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung – alle gleichzeitig.
  • Kein Antrag: Die Organschaft tritt automatisch ein, sobald die Voraussetzungen vorliegen, und endet ebenso automatisch.
  • Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaften sind nicht steuerbar – laut EuGH (C-184/23) auch dann, wenn der Empfänger keinen vollen Vorsteuerabzug hat.
  • BMF-Schreiben vom 1.4.2026: UStAE angepasst, Übergangsfrist bis 31.12.2026.
  • Die Organgesellschaft haftet für die auf sie entfallende Umsatzsteuer (§ 73 AO).
Inhalt
  1. Die drei Eingliederungsmerkmale
  2. Folgen der Organschaft
  3. Aktuelle Rechtsprechung und BMF-Schreiben vom 1. April 2026
  4. Für wen ist die Organschaft vorteilhaft?
  5. Abgrenzung zur ertragsteuerlichen Organschaft
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Die drei Eingliederungsmerkmale

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und UStAE 2.8
MerkmalAnforderungTypischer Nachweis
Finanzielle EingliederungOrganträger hält unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte (mehr als 50 %) an der OrgangesellschaftGesellschafterliste, Satzung (Stimmrechte, qualifizierte Mehrheiten)
Wirtschaftliche EingliederungOrgangesellschaft fördert oder ergänzt die Tätigkeit des Organträgers; es genügen Leistungen von mehr als nur unwesentlicher BedeutungLeistungsbeziehungen, z. B. Vermietung des Betriebsgrundstücks, Produktion für den Vertrieb
Organisatorische EingliederungOrganträger kann seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzenPersonenidentität der Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Weisungsrechte

Organgesellschaft kann eine juristische Person sein, in erster Linie eine GmbH oder AG. Eine Personengesellschaft (z. B. eine GmbH & Co. KG) kann nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung nur dann Organgesellschaft sein, wenn neben dem Organträger ausschließlich Personen an ihr beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Organträger kann jeder Unternehmer sein, auch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft.

Die organisatorische Eingliederung ist in der Praxis das heikelste Merkmal. Sie ist regelmäßig gegeben, wenn die Geschäftsführer der Organgesellschaft zugleich Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter des Organträgers sind. Bei einer Fremdgeschäftsführung ohne institutionell abgesicherte Eingriffsrechte kann sie fehlen.

Folgen der Organschaft

Aktuelle Rechtsprechung und BMF-Schreiben vom 1. April 2026

Die deutsche Organschaft stand in den vergangenen Jahren mehrfach auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs.

Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Organschaft (Stand: Oktober 2026)
DatumEntscheidungKernaussage
1.12.2022EuGH C-269/20 (S) und C-141/20 (Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie)Der Organträger als alleiniger Steuerschuldner ist mit dem Unionsrecht vereinbar; die deutschen Eingliederungsvoraussetzungen sind grundsätzlich zulässig
11.7.2024EuGH C-184/23 (Finanzamt T II)Leistungen innerhalb einer Organschaft sind nicht steuerbar – auch wenn der Organträger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
29.8.2024BFH V R 14/24Bestätigung: Innenleistungen der Organgesellschaft an den Organträger sind nicht steuerbar
1.4.2026BMF-Schreiben, Änderung von Abschnitt 2.8 UStAEInnenleistungen sind auch dann nicht steuerbar, wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne genutzt werden; Vorsteuer aus zugehörigen Eingangsleistungen ist dann nicht abziehbar

Das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2026 beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn Unternehmen noch nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren. Eine Ausnahme bleibt die Verwendung für private Zwecke, etwa für den Bedarf des Personals: Hier liegt weiterhin eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe beim Organträger vor. Wurde Vorsteuer aus Eingangsleistungen gezogen, die nun nichtwirtschaftlich verwendet werden, ist sie gegebenenfalls nach § 15a UStG zu berichtigen – siehe Vorsteuerberichtigung.

Unternehmen sollten bis Ende 2026 prüfen, ob die neue Auffassung für sie günstiger oder ungünstiger ist, und Abrechnungen sowie Voranmeldungen für 2027 entsprechend umstellen. Wegen der Tragweite ist eine Abstimmung mit der Steuerberatung dringend zu empfehlen.

Für wen ist die Organschaft vorteilhaft?

Besonders profitieren Unternehmensgruppen mit eingeschränktem Vorsteuerabzug: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Banken, Versicherungen und Bildungsträger. Bündeln sie Reinigung, IT, Verwaltung oder Labor in einer Servicegesellschaft, die in den Organkreis eingegliedert ist, fällt auf diese Leistungen keine Umsatzsteuer an. Ohne Organschaft müsste die Servicegesellschaft 19 % berechnen, die beim Empfänger als Kosten hängen bleiben. Hintergründe: Umsatzsteuer in Pflege und Sozialwesen und Banken und Versicherungen.

Beispiel: Eine Klinik-GmbH (steuerfreie Heilbehandlungen) bezieht von ihrer 100-%-Tochter Reinigungsleistungen für 500.000,00 € netto im Jahr. Ohne Organschaft entstünden 95.000,00 € Umsatzsteuer, die die Klinik nicht als Vorsteuer abziehen kann. Mit Organschaft ist die Leistung ein nicht steuerbarer Innenumsatz – die Ersparnis beträgt 95.000,00 € pro Jahr.

Nachteile sind die Haftung, der höhere Abstimmungsaufwand im Organkreis und das Risiko, dass die Organschaft unbemerkt beginnt oder endet – etwa durch Anteilsverkäufe, einen Wechsel in der Geschäftsführung oder die Insolvenz einer Gesellschaft. Dann sind Rechnungen und Voranmeldungen rückwirkend falsch.

Abgrenzung zur ertragsteuerlichen Organschaft

Die ertragsteuerliche Organschaft (Körperschaft- und Gewerbesteuer) setzt einen Gewinnabführungsvertrag und einen Antrag voraus. Die umsatzsteuerliche Organschaft braucht weder Vertrag noch Antrag. Beide können, müssen aber nicht gleichzeitig bestehen. Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht: Das Umsatzsteuergesetz im Überblick.

Häufige Fragen

Was sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

Die Organgesellschaft muss finanziell (Stimmrechtsmehrheit), wirtschaftlich (fördernde Tätigkeit) und organisatorisch (Durchsetzung des Willens in der Geschäftsführung) in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.

Muss die Organschaft beantragt werden?

Nein. Sie entsteht kraft Gesetzes, sobald alle Voraussetzungen vorliegen, und endet automatisch, wenn eine davon wegfällt.

Sind Leistungen innerhalb der Organschaft umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Innenumsätze sind nicht steuerbar. Nach EuGH und BMF gilt das auch, wenn der Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wer gibt bei einer Organschaft die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab?

Ausschließlich der Organträger, und zwar für den gesamten Organkreis im Inland.

Quellen

  • § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 73 AO
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 2.8, geändert durch BMF-Schreiben vom 1.4.2026 (BStBl 2026 I S. 632)
  • EuGH, Urteile vom 1.12.2022, C-269/20 und C-141/20; Urteil vom 11.7.2024, C-184/23
  • BFH, Urteil vom 29.8.2024, V R 14/24
  • Art. 11 Richtlinie 2006/112/EG